Neue Regelung zur Zahlung der Preisdifferenz bei öffentlichen Ausschreibungen

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Der Präsidialbeschluss zu diesem Thema wurde im Amtsblatt veröffentlicht.

Mit dem Beschluss wurden die Originale der bei der Beschaffung von Waren und Dienstleistungen nach dem Vergabegesetz anzuwendenden Preisdifferenz geändert.

Dementsprechend ist in den Verwaltungsvorgaben und Verträgen zwingend eine Regelung aufzunehmen, dass bei Dienstleistungseinkäufen mit einer Vertragslaufzeit von mehr als 365 Kalendertagen die Preisdifferenz für alle Vorleistungen berechnet wird.

Bei Dienstleistungsbeschaffungen, bei denen die Vertragslaufzeit 365 Kalendertage nicht überschreitet und die Anzahl der Arbeitnehmer in den Ausschreibungsunterlagen festgelegt ist und die gesamte wöchentliche Arbeitszeit für die Verwaltung verwendet werden soll, wird eine Regelung zur Berechnung der Preisdifferenz aufgenommen aus der Veränderung des Personalpreises. Es wurde den Geschäftsleitungen überlassen, die Regelung aufzunehmen, dass die Preisdifferenz für andere Vorleistungen als Personal berechnet wird.

Darüber hinaus kann es für andere Dienstleistungskäufe mit einer Vertragslaufzeit von nicht mehr als 365 Kalendertagen möglich sein, eine Regelung aufzunehmen, die besagt, dass nach Ermessen der Geschäftsleitung eine Preisdifferenz für alle Inputs berechnet wird.

Bei der Beschaffung von Dienstleistungen für Diagnose und Behandlung, für die Ausschreibungen über die in der Gesundheitsimplementierungserklärung (SUT) enthaltenen Punkteeinheiten vorgenommen werden, wurde eine Änderung vorgenommen, um die aus der Erhöhung oder Verringerung resultierenden Preisänderungen zu zahlen oder abzuziehen die Punktzahl des Dienstes.

Es wurden Änderungen vorgenommen, um die von der Strommarktregulierungsbehörde (EMRA) veröffentlichten Preise bei der Berechnung der Preisdifferenz für den Kauf von komprimiertem Erdgas (CNG) zu verwenden.

Die besagten Grundlagen treten nach 10 Tagen in Kraft.

Nachrichten7

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