Die Entscheidung zur Steuerrückerstattung im Fußball wurde im Amtsblatt veröffentlicht! Interessiert an Vereinen

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Im Einklang mit der gemeinsamen Entscheidung des Ministeriums für Finanzen und Finanzen und des Ministeriums für Jugend und Sport; Die Entscheidung, die von Fußballspielern in Profiligen (Super League, 1. Liga, 2. Liga, 3. Liga) abzuziehenden Steuerbeträge an die Vereine zur Verwendung in Amateurzweigen und Fußballinfrastruktur zurückzuerstatten, wurde im Amtsblatt veröffentlicht.

Die entsprechende im Rezmi Gazette veröffentlichte Entscheidung hat die folgende Form:

ERSTER TEIL

Erste Bestimmungen

Ziel

ARTIKEL 1 – (1) Ziel dieser Verordnung ist: Regelung der Art und Weise und Gründe für die Rückerstattung der von Sportvereinen und Sport-Aktiengesellschaften aus den Preisen der Sportler gezahlten Einkommensteuer im Rahmen des zusätzlichen 12. Artikels des Jugend- und Sportdienstleistungsgesetzes Nr. 3289 vom 21.5.1986.

Umfang

ARTIKEL 2 – (1) Diese Verordnung; Sie umfasst die Rückerstattung der Einkommensteuer, die von den an die Sportler gezahlten Preisen der beim Ministerium für Jugend und Sport registrierten Sportvereine und Sport-Aktiengesellschaften abgezogen, dem zuständigen Finanzamt innerhalb der gesetzlichen Frist gemeldet und bei Fälligkeit gezahlt wird, auf die von den jeweiligen Chefs eröffneten Sonderkonten, die Einrichtung des Sonderkontos, seine Verwaltung, die Verwendung und Kontrolle der auf dieses Konto überwiesenen Preise sowie andere mit der Anwendung verbundene Arten und Grundsätze.

Ausruhen

ARTIKEL 3 – (1) Diese Verordnung wurde auf der Grundlage des achten Absatzes des zusätzlichen 12. Artikels des Gesetzes Nr. 3289 erstellt.

Definitionen

ARTIKEL 4 – (1) In dieser Verordnung;

a) Amateursportaktivitäten: Fußballaktivitäten im Rahmen anderer Fußballligen als der Oberliga, der ersten Liga, der zweiten Liga, der dritten Liga und anderer Fußballligen, die vom türkischen Fußballverband professionell festgelegt werden, sowie Sportaktivitäten, die zu anderen Sportzweigen als der professionellen Zweigschaft innerhalb der Körperschaft anderer Sportverbände gehören,

b) Trainerbeschäftigter: Technische Leiter und Assistenten des Personals, wie z. B. technischer Leiter, Trainer und Sportleiter,

c) Sonstiges Sportpersonal: Physiotherapeut, Konditionierer, Sportarzt, Sportanalytiker, Ernährungsberater, Sportpsychologe, Sportmasseurin, Manager, sonstiger Mitarbeiter, der Sportler im Sport unterstützt, und ein Begleiter in Sportzweigen mit Behinderungen,

ç) Liga: Die Reihe von Wettbewerben, bei denen Mannschaften von Sportvereinen oder Sport-Aktiengesellschaften an Mannschaftssportarten teilnehmen, indem sie ein Spiel gegeneinander austragen.

d) Lizenz: Das von den autorisierten Institutionen und Organisationen ausgestellte Genehmigungsdokument, das dem Athleten die Teilnahme an den entsprechenden Sportaktivitäten und Wettkämpfen ermöglicht.

e) Sonderkonto: Konten, die bei öffentlichen Banken in der Türkei zur Rückerstattung der vom zuständigen Chef von den Sportlerpreisen einbehaltenen Einkommenssteuer eröffnet wurden,

f) Professionelle sportliche Aktivitäten: Fußballaktivitäten im Rahmen der großen Liga, der ersten Liga, der zweiten Liga, der dritten Liga und anderer professionell zu bestimmender Fußballligen, die vom türkischen Fußballverband organisiert werden, sowie sportliche Aktivitäten im Rahmen der professionellen Branche innerhalb des Gremiums anderer Sportverbände.

g) Sport-Aktiengesellschaft: Aktiengesellschaften, die als Tochtergesellschaft oder Tochtergesellschaft eines Sportvereins oder unabhängig vom Sportverein gemäß den Entscheidungen des türkischen Handelsgesetzbuchs vom 13.01.2011 mit der Nummer 6102 gegründet und beim Ministerium für Jugend und Sport registriert sind, um sportliche Aktivitäten auszuüben,

ğ) Sportliche Aktivität: Sportwettkämpfe und Rennen, die vom Ministerium für Jugend und Sport oder von Sportverbänden organisiert oder genehmigt werden, sowie deren Vorbereitungs- und Trainingsaktivitäten,

h) Sportverband: Die durch Gesetz oder Präsidialerlass zur Durchführung von Aktivitäten im Zusammenhang mit der Sportabteilung gegründeten Verbände, deren Gremien gewählt werden und die über administrative und finanzielle Autonomie verfügen.

