Die Strom- und Erdgasschulden in der erschütternden Region werden gestrichen

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Die im Amtsblatt veröffentlichte und in Kraft getretene Erklärung des Ministeriums für Energie und normale Ressourcen zur Methode und zu den Grundsätzen der Beendigung der Stromverbrauchsgebühren im Rahmen des Notfalls.

Demnach ist der angefallene, aber nicht einbringliche Verbrauch von Strom- und Erdgasabonnenten, deren Wohnungen und Arbeitsplätze zerstört wurden, die dringend abgerissen werden müssen und die schwer oder mäßig beschädigt wurden, an Orten, die im Geltungsbereich des wunderbaren Staates als Katastrophengebiete gelten per Präsidialdekret angekündigt, bis zum 6. Februar 2023. Die Verbrauchsmengen beziehen sich auf den Zeitraum vom Datum der letzten Lesung bis zum 6. Februar mit Preisen und die unbezahlten Rechnungen dieser Abonnenten für die vorangegangenen Zeiträume, sofern vorhanden, und deren Zubehör verbleibende Verbrauchsmengen aus der Übertragung vor der Privatisierung von Türkiye Elektrik Dağıtım A.

Vom Geltungsbereich der Meldung sind illegal getätigter Strom- und Erdgasverbrauch, Abonnenten mit öffentlicher Rechtspersönlichkeit und Abonnenten der Allgemeinbeleuchtung ausgenommen.

Die Verbrauchsausgaben werden anhand der Schadensstatusinformationen ermittelt, die von den zuständigen Abteilungen des Ministeriums für Umwelt, Urbanisierung und Klimawandel für die betreffenden Unternehmen, Wohnhäuser und Arbeitsplätze sowie von den zuständigen Abteilungen des Ministeriums für Kultur und Tourismus für registrierte Gebäude eingeholt wurden die Verbrauchsorte sind in den Geltungsbereich des Widerrufs einzubeziehen.

Für den Fall, dass sich mehr als eine Verbrauchsstelle, deren Messung mit einem einzigen Zähler erfolgt, in verschiedenen Gebäuden befindet und ein zufälliger Teil dieser Verbrauchsstellen mäßig beschädigt, stark beschädigt, dringend abgerissen oder abgerissen ist, sind alle damit verbundenen Verbrauchsstellen betroffen Der Zähler wird aufgegeben.

Dabei handelt es sich um die letzte Rechnung, die aufgelaufen, aber nicht vor dem 6. Februar eingezogen wurde, und die unbezahlten Verbrauchsrechnungen früherer Perioden, falls vorhanden, die Rechnungen, die zu den Verbrauchsrechnungen gehören, die vom Datum der letzten Indexablesung bis zur letzten Rechnung realisiert, aber nicht umgesetzt wurden bis zum 6. Februar abgegrenzt werden, und die Rechnungen, die zu einem zufälligen Zeitraum vor diesem Datum gehören. Rechnungen für zusätzlichen Verbrauch, die abgegrenzt, aber nicht eingezogen wurden, werden gelöscht.

Darüber hinaus basieren die zwischen dem letzten Indexablesedatum und der letzten Rechnung vor dem 6. Februar realisierten, aber nicht in Abgrenzungen umgewandelten Verbräuche auf den Zählerindexpreisen, falls vorhanden, und für den Fall, dass die Zählerpreise nicht abgelesen werden können, auf der Basis des Verbrauchsmaßes des gleichen Zeitraums des Vorjahres, des gleichen Zeitraums des Vorjahres. Liegt kein Verbrauchsmaß vor, wird dieses im Rahmen der Methode zur Ermittlung der geschätzten Verbrauchskosten ermittelt und in Rechnung gestellt.

Die genannten Verbräuche werden auf der Grundlage der etwaigen Zählerindexkosten und für den Fall, dass die Zählerwerte nicht abgelesen werden können, im Rahmen der Methodik im Rahmen des Erdgasmarktvertriebs und der Kundendienste ermittelt und berechnet Verordnung.

Gemäß der festgelegten Grundlage werden Rechnungen, die sich auf den Zeitraum vor dem 6. Februar beziehen und nach dem 6. Februar bezahlt wurden, nicht storniert und es kann kein Anspruch auf diese Rechnungen geltend gemacht werden. Werden solche geleisteten Zahlungen von den Unternehmen vor dem Veröffentlichungsdatum der Bekanntmachung an die betroffene Person zurückgezahlt, erfolgt die Auszahlung im Rahmen der Kündigung.

QUELLE: AA

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