Neue Verordnung zur Beantragung des Rohmilchzuschlags

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Ministerium für Land- und Forstwirtschaft „Mitteilung zur Änderung der Durchführungsmitteilung zur Rohmilchergänzung und Regulierung des Milchmarktes“ Sie trat nach Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. Züchter, die Mitglieder von Erzeuger-/Züchterorganisationen sind, denen aufgrund aller Art von Kontrollen und Ermittlungen die Dateneingabeberechtigung für das Milchmeldesystem des Ministeriums (BSKS) entzogen wurde, stellen ihre Anträge auf Rohmilchförderung bei einer anderen Organisation oder Landkreisdirektion.
Mit der Novelle wurde der Bescheidbescheid um Antragsort, Bundesland und Zeitpunkt der Rohmilchförderung ergänzt. Dementsprechend werden die grundsätzliche Förderungsanträge und alle sonstigen Arbeiten und Prozesse der Mitglieds-/Miterheberorganisationen, denen die Dateneingabeberechtigung gegenüber der BSKS aufgrund aller Arten von Kontrollen und Ermittlungen während des Förderzeitraums entzogen wurde, von einem anderen Produzenten durchgeführt /Züchterorganisation mit Dateneingabeberechtigung, falls vorhanden.
Haben die Mitglieder/Partner keine andere Mitgliedschaft/Partnerschaft als die Erzeuger-/Züchterorganisation, deren Datenzugriffsberechtigung entzogen wurde, werden der Basisantrag und alle weiteren Geschäfte und Prozesse von der Landes-/Kreisdirektion durchgeführt.

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