Gesetzentwurf zur Forst- und Landwirtschaft wurde angenommen

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Gemäß den anerkannten Elementen unterliegt der Cannabisanbau für die Faser-, Samen- und Stängelproduktion sowie die Blüten- und Blattproduktion zur Gewinnung von Arzneimittelwirkstoffen der Genehmigung des Ministeriums für Land- und Forstwirtschaft. Der erlaubte Cannabisanbau zum Zwecke der Faser-, Samen- und Stängelgewinnung wird durch eine vom Ministerium für Land- und Forstwirtschaft zu erlassende Verordnung geregelt.

Der Anbau oder die Verarbeitung von Cannabis zum Zweck der Herstellung von Drogenwirkstoffen wird von der Generaldirektion des Türkischen Getreideamtes (TMO) durchgeführt. Beim Anbau von Cannabis zur Herstellung von Arzneimittelwirkstoffen werden die Wege und Grundlagen für die Ernte, Verarbeitung, Verteilung, Ausfuhr oder den Verkauf von Cannabis vom Ministerium für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Innenministerium festgelegt.

Für die Planung der landwirtschaftlichen Produktion wird eine Genehmigung des Ministeriums eingeholt, bevor mit der Produktion der vom Ministerium für Land- und Forstwirtschaft festgelegten Werke oder Werkgruppen begonnen wird.
Das Ministerium für Land- und Forstwirtschaft wird die notwendigen Vorkehrungen für die Entwicklung und Verbreitung der Vertragsproduktion in der Landwirtschaft treffen.

Abgesehen von den in den landwirtschaftlichen Produktionsverträgen genannten zwingenden Gründen wird die Vertragsstrafe für den Erzeuger oder Käufer festgesetzt, der auf den Kauf oder Verkauf des im Rahmen des Vertrages hergestellten Werks verzichtet.

Das Ministerium für Land- und Forstwirtschaft wird ermächtigt, die Qualifikationen und Regeln der Pferde festzulegen, die an nicht lokalen Rennen teilnehmen, die im Kalenderjahr stattfinden.

Disziplinarstrafen werden gegen Pferdebesitzer und ihre Vertreter verhängt, die die ihnen gehörenden oder mit ihnen verbundenen Pferde bei den Rennen betreiben, die bei den Rennen und Rennen eingesetzt werden, die gegen die Ehrlichkeit des Rennens handeln und die Organisation und Disziplin stören die Rennen, Rennorte und Orte und Einrichtungen im Zusammenhang mit den Rennen.

Als „Waldkriminalität“ gilt die Schädigung des Waldes, der Natur und der Umwelt durch das Abladen von Schutt oder Bauschutt oder das Abladen von Aushub oder Müll in den Staatsforsten mit Transportmitteln.

Die Genehmigung kann vom Ministerium für Land- und Forstwirtschaft erteilt werden, wenn Bergbautätigkeiten und alle Arten von Orten, Straßen, Gebäuden und Einrichtungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit in Wäldern öffentlicher Einrichtungen oder privater Wälder mit Rechtspersönlichkeit durchgeführt werden sollen.

Die Generaldirektion für Forstwirtschaft bestimmt, von wem die Basen und die Art der Artefakte der Bäume gestempelt oder markiert werden, die aus den Staatswäldern gefällt oder aus irgendeinem Grund gefällt oder gefällt werden.

QUELLE: UAV

Nachrichten7

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