ı) Sportverein: juristische Personen des Privatrechts, die sich beim Ministerium für Jugend und Sport registriert haben, um an den Aktivitäten des Ministeriums für Jugend und Sport oder von Sportverbänden teilzunehmen,

i) Sportler: Die Person, die vom Ministerium für Jugend und Sport eine Lizenz auf den Namen des Sportvereins besitzt, dem sie angeschlossen ist, und deren Lizenz für den entsprechenden Zeitraum ausgestellt wurde.

j) Finanzamt: Das Finanzamt des Ortes, an dem die Zahlung oder Abgrenzung erfolgt,

k) Visum: Das Genehmigungsverfahren, das dem Sportler die Teilnahme an sportlichen Aktivitäten für den betreffenden Zeitraum ermöglicht,

bedeutet.

ZWEITER TEIL

Von den Athletenpreisen durch Einbehalt erhalten

Grundsätze der Rückerstattung der Einkommensteuer

Sie profitieren vom Rückgabeantrag

ARTIKEL 5 – (1) Sportvereine und Sport-Aktiengesellschaften, die beim Ministerium für Jugend und Sport registriert sind, können von der Rückerstattung der von den Sportlerpreisen einbehaltenen Einkommensteuer profitieren.

Einkommensteuerabzug im Rahmen der Steuererklärung

ARTIKEL 6 – (1) Bei der Ermittlung der zu erstattenden Einkommensteuer werden nur die Einkommensteuerbeträge berücksichtigt, die von den an die Sportler gezahlten und fristgerecht an das Finanzamt gezahlten Preisen im Rahmen des ersten Absatzes des diskontinuierlichen Artikels 72 des Einkommensteuergesetzes vom 31.12.1960 mit der Nummer 193 abgezogen werden.

(2) Die durch Geld erbrachten Leistungen und Leistungen, die den Arbeitnehmern als Gegenleistung für ihre Leistungen im Zusammenhang mit einem angemessenen, dem Chef unterstellten und durch Geld darstellbaren Arbeitsplatz gewährt werden, werden im Rahmen des Preises besteuert.

(3) Steuern, die von den Gehältern von Sportpersonal, Trainern und Arbeitnehmern im Verwaltungs-, Unterstützungs- und anderen Aufgabenbereich einbehalten werden, mit Ausnahme von Sportlern, die gemäß dem diskontinuierlichen Artikel 72 des Gesetzes Nr. 193 der Quellensteuer unterliegen, fallen nicht in den Geltungsbereich des Rückerstattungsantrags.

Eröffnung eines Privatkontos

ARTIKEL 7 – (1) Um Einnahmen aus Sonderkonten zu erzielen, werden je nach Bedarf von Sportvereinen und Sport-Aktiengesellschaften ein oder mehrere Konten bei staatlichen Banken in der Türkei eröffnet.

(2) Die von den Finanzämtern gemäß dem 8. Element auf diese Konten überwiesenen Einkommensteuerpreise und die Einnahmen aus der Vergütung der auf diesem Konto befindlichen Beträge bilden die Quellen der Sonderkonten.

Grundsätze für die Beantragung einer Rückerstattung

ARTIKEL 8 – (1) Damit die von den Sportvereinen und Sport-Aktiengesellschaften an die Sportler einbehaltenen Steuern an die betreffenden Sportvereine und Sport-Aktiengesellschaften zurückerstattet werden können, müssen diese Steuern in der Kurz- und Premium-Dienstleistungserklärung des betreffenden Monats und innerhalb der gesetzlichen Frist angegeben werden und die aufgelaufenen Einkommenssteuersätze (Quellensteuer) müssen fristgerecht gezahlt werden.

(2) Die Einkommensteuer, die auf nach Ablauf der gesetzlichen Frist abgegebene Steuererklärungen erhoben wird, einschließlich der mit Bedauern eingereichten Steuererklärungen, ist nicht erstattungsfähig, mit Ausnahme der Berichtigungserklärungen, die innerhalb der gesetzlichen Frist für die auf die Sportlerpreise einbehaltenen und anzugebenden Steuern eingereicht wurden.

