Strafen in der Pandemie entfallen! Veröffentlicht im Amtsblatt

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In der vom Präsidialamt für Finanzen und Finanzen veröffentlichten Erklärung wurde berichtet, dass die eingezogenen Strafen im Zeitraum vom 11. März 2020, als die Coronavirus-Epidemie zum ersten Mal auftrat, bis zum 9. November 2022 erlassen wurden.

In der Mitteilung wurde auf die Entscheidung des Verfassungsgerichts vom 5. April 2023 bezüglich der Strafen für ungewöhnliche Handlungen im Rahmen von Verwaltungssanktionen zur Verhinderung der Ausbreitung der Epidemie hingewiesen. Es wurde mitgeteilt, dass die Entscheidung „Die erhobenen Verwaltungsstrafen sind nicht erstattungsfähig“ vom Obersten Gerichtshof aufgehoben wurde.

Dementsprechend werden die gezahlten Geldbußen nach der vom Ministerium für Finanzen und Finanzen festzulegenden Methode und in den Originalen zurückerstattet, nachdem der Antrag bei der Verwaltungseinheit, die die Gebühren einzieht, bis zum 31. Dezember 2024 zu stellen ist.

Das Antragsformular für die Rückerstattung der eingezogenen Bußgelder ist ebenfalls dem Amtsblatt beigefügt.

Die Informationen im Amtsblatt lauten wie folgt:

Vom Ministerium für Finanzen und Finanzen (Revenue Management Department):

ALLGEMEINE KOMMUNIKATION DER SAMMLUNG

(SERIE: B SEQ ID: 19)

Umfang

ARTIKEL 1-(1) In dieser Bekanntmachung finden sich Regelungen zur Umsetzung des zweiten Absatzes des diskontinuierlichen 4. Punktes des Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes und der Verordnungen in bestimmten Gesetzen und Verordnungen vom 11.03.2022 mit der Nummer 7420.

Ausruhen

ARTIKEL 2-(1) Diese Mitteilung wurde auf der Grundlage des zweiten Absatzes des diskontinuierlichen 4. Elements des Gesetzes Nr. 7420 erstellt.

Diskontinuierlicher Artikel 4 des Gesetzes Nr. 7420

ARTIKEL 3-(1) Handlungen, die innerhalb des Zeitraums zwischen dem Datum 03.11.2020, als diese Krankheit in unserem Land erstmals auftritt, und dem Datum 11.09.2022, als die diskontinuierliche 4. Ausgabe in Kraft trat, begangen wurden, um das zu verhindern Ausbreitung der COVID-19-Epidemie in der 4. Ausgabe des Gesetzes Nr. 7420. Keine Verwaltungsstrafen im Rahmen des Allgemeinen Gesundheitsgesetzes vom 24.4.1930 mit der Nummer 1593 und des Ordnungswidrigkeitengesetzes mit der Nummer 5326 vom 30. zu verhängen. 3/2005, die verhängten Bußgelder nicht mitzuteilen und auf die Einziehung der mitgeteilten Bußgelder zu verzichten, die eingezogenen Bußgelder werden jedoch nicht verhängt. Es wurden Entscheidungen in Richtung der Nichterstattung von Bußgeldern getroffen.

Im letzten Satz des ersten Absatzes des diskontinuierlichen 4. Elements des Gesetzes Nr. 7420 heißt es jedoch: „Die eingezogenen Verwaltungsstrafen sind nicht erstattungsfähig.“ Der Satz wurde durch die Entscheidung des Verfassungsgerichts vom 5.4.2023 gestrichen und mit der Nummer ES: 2023/44, KS: 2023/71 versehen, veröffentlicht im Amtsblatt vom 24.5.2023 und mit der Nummer 32200 versehen.

Nach der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs, um die Rückerstattung der vor dem Datum des 11.09.2022 geleisteten Zahlungen zu gewährleisten, wenn die vierte Ausgabe des Gesetzes Nr. 7420 diskontinuierlich erlassen wurde, gegen die im Rahmen des Gesetzes Nr. 7420 verhängten Verwaltungsstrafen oben genannten Gesetze, 6/2 vom 14.7.2023 und Nummer 7456. / Um die wirtschaftlichen Verluste zu kompensieren, die durch die Erdbeben im Jahr 2023 verursacht wurden, mit dem 24. Punkt des Gesetzes zur Änderung der zusätzlichen Kraftfahrzeugsteuer und Die Erstattung der erhobenen Verwaltungsstrafen erfolgt gemäß der vom Ministerium für Finanzen und Finanzen festzulegenden Methode und in Originalform auf Antrag bei der Verwaltungseinheit, die die Erhebung vorgenommen hat 31.12.2024. Absatz wurde hinzugefügt.

Gemäß dieser Entscheidung werden Verwaltungsstrafen, die in den Anwendungsbereich des diskontinuierlichen 4. Elements des Gesetzes Nr. 7420 fallen und vor dem 11.09.2022, als die Ausgabe in Kraft trat, erhoben, auf Antrag bei der Sammelverwaltung zurückerstattet Einheit bis zum 31.12.2024 (einschließlich dieses Datums).

