Rat der Richter und Staatsanwälte Disziplinaraufsichtsbehörden und Verordnung über Disziplinarräte veröffentlicht

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Aus dem Rat der Richter und Staatsanwälte:

DISZIPLINÜBERWACHUNG DES RICHTER- UND STAATSANWALTSCHAFTSRATS

UND DISZIPLINSRATVERORDNUNG

ERSTER TEIL

Anfängliche Bestimmungen

Zweck und Umfang

ARTIKEL 1- (1) Zweck dieser Verordnung; Die Aufgabe des Ausschusses besteht darin, die Disziplinarchefs der Beamten und die Grundsätze des Disziplinarrates und des Hohen Disziplinarausschusses zu bestimmen.

(2) Diese Verordnung gilt für die im Ausschuss tätigen Beamten, vorbehaltlich des Beamtengesetzes Nr. 657 vom 14.7.1965.

Sich ausruhen

ARTIKEL 2-(1) Diese Verordnung wurde auf der Grundlage des 2. Elements der Disziplinarverordnung für Beamte erstellt, die mit der 124. Ausgabe des Gesetzes Nr. 657 und dem Beschluss des Präsidenten vom 29.4.2021 mit der Nummer 3935 in Kraft gesetzt wurde.

Definitionen

ARTIKEL 3-(1) In dieser Verordnung;

a) Leiter: Der Leiter des Richter- und Staatsanwaltschaftsrates,

b) Disziplinarchef: Die autorisierten Disziplinarchefs, deren Titel in der Liste Nr. ANNEX-1 angegeben sind,

c) Disziplinarräte: Der Disziplinarausschuss des Rates der Richter und Staatsanwälte und der Hohe Disziplinarrat,

ç) Disziplinarausschuss: Der Disziplinarausschuss des Ausschusses der Richter und Staatsanwälte,

d) Generalsekretär: Der Generalsekretär des Rates der Richter und Staatsanwälte,

e) Stellvertretender Generalsekretär: Stellvertretender Generalsekretär des Rates der Richter und Staatsanwälte,

f) Rat: Der Rat der Richter und Staatsanwälte,

g) Leiter des Inspektionsrates: Der Leiter des Inspektionsrates des Rates der Richter und Staatsanwälte,

ğ) Stellvertretender Vorsitzender des Inspektionsrates: Stellvertretende Leiter des Inspektionsausschusses des Rates der Richter und Staatsanwälte,

h) Hoher Disziplinarrat: Hoher Disziplinarrat des Rates der Richter und Staatsanwälte,

meint.

ZWEITER TEIL

Disziplinaraufsichtsbehörden und Disziplinarräte

Disziplinaraufsicht

ARTIKEL 4-(1) Die zur Verhängung von Disziplinarstrafen gegen die hier im Einsatz befindlichen Beamten befugten Disziplinarchefs sind in der Tabelle Nr. ANNEX-1 aufgeführt.

(2) Falls es mehr als eine Person gibt, die den in der Liste Nr. Die Disziplinarbehörde, die nach der geleisteten Arbeit zuständig oder, falls es mehrere gibt, höherrangig ist, macht von ihrer Befugnis Gebrauch.

(3) Der Generalsekretär und der Leiter des Inspektionsausschusses haben die Disziplinargewalt für alle diensthabenden Beamten in den ihnen angeschlossenen Einheiten.

Disziplinarausschuss und Hoher Disziplinarrat

ARTIKEL 5- (1) Disziplinarausschuss; Er besteht aus drei stellvertretenden Generalsekretären, die auf Vorschlag des Generalsekretärs und mit Zustimmung des Leiters bestimmt werden, zwei stellvertretenden Leitern des Inspektionsrates, die auf Vorschlag des Leiters des Inspektionsausschusses und mit Zustimmung des Leiters bestimmt werden, und dem Vertreter gegebenenfalls der Gewerkschaft, der der Beamte angehört.

(2) Den Vorsitz im Disziplinarausschuss führt der stellvertretende Generalsekretär, der auf Vorschlag des Generalsekretärs und mit Zustimmung des Leiters bestimmt wird.

(3) der Hohe Disziplinarrat; Er besteht aus dem Leiter des Inspektionsrates unter dem Vorsitz des Generalsekretärs, zwei stellvertretenden Generalsekretären, die auf Vorschlag des Generalsekretärs bestimmt werden, und mit Zustimmung des Leiters, einem stellvertretenden Leiter des Inspektionsrates, der auf Vorschlag der Inspektion bestimmt wird Ratsvorsitzender und die Zustimmung des Vorsitzenden und des Vertreters der Gewerkschaft, falls vorhanden, der der Amtsträger angehört.

DRITTER TEIL

Sonstiges und Schlussbestimmungen

Anzuwendende Gesetzgebung in Bezug auf Stil und Originale der Disziplin

ARTIKEL 6- (1) In Angelegenheiten, die nicht in dieser Verordnung enthalten sind; Mit dem Gesetz Nr. 657 werden die Entscheidungen der Beamtendisziplinarordnung umgesetzt.

Aufgehobene Verordnung

ARTIKEL 7-(1) Die im Amtsblatt vom 14.7.2015 unter der Nummer 29416 veröffentlichte Disziplinarordnung des Hohen Rates der Richter und Staatsanwälte wurde aufgehoben.

Macht

ARTIKEL 8-(1) Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Exekutive

ARTIKEL 9-(1) Die Beschlüsse dieser Verordnung werden vom Leiter ausgeführt.

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