(3) Die Meldung der Anlage 1 über die von den an die Sportler gezahlten Preise einbehaltenen Steuern ist zwingend elektronisch auszufüllen und als Anlage der in den jeweiligen Monaten abzugebenden Kurz- und Prämienleistungserklärung zu übersenden.

(4) Die durch die Erklärung mit der Kurz- und Prämienleistungserklärung von den an die Sportler gezahlten Preise durch den jeweiligen Vorgesetzten abgezogenen Abzugsbeträge werden innerhalb von fünf Werktagen nach der Auszahlung mit Korrekturbeleg auf das von den Finanzämtern auf den Namen des jeweiligen Vorgesetzten eröffnete Sonderkonto überwiesen.

(5) Auf die von den Finanzämtern zu leistenden Erstattungen findet die Entscheidung Nr. 23 des Gesetzes über die Einziehung öffentlicher Forderungen vom 21.07.1953 mit der Nummer 6183 keine Anwendung.

(6) Die auf dem Sonderkonto befindlichen Preise können nicht verpfändet oder gepfändet werden, mit Ausnahme der Forderungen im Rahmen der Veranlagungen zur zweckentfremdeten Nutzung gemäß Ziffer 10.

(7) Der Minister für Finanzen und Finanzen ist berechtigt, den im Rahmen dieser Verordnung zu erstattenden Betrag um bis zu 50 % zu kürzen oder auf das gesetzliche Niveau anzuheben.

Nutzung des Privatkontos

ARTIKEL 9 – (1) Die auf das Sonderkonto des Chefs überwiesenen Beträge sind nur;

a) Preise und Bruttozahlungen an Sportler, ihre Trainer und anderes Sportpersonal, die sportliche Aktivitäten in Amateursportaktivitäten und Infrastruktur-Sporttrainingseinrichtungen ausüben,

b) Kosten für Aufenthalt, Unterkunft, Reise, Gesundheit, Bildung und Training von Sportlern, Trainern und anderem Sportpersonal im Rahmen von Punkt (a) dieses Absatzes, Vorbereitungslager, Wettbewerb, Ausrüstung und Ausrüstung, Visum des Sportverbandes, Lizenz-, Registrierungs- und Teilnahmekosten für Amateur- und Infrastrukturaktivitäten,

c) Ausgaben für den Bau von Infrastruktur-Sporttrainingsanlagen, die von Sportvereinen und Sport-Aktiengesellschaften zur Entwicklung von Amateursportaktivitäten, zur Ausbildung und zum Training von Sportlern sowie für den Betrieb und die Instandhaltung dieser Anlagen errichtet oder errichtet werden, einschließlich der Preise der in diesen Anlagen betreuenden Arbeitnehmer,

kann verwendet werden für

(2) Die Aktivitäten der vom türkischen Fußballverband organisierten Infrastrukturteams der Üstün-Liga, der ersten Liga, der zweiten Liga und der dritten Liga im Bereich Fußballsport werden im Rahmen der Amateursportaktivitäten bewertet.

(3) Der Preis und die Zahlungen an Sportler, die in Amateursportaktivitäten und Infrastruktur-Sporttrainingsanlagen Sport treiben, ihre Trainer und anderes Sportpersonal dürfen das Dreifache des Preises für jeden Athleten, Trainer und anderes Sportpersonal nicht überschreiten, der im dritten Einkommenssegment des im 103. Element des Gesetzes Nr. 193 genannten Tarifs enthalten ist und für die Preise im betreffenden Jahr gilt.

(4) Der Sportverein und die als Tochter- oder Schwestergesellschaft dieses Sportvereins gegründeten Sport-Aktiengesellschaften können die nicht auszugebenden Preise, die an Sportvereine und Sport-Aktiengesellschaften zurückgegeben werden, zur zweckgebundenen Verwendung abführen.

(5) Ausgaben, die Sportvereine und Sport-Aktiengesellschaften vor Eingang der Rückerstattung getätigt haben, können, sofern sie sich im Rahmen der in diesem Element genannten Ausgaben bewegen, aus den später auf das Sonderkonto überwiesenen Preisen gedeckt werden.

(6) Auf das Sonderkonto überwiesene Erstattungspreise und von diesem Konto getätigte Ausgaben werden bei der Einkommen- und Körperschaftsteueranmeldung nicht als Einnahmen, Verbrauch, Rabatt oder Aufwand berücksichtigt.

