Der Verkauf von SGK-Immobilien erfolgt elektronisch.

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Die „Verordnung über den elektronischen Verkauf von Immobilien der Sozialversicherungsanstalt“ wurde im Amtsblatt veröffentlicht.

Die Vorschriften, die heute mit ihrem Prestige in Kraft getreten sind, werden erst zu dem Zeitpunkt umgesetzt, an dem bekannt gegeben wird, dass die elektronische Verkaufsanwendung auf der SGK-Website implementiert wird.

Mit der Verordnung wurden die Methoden und Grundsätze für die Durchführung der durch Versteigerungen vorzunehmenden Verkaufsvorgänge auf dem „Elektronischen Verkaufsportal“ der SGK Immobilien festgelegt.

Dementsprechend wird die Versteigerungsbekanntmachung der Immobilie auf der Website der Institution veröffentlicht und von hier aus der Zugang zum „Elektronischen Verkaufsportal“ ermöglicht.

Die Verkaufsanzeige der Immobilie erfolgt auf der Website der Einrichtung sowie auf dem Presseportal der Einrichtungsanzeige, einmal im Amtsblatt, zweimal in der Lokalzeitung und in einer der 3 auflagenstärksten Zeitungen durchgehend Truthahn.

Die erste Bekanntmachung erfolgt mindestens 10 Tage vor der Ausschreibung, die letzte Bekanntmachung mindestens 5 Tage vor der Ausschreibung.

Alle Informationen über die Immobilie werden in die Ausschreibung und Ausschreibung aufgenommen.

Der Ausschreibungsausschuss besteht aus einem technischen Mitarbeiter, 2 Mitarbeitern der zuständigen Einheit und einem von der zuständigen Abteilung des Strategieentwicklungspräsidiums zu bestimmenden Experten auf Expertenebene unter dem Vorsitz eines Niederlassungsleiters der Bau- und Immobilienabteilung . Der Ausschuss tritt mit der vollen Mitgliederzahl zusammen und entscheidet mit Stimmenmehrheit.

Zur Teilnahme an der Versteigerung ist die Sicherheitsleistung zu dem von der Bau- und Liegenschaftsabteilung festzulegenden Preis, höchstens 5 Prozent des angenommenen Verkaufspreises der Immobilie, auf das Konto der Anstalt zu hinterlegen bis zum Ende der im Ausschreibungstext anzugebenden Bewerbungsfrist.

Die Versteigerung wird auf dem „Elektronischen Verkaufsportal“ nach Zustimmung des Leiters der Bau- und Immobilienabteilung an dem in der Ausschreibung festgelegten Tag und Zeitpunkt über den höchsten Preis, der nicht geringer als der Verkaufswert des ersten ist, gestartet Angebote, die von den Bietern während der Ausschreibung abgegeben werden.

Liegen die Bedingungen am Tag und zur Uhrzeit des Auktionsendes vor, wird die Immobilie an den Meistbietenden ausgeschrieben.

Der Bieter mit dem höchsten Gebot muss den Angebotspreis innerhalb von 30 Arbeitstagen ab dem Datum der Genehmigung des Angebotsergebnisses durch die autorisierte Stelle auf das Konto der Institution überweisen.

In Fällen, in denen diese Verordnung keine Entscheidung enthält, werden die Entscheidungen der „Verordnung über Immobilien der Sozialversicherungsträger“, veröffentlicht im Amtsblatt vom 10. August 2012, angewandt.

QUELLE: AA

Nachrichten7

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