Möglichkeit einer Wohnlizenz für ungenutzte Büros

0 78

Die vom Ministerium für Umwelt, Urbanisierung und Klimawandel ausgearbeitete Verordnung zur Änderung der Plangebietsplanungsverordnung wurde heute im Amtsblatt veröffentlicht.

Nach den vom Ministerium erhaltenen Informationen fällt im Rahmen der Verordnung die Verordnung über die Zoneneinteilung in geplante Gebiete „4 Etagen und höher“die Regel, in Wohngebäuden keine geschlossenen Ausgänge zu schaffen, „7 Stockwerke darüber“ Aktualisiert, um Gebäude einzubeziehen. Somit können in einigen kleinen Parzellen sinnvollere Bauvorhaben arrangiert werden.

Mit der Änderung wurden auch Maßnahmen zur Gebäudesicherheit getroffen. In diesem Kontext „alle Stützen in den überhängenden Gebäuden durch Balken in beide Richtungen miteinander verbinden“Regel eingeführt wurde.

Andererseits ist es bei Gebäuden, die 3 Stockwerke nicht überschreiten, möglich, die Stockwerkshöhen auf bis zu 4 Meter zu erhöhen, um entsprechend dem klassischen Gebäudeverständnis großzügigere Räume zu schaffen.

Angesichts des Rückgangs der Büronutzung und des steigenden Bedarfs an Wohnraum aufgrund von Covid-19 wurde eine Regelung für leerstehende, ungenutzte Büros getroffen.

Dementsprechend besteht für Gebäude, deren Herstellung durch Erteilung einer Baugenehmigung für Büro- oder Geschäftszwecke begonnen wurde oder für die vor dem 1. Juli 2023 eine Baubenutzungsgenehmigung erteilt wurde, eine Regelung zur Änderung des Nutzungsziels, sofern der Nutzungsgrad von Der Wohnungsbauanteil im gesamten Grundstück wird 30 Prozent nicht überschreiten, sofern dieser bis zum 1. Juli 2024 abgeschlossen ist. Eine Reparaturgenehmigung kann erteilt werden. Dieser Satz kann durch Beschluss des Stadtrats auf bis zu 50 Prozent erhöht werden.

Neuigkeiten7

Leave A Reply

Your email address will not be published.

This website uses cookies to improve your experience. We'll assume you're ok with this, but you can opt-out if you wish. Accept Read More