(7) der auf das Sonderkonto überwiesenen Beträge; Vergütungen, Ausgaben und alle damit verbundenen Aufzeichnungen und Buchhaltungsprozesse werden so geführt, dass sie im Rahmen der Registrierungs- und Buchhaltungsprozesse des jeweiligen Sportvereins oder der Sport-Aktiengesellschaft gesondert überwacht werden können.

Unbeabsichtigte Nutzung des Privatkontos

ARTIKEL 10 – (1) Die aus dem Sonderkonto zwecklos verwendeten Steuerrückerstattungen werden auf den Namen des Steuerzahlers erhoben, der ein Sonderkonto als Einkommenssteuer (Quellensteuer) für den Besteuerungszeitraum eröffnet hat, in dem sie zwecklos verwendet wurden, indem eine Steuerverluststrafe im Vergleich zu den Originalen im Steuergesetzbuch Nr. 213 vom 01.04.1961 abgezogen wird, und die Verzugszinsen werden berechnet.

Prüfung

ARTIKEL 11 – (1) Alle Prozesse des Sonderkontos innerhalb eines Jahres werden mindestens einmal im Jahr von dem oder den vom Ministerium für Finanzen und Finanzen und vom Ministerium für Jugend und Sport festgelegten Ausschüssen geprüft. Es ist unbedingt erforderlich, dass die betreffenden Kontrollen bis zum Ende des Folgejahres abgeschlossen sind. Der Kontrollbericht wird dem Ministerium für Finanzen und Finanzen sowie dem Ministerium für Jugend und Sport vorgelegt.

(2) Im Rahmen der Kontrollen wird detailliert ausgewertet und im Kontrollbericht festgehalten, ob die auf dem Privatkonto gesammelten Mittel im Rahmen der festgelegten Originale und in Übereinstimmung mit dem Zweck des Gesetzes Nr. 3289 verwendet werden und ob die Aufzeichnungen von dem jeweiligen Sportverein und der Sport-Aktiengesellschaft in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften geführt werden.

DRITTER TEIL

Sonstige und Schlussbestimmungen

Aufgehobene Verordnung

ARTIKEL 12 – (1) Die im Amtsblatt vom 31.12.2020 mit der Nummer 31351 veröffentlichte Verordnung über die Übertragung, Nutzung und Kontrolle der Anteile, die sich aus der durch Einbehaltung von Sportlerpreisen erhobenen Einkommenssteuer ergeben, wurde aufgehoben.

Beginn der Bewerbung

VORLÄUFIGE ANGELEGENHEITEN 1- (1) Seit der 12. Änderung des Gesetzes Nr. 3289 vom 9.3.2023 und der Änderung bestimmter Gesetze und der Umstrukturierung bestimmter Forderungen, die am 1.4.2023 in Kraft getreten ist, erfolgt die Rückerstattung der auf die ab diesem Datum gezahlten Preise einbehaltenen Einkommenssteuern gemäß den Entscheidungen dieser Verordnung. In diesem Zusammenhang wird der von den im April an die Sportler gezahlten Preise abgezogene, mit der im Mai einzureichenden Kurz- und Premium-Leistungserklärung deklarierte und fristgerecht gezahlte Quellensteuerbetrag auf das von den Steuerzahlern mitgeteilte Sonderkonto bzw. die Sonderkonten überwiesen und innerhalb von fünf Werktagen nach dem Datum der Erhebung erstattet.

(2) Die Rückerstattung der Einkommensteuer, die auf die Preiszahlungen einbehalten wurde, die zwischen dem 1.1.2023 und dem 31.3.2023 an die Sportler geleistet wurden, erfolgt gemäß dem zusätzlichen 12. Element des Gesetzes Nr. 3289 vor seiner Änderung durch das Gesetz Nr.

Übergangsbestimmungen

VORLÄUFIGE ÜBERLEGUNG 2- (1) Unter den Aktiengesellschaften, die vor dem Gesetz über Sportvereine und Sportverbände vom 22.04.2022 mit der Nummer 7405 gegründet wurden und sportliche Aktivitäten ausüben, profitieren diejenigen, deren Registrierungsprozess beim Ministerium für Jugend und Sport fortgesetzt wird, ebenfalls von der Anwendung der Einkommensteuer, die von den Sportlerpreisen im Rahmen dieser Verordnung einbehalten wird.

Gewalt

ARTIKEL 13 – (1) Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung mit Wirkung vom 1.4.2023 in Kraft.

Exekutive

ARTIKEL 14 – (1) Die Entscheidungen dieser Verordnung werden gemeinsam vom Minister für Finanzen und Finanzen und dem Minister für Jugend und Sport ausgeführt.

Freiheit

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