Riesige Strafe für Geschlechterdiskriminierung von Mietern!

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MFK, der die Universität gewann, von der er jahrelang geträumt hatte, rief den Immobilienmakler AU an, nachdem er auf der Website eine Anzeige gesehen hatte.

Der Immobilienmakler gab an, dass der Eigentümer der Residenz, EY, die Wohnung nur an eine Studentin vermieten wollte. MFK, der die Wohnung, die ihm gefiel, nicht mieten konnte, klopfte an die Tür der türkischen Institution für Menschenrechte und Gleichstellung (TİHEK) und behauptete, dass der Immobilienmakler, der Eigentümer und die Website, auf der die Anzeige veröffentlicht wurde, das Geschlecht diskriminierten.

Sie argumentierte, dass die Nichtvermietung der Wohnung, die sie mieten möchte, durch den Immobilienmakler mit der Begründung, es handele sich um einen Mann, eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts darstelle.

Weil er ein Mann war, kann er den Wohnsitz nicht behalten

Die geschädigte Universitätsstudentin, die angab, dass ihr Mietantrag nicht angenommen worden sei, weil sie ein Mann sei, und dass dies nicht mit dem Diskriminierungsverbot vereinbar sei, wies darauf hin, dass sie den Adressaten aufgrund der ihr widerfahrenen Behandlung nicht schriftlich kontaktieren könne dass sie das Haus, das Gegenstand der Anzeige war, nicht vermieten konnte und somit einer Diskriminierung ausgesetzt war.

AU, ein Immobilienberater, sagte, der Eigentümer des Wohnheims habe erklärt, er wolle, dass der männliche Student seine Wohnung nicht miete, und dass er bei Bedarf mit dem Eigentümer verhandeln könne, um die männlichen Studenten davon zu überzeugen, das Wohnheim zu mieten.

Beamte der Website berichteten außerdem, dass sie nicht in die Werbung eingegriffen hätten. Auch Resident EY reagierte nicht auf die Agentur.

102 TAUSEND TL STRAFE FÜR DREI VERWEISER

Als TİHEK den Parteien zuhörte, hielt er das Diskriminierungsargument des männlichen Studenten für angemessen. Die folgenden Worte wurden in die Entscheidung aufgenommen:

„Es wurde festgestellt, dass der Titel der Anzeige lautet: „3+1 saubere Wohnung im mittleren Stockwerk, geeignet für Familien, Studentinnen“. Nach Aussage des Antragstellers sind die Worte in dem vom Adressaten AU eingereichten Stellungnahmeschreiben, in dem der Antragsteller und Der Immobilienberater gab während des Telefonats mitten in der AU an, dass er nicht wolle, dass seine Wohnung an einen männlichen Studenten vermietet werde. Dies bestätigte sich.

Da der gastgebende Gesprächspartner EY seine schriftliche Stellungnahme nicht an unsere Institution übermittelte, konnten wir uns nicht zu einer gegenteiligen Meinung einigen.

Im konkreten Fall wurde bei der gemeinsamen Auswertung der Bildschirmansicht und anderer vom Antragsteller vorgelegter Informationen sowie der Meinung des Adressaten festgestellt, dass der Antragsteller nicht nur deshalb ein Haus gemietet hat, weil er ein Mann war, und dass er deshalb anders behandelt wurde seines Geschlechts.

Auch wenn der Immobilienberater AU, der Adressat ist, erwähnt, dass er lediglich die ihm erteilten Anweisungen befolgt, ist die Anwendung der Diskriminierungsanweisung im Rahmen des Gesetzes Nr. 6701 ebenfalls verboten und als eine Form der Diskriminierung geregelt.

In dem bei unserer Einrichtung eingereichten Antrag hat der Adressat die besagte Immobilie aufgrund des Geschlechts des Antragstellers ohne objektiven Zusammenhang nicht an den Antragsteller vermietet, und der Immobilienmakler hat durch die Anwendung einer diskriminierenden Anweisung an der Verwirklichung der unterschiedlichen Behandlung mitgewirkt.

Bei einer Gesamtbewertung dieser Sachverhalte kommt man zu dem Schluss, dass gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und das Diskriminierungsverbot verstoßen wurde, da die Klägerin aufgrund ihres Geschlechts diskriminierend behandelt wurde.

Es wurde einstimmig beschlossen, eine Verwaltungsstrafe von 6.000 TL für den Adressaten AU, 6.000 TL für den ansässigen Adressaten EY und 89.571 TL für die Website des Adressaten zu verhängen.“

QUELLE: UAV

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