Veröffentlicht im Amtsblatt! Bedürftigen Haushalten wird geholfen

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Mit der Unterschrift von Präsident Recep Tayyip Erdoğan wurde der Beschluss zur Bereitstellung von Heizkohlehilfe für bedürftige Haushalte im Amtsblatt veröffentlicht.

Die besagte Entscheidung wurde wie folgt bekannt gegeben:

ENTSCHEIDUNG ZUR HEIZKOHLE-HILFE FÜR BEDÜRFTIGE HAUSHALTE

GRÖSSE UND VERSAND

PUNKT 1- (1) Die Gesamtmenge an Kohle, die in jeder Provinz und jedem Distrikt zu verteilen ist, wird auf der Grundlage der Anzahl der bedürftigen Haushalte, die von der auf Provinz-/District-Basis festgelegten Hilfe profitieren, und den Kohlemaßnahmen bestimmt pro Haushalt zugeteilt werden.

(2) Kohlemaßnahmen, die pro Haushalt auf Bezirksbasis zuzuteilen sind; Es wird vom Ministerium für Familie und Soziales (Ministerium) unter Berücksichtigung der klimatischen Bedingungen der Region, der Verteilungsmaßnahmen der vergangenen Jahre, der Heizwerte der Kohle sowie von Katastrophen, Notfällen und ähnlichen Faktoren festgelegt. Das Ministerium ist ermächtigt, den Bedarf von Sozialhilfe- und Solidaritätsstiftungen (Stiftungen) bei Änderungen der Kohlemenge pro Haushalt im Laufe des Jahres zu bewerten.

(3) Die Haushalte, die von der Hilfe profitieren, werden von den Stiftungen bestimmt, die in jeder Provinz und jedem Bezirk eine Vertretung haben, gemäß den Bedürftigkeitskriterien des Gesetzes, gemäß dem Gesetz Nr. 3294 über die Förderung der Sozialhilfe und Solidarität, vom 29.5.1986. Die von Stiftungen ermittelte Zahl der Haushalte wird vom Ministerium ausgewertet und verfestigt. Das Ministerium ist befugt, die Anträge von Stiftungen auf Änderungen der Zahl der Haushalte im Laufe des Jahres zu prüfen.

(4) Gelieferte Kohle, außer zur Deckung des Heizbedarfs des Empfängerhaushalts.
Es darf keiner willkürlichen Disposition unterliegen. (5) Kohlelieferungen, die Kohlemenge pro Haushalt auf der Grundlage der vom Ministerium festgelegten Provinz/Bezirk.

Diese Entscheidung wird im Verhältnis zu den Bedürfnissen der Haushalte getroffen, sofern diese Entscheidung nicht überschritten wird. (6) Kohlelieferungen an Stiftungen und Haushalte, die im Rahmen dieses Beschlusses von den Stiftungen bestimmt werden, erfolgen im Rahmen des Lieferprogramms, das nach den vom Ministerium nach Stellungnahme der Generaldirektionen festzulegenden Kriterien zusammengestellt wird von Turkish Coal Enterprises (TKİ) und Turkish Hard Coal Corporation (TTK).

UMSETZUNGSPROZESS

ELEMENT 2- (1) Das Ministerium unter Berücksichtigung der an die bedürftigen Haushalte zu verteilenden Kohle und der erforderlichen Leistung im Rahmen dieses Beschlusses sowie der von TKİ und TTK bereitgestellten Kohlemenge; TKİ bezieht sie von TTK und anderen Kohlelieferanten, lagert die notwendigen Dienstleistungen aber im Bedarfsfall an Stiftungen aus.

(2) Der Schifffahrtsplan richtet sich nach dem Fristenplan, der den vom Ministerium auf der Grundlage dieses Beschlusses zu erlassenden Originalen und Etikettenrundschreiben beigefügt ist. Der Fristenplan wird im Bedarfsfall jährlich im April vom Ministerium aktualisiert. TKI, TTK, andere Kohleversorger und Stiftungen halten sich an den Termin- und Verteilungsplan und treffen diesbezüglich die erforderlichen Maßnahmen.

(3) Weitere technische Eigenschaften der an die bedürftigen Haushalte zu Heizzwecken zu verteilenden Kohlen werden vom Ministerium festgelegt.

(4) Das Ministerium kann Kohlen mit den von ihm festgelegten technischen Eigenschaften aus den von TKİ und TTK betriebenen Steinbrüchen beziehen. Falls die Kohle mit den gewünschten technischen Eigenschaften nicht aus den von TKİ und TTK betriebenen Steinbrüchen gewonnen werden kann, kann sie durch Mischen mit den technischen Spezifikationen kompatibel gemacht werden. Das Ministerium kauft die andere Maßnahme als die mit TKI und TTK vereinbarte Kohlemaßnahme von anderen Lieferanten oder lässt sie von Stiftungen übernehmen.

