Schlechte Nachrichten vom Obersten Gerichtshof an EYT-Kandidaten: Kritische 5-Jahres-Details

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Der Oberste Gerichtshof lehnte den Antrag einer Person, deren Versicherung nicht gezahlt wurde, auf Aufnahme in die Alter-bei-Retirement-Deckung (EYT) ab. Mit der EJT-Regelung hatten 2,5 Millionen Menschen Anspruch auf Rente, während Hunderttausende Menschen vor Gericht zogen, um von der EJT-Regelung zu profitieren. Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber trotz ihrer Arbeit ihre Versicherungsprämien nicht zahlen, klagen vor Gericht. Ein EYT-Kandidat, der sich beim Arbeitsgericht beworben hatte, wandte sich an das Gericht und argumentierte, dass der Versicherungseintrag am 24. April 2000 für die Stelle erfolgt sei, die er am 1. April 1999 in seiner Anwaltskanzlei angetreten hatte. Der Kläger beantragte die Feststellung, dass er zwischen dem 1. April 1999 und dem 23. April 2000 am Arbeitsplatz gearbeitet habe.

Der Beklagte erhob keine Einwände

Die Beklagte führte weiter aus, dass der Kläger zwischen dem 1. April 1999 und dem 23. April 2000 ununterbrochen am Arbeitsplatz seiner Partei gearbeitet habe, was in der Klage bereits vor dem 24. April 2000, dem Zeitpunkt der ersten Versicherungseintragung, angegeben worden sei, und dass er dies auch getan habe keine Einwände haben.

SGK beantragte die Ablehnung des Falles

Die in den Fall verwickelte SGK argumentierte, dass die Klage nicht fristgerecht eingereicht worden sei und dass die Arbeit in einer Form nachgewiesen werden müsse, die keinen Raum für Zweifel lasse. Aus diesen Gründen wurde die Klage abgewiesen.

Benachbarte Zeugen am Arbeitsplatz werden berücksichtigt

Unter Berücksichtigung der Aussagen von Zeugen benachbarter Arbeitsstätten wies das Gericht auf die Übereinstimmung der Aussagen hin. Im Ergebnis kam es zu der Feststellung, dass der Kläger zwischen dem 1. April 1999 und dem 23. April 2000 am Arbeitsplatz der Beklagten tätig gewesen sei.

ERST BEWERTUNG, DANN DIE GERICHT

Gegen die Entscheidung des Gerichts legte die SGK Berufung ein. Die Zivilkammer des Bezirksgerichts wies die Berufung ab. Diesmal brachte SGK die Entscheidung vor den Obersten Gerichtshof. Die 10. Zivilkammer des Obersten Gerichtshofs entschied, dass die Entscheidung aufgrund der Verjährungsfrist aufzuheben sei. Im erneut verhandelten Fall widersetzte sich das Gericht in seiner ersten Entscheidung. Mit der Berufung des SGK intervenierte diesmal die Generalinstanz des Obersten Gerichtshofs.

5 JAHRE DETAIL

Die Entscheidung, auf die Millionen Menschen mit Hoffnung gewartet haben, wurde mit Stimmenmehrheit getroffen. In der Entscheidung des Generalrats wurde festgestellt, dass der beklagte Arbeitgeber im Namen des Klägers zwischen dem 24. April 2000 und dem 3. Mai 2000 eine Dienstmeldung abgegeben hat, der beklagte Arbeitgeber jedoch keine Meldung bezüglich der Arbeitsleistung abgegeben hat Zeitraum zwischen dem 1. April 1999 und dem 23. April 2000, als der Kläger seine Feststellung verlangte. In der getroffenen Entscheidung wird daran erinnert, dass die Klage nicht innerhalb von 5 Jahren nach dem Ende des Jahres, in dem die Arbeitsperiode verstrichen ist, sondern am 5. November 2020 eingereicht wurde. Aus diesem Grund wurde festgestellt, dass die Sperrfrist abgelaufen sei.

QUELLE: UAV

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