Ministerium für Umwelt und Urbanisierung Arbeitnehmerbeförderungs- und Titeländerungsverordnung

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VERORDNUNG

Vom Ministerium für Umwelt, Urbanisierung und Klimawandel:

MINISTERIUM FÜR UMWELT UND STÄDTISCHE ARBEITNEHMER, DIE IM PFLICHT STEIGEN

UND ÄNDERUNG DER NAMENSÄNDERUNGSVERORDNUNG

VERORDNUNG AUF FERTIG

ARTIKEL 1-Der Name der Verordnung über die Beförderung und Titeländerung des Mitarbeiters des Ministeriums für Umwelt und Urbanisierung, veröffentlicht im Amtsblatt vom 21.1.2012 und mit der Nummer 28180, wurde in „Verordnung über die Beförderung und Titeländerung des Arbeitnehmers“ geändert das Ministerium für Umwelt, Urbanisierung und Klimawandel“.

ARTIKEL 2-Der Ausdruck „Umwelt und Urbanismus“ in Unterabsatz (e) des ersten Absatzes des 4. Punkts der Eins-zu-Eins-Verordnung ist „Umwelt, Urbanismus und Klimawandel“, der Ausdruck „Umwelt und Urbanisierung“ im 1., 2. und 4. Elemente der „Umwelt, Urbanismus“ und Klimawandel“.

ARTIKEL 3-Die Begriffe „Lagerist“ im 5. und 8. Punkt der Eins-zu-Eins-Regelung wurden in „Lagerist“ geändert.

ARTIKEL 4-Wenn in Absatz 1 Buchstabe c) der Eins-zu-eins-Verordnung hinter dem Ausdruck „Soziologe“ der Ausdruck „Ökonom“ steht, folgt dem Ausdruck „Gesundheitstechniker“ der Ausdruck „Gesundheitstechniker“. Ausdruck „Gesundheitsbeauftragter“ (ç Der Ausdruck „Soziologe“ wurde hinzugefügt, um nach dem Ausdruck „Tierarzt“ in Unterabsatz (2) des Unterabsatzes zu kommen) und der Ausdruck „Gesundheitstechniker“ wurde dem Ausdruck „Gesundheitsbeauftragter“ hinzugefügt .

ARTIKEL 5-Das 14. Element der Eins-zu-Eins-Verordnung wurde wie folgt geändert.

„ARTIKEL 14- (1) Die schriftliche Prüfung zur Beförderung in den Dienst kann von der Präsidentschaft des Mess-, Auswahl- und Einstufungszentrums, dem Ministerium für nationale Bildung oder einer der Hochschuleinrichtungen durchgeführt werden, die vom Ministerium durchgeführt werden können, indem die Titel dieser Prüfung in die Ankündigung aufgenommen werden.

(2) Die schriftliche Prüfung zur Titeländerung erfolgt durch das Präsidium des Mess-, Auswahl- und Einstufungszentrums, das Ministerium für Nationale Bildung oder eine der Hochschuleinrichtungen, im Falle des Aufgabenbereichs des Ministeriums und der Qualität des zu vergebenden Titels.

(3) Werden die schriftlichen Prüfungen an einer anderen Institution durchgeführt, bestimmt sich das Verfahren und die Prüfungsgrundlagen einschließlich der Arbeiten und Verfahren des Einspruchs nach dem Protokoll.

(4) Die schriftliche Prüfung wird mit hundert vollen Punkten bewertet. Als erfolgreich gilt, wer in der schriftlichen Prüfung mindestens sechzig Punkte erreicht.

ARTIKEL 6-Die Unterabsätze (ç) und (d) des zweiten Absatzes der 16. Ausgabe derselben Verordnung wurden aufgehoben.

ARTIKEL 7-Der zweite Absatz des 17. Punkts derselben Verordnung wurde wie folgt geändert.

„(2) Die den Prüfungsrat bildenden Mitglieder dürfen im Hinblick auf das Ansehen ihrer Ausbildung und Titel, mit Ausnahme der postgradualen Ausbildung, nicht auf einem niedrigeren Niveau stehen als der Arbeitnehmer, der zu den Prüfungen für die Beförderung im Dienst oder den Wechsel gebracht wird des Titels.“

ARTIKEL 8-Der unterbrochene 1. Punkt der Verordnung wurde um den folgenden Absatz ergänzt.

„(3) Die Dienstbedingungen des vom Ministerium für Land- und Forstwirtschaft an das Ministerium durch den Präsidialerlass Nr. 85 über die Änderung bestimmter Präsidialerlasse übertragenen Arbeitnehmers und die entsprechenden Entscheidungen des Präsidialerlasses Nr. 85 gelten als gültig im Ministerium ausreichend bestanden haben.“

ARTIKEL 9-Punkt 29 der Eins-zu-Eins-Regelung wurde wie folgt geändert.

„ARTIKEL 29 – (1) Die Entscheidungen dieser Verordnung werden vom Minister für Umwelt, Urbanisierung und Klimawandel ausgeführt.“

ARTIKEL 10-Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.

ARTIKEL 11-Die Beschlüsse dieser Verordnung werden vom Minister für Umwelt, Urbanisierung und Klimawandel ausgeführt.

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Offiziere

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