(5) Bei der Bestimmung des von TKİ und TTK zu liefernden Kohlemaßes wird der Durchschnitt des von diesen Institutionen in den letzten drei Jahren aus ihren eigenen Steinbrüchen geförderten Kohlemaßes berücksichtigt.

(6) Das Ministerium bezieht die Kohle mit den gewünschten Eigenschaften aus den von TKİ und TTK betriebenen Steinbrüchen und von anderen juristischen Personen des Privatrechts, auch durch Mischung.

(7) Falls die Kohlelieferung von TKİ und TTK bereitgestellt wird; Der Transport und die Entladung der Kohlen zu den von den Stiftungen bekannt gegebenen Übergabestellen erfolgt mit je nach Lage der Übergabestellen zu bestimmenden Transportmitteln unter Verantwortung der zuständigen Institutionen. Die von anderen Lieferanten als TKİ und TTK beschafften Kohlen hingegen werden gemäß den vom Ministerium zu erlassenden Vorschriften beschafft und unter der Verantwortung der zuständigen Institutionen, Organisationen und juristischen Personen des Privatrechts transportiert und entladen .

(8) Transport von Kohle, die über TKİ und TTK beschafft werden soll, und Priorität in dieser Hinsicht
Das Ministerium oder TKİ und TTK und TCDD Transport A.Ş. mitten im Protokoll
kann gemacht werden. Im Falle der Erstellung eines Protokolls übernimmt TCDD Transport Inc. komplette Kohle u
trifft die notwendigen Maßnahmen für eine rechtzeitige Lieferung.

BESTELLUNG UND ÜBERWACHUNG
HUSUS 3- (1) Die Verteilung der Kohle an die bedürftigen Haushalte innerhalb der Provinzen und Distrikte erfolgt durch die Stiftungen nach Maßgabe der jeweiligen Gouverneure. Während die Kohle von Stiftungen verteilt wird, werden die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen von den Vollzugsbeamten unter der Aufsicht der Gouverneure getroffen.

(2) Die Art der zu verteilenden Kohle muss mindestens der amtlichen amtlichen Nr. 25699 vom 13.01.2005 entsprechen.
Der untere Heizwert (auf Trockenbasis) wird vom Ministerium auf mindestens 5.000 Kcal/kg festgelegt, unter Berücksichtigung der Kriterien, die im 23. Punkt der Verordnung über die Kontrolle der durch Heizung verursachten Luftverschmutzung festgelegt sind, veröffentlicht im Gazette. (3) Stiftungen werden im Rahmen dieser Beschlüsse vom Ministerium und vom Innenministerium erlassen.
steuerbar.

STEUER, ZOLL UND ABRECHNUNG

PUNKT 4 – (1) Falls die Kohlelieferung von TKİ und TTK bereitgestellt wird, werden die Steuern und Gebühren (einschließlich Mehrwertsteuer), die sich aus der Kohlelieferung ergeben, von TKİ und TTK bezahlt. (2) Rechnungen über die Kohlekosten für die von den Stiftungen zu bestimmenden bedürftigen Haushalte werden im Namen des Ministeriums ausgestellt.
Haushalt und Zahlungen

Punkt 5 (1) Alle Mittel, die für die Zahlungen der Kohlehilfe zu Heizzwecken an die bedürftigen Haushalte benötigt werden, werden dem Sozialhilfe- und Solidaritätsförderungsfonds (Fonds), einer der einschlägigen Einrichtungen des Staatshaushalts, bis übertragen Ende Juni.

(2) Nach der Überweisung der ersten Tranche der Mittel wird das Kohlelieferverfahren vom Ministerium eingeleitet.

(3) Der Preis der Kohlen mit den angegebenen technischen Eigenschaften wird durch Verhandlungen mit TKİ und TTK für die von TKİ und TTK beschafften Kohlen festgelegt. Kohle, die von anderen Lieferanten bezogen wird, wird dagegen nach einer der im Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen Nr. 4734 vom 01.04.2002 festgelegten Formeln bestimmt.

(4) Kosten für die Beschaffung und den Transport von Kohle gemäß den im Rahmen dieses Beschlusses festgelegten Kriterien werden aus den Konten des Fonds bezahlt.

VERFAHREN UND GRUNDSÄTZE

ELEMENT 6- (1) Die Etikette und Grundsätze bezüglich der Umsetzung dieses Beschlusses werden vom Ministerium festgelegt, indem die Stellungnahmen des Ministeriums für Energie und natürliche Ressourcen und des Ministeriums für Schatzamt und Finanzen eingeholt werden.
Gewalt

ELEMENT 7 – (1) Dieser Beschluss tritt am 1.1.2023, dem Datum seiner Veröffentlichung, in Kraft.
tritt in Kraft.

EXEKUTIVE
ÜBERLEGUNG 8 – (1) Der Minister für Familie und soziale Dienste führt die Entscheidungen dieses Beschlusses aus.

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