Anwendung

ARTIKEL 4-(1) Um die Verwaltungsstrafe zu erstatten, die gemäß den Gesetzen Nr. 1593 und Nr. 5326 aufgrund der Nichteinhaltung der Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung der epidemischen Krankheit COVID-19 verhängt und eingezogen wurde Bis zum 11.09.2022 muss der dieser Bekanntmachung beigefügte Antrag ausgefüllt und die Verwaltungsstrafe, falls vorhanden, verhängt werden. Ein Antrag ist bis zum 31.12.2024 bei der Verwaltungseinheit zu stellen, in der die Zahlung erfolgt, indem er beigefügt wird eine Kopie des Sanktionsentscheidungsberichts und eine Kopie des Zahlungsbelegs für die Petition.

(2) Zahlungsanträge;

a) Wenn es an das Finanzamt oder den Namen des Finanzamtes, an die Bank/Postal and Telegraph Teşkilatı A.Ş. gerichtet ist, kann es über die Internetadresse der Revenue Management Presidency (www.gib.gov) erfolgen .tr), direkt an das Finanzamt, bei dem die Zahlung erfolgt, oder per Post. oder über andere Finanzämter,

b) Wenn die Zahlung direkt oder per Post oder über andere Buchhaltungsstellen an die Buchhaltungseinheit, die Finanzdirektion oder die Buchhaltungsdirektion erfolgt, die der Einheit, die die Strafe verhängt, angehört, an die Buchhaltungseinheit, bei der die Zahlung erfolgt,

kann gemacht werden.

Verfahren bei Antragstellung

ARTIKEL 5-(1) Wenn festgestellt wird, dass die im Rahmen des zweiten Absatzes des 4. Elements des Gesetzes Nr. 7420 zu stellenden Anträge, die diskontinuierlich sind, an ein anderes Finanzamt oder eine andere Buchhaltungseinheit als die Verwaltungseinheit gerichtet werden Wenn der Antrag eingeht, wird der Antrag vom Finanzamt/Abrechnungsstelle, bei dem der Antrag eingeht, als Anlage an das zuständige Finanzamt/Abrechnungsstelle übermittelt.

(2) Durch Einsicht in den Verwaltungssanktionsentscheidungsbericht des Finanzamtes/Buchhaltungsbüros, das die Steuererklärung abgibt, wird festgestellt, dass die Strafe aufgrund der Nichteinhaltung der Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung der COVID-19-Epidemie verhängt wurde im Geltungsbereich des Gesetzes Nr. 1593 oder des Gesetzes Nr. 5326 liegt und dass die Zahlung vor dem 11.09.2022 erfolgt ist. Der gezahlte Preis wird bei Feststellung zurückerstattet. Wenn der Bericht über die Verwaltungssanktionsentscheidung von der bestraften Person nicht vorgelegt werden kann und keine Kopie davon in der ausliefernden Einheit vorhanden ist, erhält die ausliefernde Einheit den Bericht auf dem Korrespondenzweg mit der die Strafe verhängenden Einheit . wird erledigt.

(3) Bei den von den Finanzämtern zu leistenden Rückerstattungen gelten der 23. Punkt des Gesetzes über die Beitreibung öffentlicher Forderungen vom 21.7.1953 mit der Nummer 6183 und der sechzehnte Absatz des 88. Elements der Sozialversicherung und des Allgemeinen Das Krankenversicherungsgesetz vom 31.05.2006 mit der Nummer 5510 wird berücksichtigt.

(4) Verwaltungsstrafen, die nicht im Rahmen des Gesetzes Nr. 1593 oder des Gesetzes Nr. 5326 verhängt oder aus einem anderen Grund als der Nichteinhaltung der Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung der COVID-19-Epidemie im Rahmen von verhängt werden Diese Gesetze fallen nicht in den Geltungsbereich des diskontinuierlichen 4. Elements des Gesetzes Nr. 7420.

Andere Überlegungen

ARTIKEL 6-(1) Gemäß dem ersten Absatz des diskontinuierlichen 4. Elements des Gesetzes Nr. 7420, um die Ausbreitung der epidemischen COVID-19-Krankheit im Geltungsbereich des Gesetzes Nr. 7420 zu verhindern Bußgelder für Handlungen, die innerhalb der Mitte des 11.11.2022 abgelaufenen Frist begangen wurden, Nichtmeldung der verhängten Bußgelder und Verzicht auf die Einziehung der Benachrichtigten als Reaktion auf die im Geltungsbereich enthaltenen Bußgelder des Elements nach dem 11.09.2022. Die eingezogenen Beträge sind im Rahmen der Erläuterungen im 4. Punkt der im Amtsblatt vom 25.09. 11/2022 und nummeriert 32024, ohne dass eine Verbindung zum zweiten Absatz des oben genannten Elements besteht.

Gewalt

ARTIKEL 7-(1) Diese Bekanntmachung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Exekutive

ARTIKEL 8-(1) Diese Notifizierungsentscheidungen werden vom Minister für Finanzen und Finanzen ausgeführt.

 

Freiheit

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