Die BES-Verordnung hat sich geändert! Hier die Neuerungen…

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Die Regulierungs- und Aufsichtsbehörde für Versicherungen und private Renten (SEDDK) hat eine Verordnung erlassen, die die Übertragung aller oder eines Teils ihrer Forderungen, mit Ausnahme des staatlichen Beitrags, aus privaten Rentenverträgen (BES) an Banken erlaubt.

Gemäß der in der aktuellen Ausgabe des Amtsblatts veröffentlichten Verordnung zur Änderung der Verordnung über das private Rentensystem sind die Teilnehmer mit allen oder einem Teil ihrer Forderungen, mit Ausnahme des staatlichen Beitrags, die sich aus den BES-Verträgen ergeben, gegen alle verpflichtet behördlichen und namentlichen Antrag, wie Maßnahmen, Pfandrechte, Konkurs, Verpfändung usw. können die Forderung durch den Übertragungsvertrag unter Ausschluss der Vereinbarungen an die Banken übertragen.

Dabei erlischt der Vertrag für die Forderungsphase, nachdem die Bank dem Unternehmen über die Versorgungsaufsichtsstelle mitgeteilt hat, dass der im Abtretungsvertrag genannte Forderungsbetrag eingezogen bzw. die damit verbundene Darlehensschuld aufgelöst worden ist.

ES TRITT NACH 6 MONATEN IN KRAFT

30 Tage nach Fälligkeit der Darlehensschuld kann die Bank eine Aufforderung zum Einzug der Restschuld aus der übertragenen Forderung stellen. In diesem Fall wird bei der Zahlung des Restschuldpreises die damit verbundene Schuld an die Bank abgeführt, indem der bei Beendigung des Rentenvertrages an den Teilnehmer zu zahlende Barpreis abgezogen wird. Der Antrag wird nach 6 Monaten wirksam.

QUELLE: REUTERS

Nachrichten7

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