LG hat sich gegenüber dem Wettbewerbsrat wortreich verteidigt

0 64

Bei der Sitzung in der Wettbewerbsbehörde erinnerte der zweite Leiter der Wettbewerbsbehörde, Ahmet Algan, daran, dass eine Untersuchung eingeleitet wurde, um festzustellen, ob die betreffenden Unternehmen durch die Festlegung des Weiterverkaufspreises gegen den 4. Punkt des Gesetzes Nr. 4054 verstoßen haben.

Der Vertreter des Untersuchungsteams erklärte, dass die im Rahmen der Untersuchung über die Parteien erlangten Beweise und Einwände im Rahmen der einschlägigen Gesetzgebung bewertet wurden: „LG und SVS haben gegen das 4. Element des Gesetzes Nr. verstoßen. Es wurde der Schluss gezogen, dass Es sollte eine Verwaltungsstrafe gemäß dem dritten Absatz des 16. Artikels des Gesetzes Nr. verhängt werden. habe den Begriff verwendet.

Der Vertreter wies darauf hin, dass das Vorgehen der betreffenden Unternehmen im Rahmen der „Entscheidung zum einschlägigen Recht und der Verordnung über wettbewerbswidrige Vereinbarungen, harmonisierte Maßnahmen und Entscheidungen sowie der Verordnung über Geldbußen wegen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung“ unterschiedlich bewertet wurde :

„Hiernach wird zunächst festgestellt, dass für den Grundsatz der Geldbuße LG Buchstabe a des ersten Absatzes des 6. Punktes des Strafgesetzbuches bei einer Verstoßdauer von weniger als einem Jahr kein Raum für eine Straftat besteht Erhöhung gemäß dem dritten Absatz des 5. Artikels des Strafgesetzbuches. Gemäß der Entscheidung des LG-Ausschusses vom 7. November 2016 mit der Nummer 16-37/628-279 wurde festgestellt, dass die Verwaltungsstrafe verhängt wurde wegen Rückfall vom halben auf das einfache erhöht werden kann und dass es im Rahmen des 7. Elements der Verordnung kein stichprobenartiges Kürzungselement gibt.

Der Vertreter erklärte, dass die Handlung von SVS, die einen Verstoß darstellt, einen „anderen Verstoß“ gemäß Punkt 3, erster Absatz, Unterabsatz (ç) des Strafgesetzbuches darstellt, „im Rahmen von Unterabsatz (b) des ersten Absatzes des 5. Punktes von.“ Nach dem Strafgesetzbuch ist der Grundsatz der Geldbuße höher als der der SVS. Er kann zwischen 0,5 Prozent und 3 Prozent seines Bruttoeinkommens festgesetzt werden, der Grundsatz der Geldbuße kann gemäß Absatz 3 Buchstabe a um die Hälfte erhöht werden des 5. Artikels des Strafgesetzbuches, da die Frist für die Verletzungshandlung länger als ein Jahr und weniger als fünf Jahre beträgt, wurde der Schluss gezogen und festgestellt, dass gemäß Artikel 6 kein zufälliges Erhöhungs- oder Kürzungselement anzuwenden ist und 7. Elemente.“ er sagte.

Anschließend legten die Unternehmensvertreter, die sich mündlich verteidigten, dem Rat ihre Beweise vor und argumentierten, dass sie keine rechtswidrigen Aktivitäten begangen hätten und dass es sich bei dem konkreten Vorfall nicht um einen willkürlichen Verstoß gehandelt habe.

Der Vorstand wird seine endgültige Entscheidung über die Untersuchung innerhalb von 15 Tagen bekannt geben. Sollte die Entscheidung früher getroffen werden, wird sie auf der Website der Wettbewerbsbehörde bekannt gegeben.

Neuigkeiten7

Leave A Reply

Your email address will not be published.

This website uses cookies to improve your experience. We'll assume you're ok with this, but you can opt-out if you wish. Accept Read More