KVKK gab die Entscheidung über die Förderung des Werkes bekannt: Es gebe keinen Einspruch gegen das Gesetz

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Der Fotograf, der sich an den Ausschuss wandte, machte geltend, dass seine Fotos zur Werbung für die von einem Bekleidungsgeschäft zum Verkauf angebotenen Werke aufgenommen und weitergegeben worden seien und dass seine Fotos trotz der Beendigung seiner Geschäftsbeziehung weiterhin im Internet veröffentlicht worden seien Adressen des Datenverantwortlichen ohne dessen ausdrückliche Aufforderung.

Im Rahmen der von der Kammer eingeleiteten Untersuchung gab der Datenbeauftragte an, dass zur Verteidigung des Bekleidungsgeschäfts ein Werkvertrag mit dem Kläger bestand, dass die Fotos geteilt wurden, bis die Bestände der beworbenen Werke erschöpft waren, und dass Die Fotografien wurden entfernt, nachdem der Bestand der Werke abgelaufen war.

Darüber hinaus wurde in der Klagebeantwortung darauf hingewiesen, dass die Fotos im Rahmen einer generischen und kommerziellen Bürgschaft aufgenommen und auf offene Anfrage weitergegeben wurden.

Es wurde entschieden, dass es keine Ausnahmesituation gab.

Der Rat zum Schutz personenbezogener Daten entschied hingegen, dass es im Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten keine ungewöhnliche Situation bei der Veröffentlichung von Fotos des Fotografen gibt, die zum Zweck der Werbung für die Werke eines Bekleidungsunternehmens aufgenommen wurden nach der Geschäftsverbindung erfolgt und die Fotos im Rahmen des Vertrags zwischen den Parteien weitergegeben wurden.

In der Entscheidung wurde festgestellt, dass aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Antragsteller und dem Informationsbeauftragten ein ungeschriebener Vertrag bestand und die betreffende Person im Rahmen dieses Vertrags ein Fotomodell des Informationsbeauftragten war.

In der Entscheidung hieß es, dass der Kläger aufgrund der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses die Entfernung der auf der Website des Informationsbeauftragten veröffentlichten Fotos beantragt habe.

In der Entscheidung gilt gemäß der Vereinbarung in der Mitte der Fotos des Antragstellers mit dem Informationsbeauftragten das Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten „Die Verarbeitung personenbezogener Daten der Vertragsparteien ist erforderlich, sofern diese in unmittelbarem Zusammenhang mit der Begründung oder Durchführung eines Vertrages stehen.“Es wurde darauf hingewiesen, dass diese im Rahmen der Entscheidung veröffentlicht und verarbeitet wurden und dass im Rahmen des Gesetzes kein Prozess über das für die Informationen verantwortliche Unternehmen durchgeführt werden musste.

QUELLE: MORGEN

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