Es wurden Änderungen an der Ladedienstverordnung vorgenommen

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Erstellt von der Energy Market Regulatory Authority (EMRA) „Verordnung zur Änderung der Ladediensteverordnung“Es trat nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.

mit Veränderung , „Garantiedokument für erneuerbare Energiequellen (YEK-G)“Und „Grüne Ladestation“Das Rezept wurde der Verordnung hinzugefügt.

Das YEK-G-Dokument bezieht sich auf das elektronische Dokument, das jeweils einer exportierten Megawattstunde Strom entspricht und den Nachweis liefert, dass ein angemessener Teil oder Anteil der an den Verbraucher gelieferten elektrischen Energie aus erneuerbaren Energiequellen stammt.

grüne Ladestation, „Ladestation, für die das RES-G-Dokument für den gesamten betreffenden Strom abgeschrieben wurde, um zu bescheinigen, dass Strom aus erneuerbarem Strom erzeugt wird“wurde definiert als.

An grünen Ladestationen ist die Einlösung von RES-G-Dokumenten für den gesamten Strom für den Ladedienst verpflichtend. Ladenetzbetreiber können alle oder einen Teil der Ladestationen in ihrem Ladenetz als grüne Ladestationen ausweisen. Grüne Ladestationen werden auf der Freizugangsplattform mit einer anderen Farbe oder einem anderen Schild angezeigt.

Die EMRA-Verordnung zur Änderung der Verordnung über Garantiedokumente für erneuerbare Energiequellen im Strommarkt wurde ebenfalls im Amtsblatt veröffentlicht.

Dementsprechend durften auch juristische Personen, die über eine Ladenetzbetreiberlizenz verfügen, am Garantiesystem für erneuerbare Energien teilnehmen.

Mit der Änderung der Verordnung müssen Ladenetzbetreiber mit einer Rechnung und/oder einem anderen Benachrichtigungstool erklären, dass eine bestimmte Menge oder Rate an elektrischer Energie für den Ladedienst aus erneuerbaren Energiequellen erzeugt wird und durch YEK-G zertifiziert ist.

Mit der Verordnung erhalten Ladenetzbetreiber, die Benutzer des YEK-G-Systems und/oder Marktteilnehmer sind, die Rechte und Pflichten, die den Systembenutzern und Marktteilnehmern im Rahmen der Verfahren und Grundsätze der betreffenden Verordnung gewährt werden, mit Ausnahme derjenigen, die ihnen gewährt werden Systemteilnehmer, die über Erzeugungslizenzen verfügen.

Ladenetzbetreiber sind verpflichtet, YEK-G-Dokumente einzulösen und den Nutzern offenzulegen, die Ladedienste von grünen Ladestationen beziehen.

Andererseits wurden auch die Methoden und Grundlagen zur Änderung des RER-G-Systems und die Betriebsmethoden und Originale des organisierten YEK-G-Marktes im Amtsblatt veröffentlicht.

Im Rahmen der Änderung können Ladenetzbetreiber durch den Abschluss des YEK-G-Systembeteiligungsvertrags zum Systemnutzer und durch den Abschluss des organisierten YEK-G-Marktbeteiligungsvertrags zum Marktteilnehmer werden.

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