Beschreibung der EYT-Anwendung von SGK
Die Sozialversicherungsanstalt (SGK) EYT erklärte, dass das Gesetz nicht im Amtsblatt veröffentlicht wurde und dass das Verfahren zur Einrichtung einer Rente nicht möglich war, bevor das Gesetz amtlich wurde.
Folgende Aussagen waren in der Stellungnahme der SGK enthalten:
„Die Regelung zur Abschaffung der Altersregel für Personen, die vor dem 8.9.1999 erstmals versichert waren, um Anspruch auf eine Rente zu haben, wurde von der Generalversammlung der Großen Nationalversammlung der Türkei angenommen.
Obwohl das oben genannte Gesetz nicht im Amtsblatt veröffentlicht wurde und noch nicht in Kraft getreten ist, beantragen viele unserer Bürger Renten bei unserer Institution entweder über E-Government oder durch direkten Antrag.
Es ist unserer Einrichtung rechtlich nicht möglich, ein Rentenverfahren auf der Grundlage dieser Anträge durchzuführen, bevor das betreffende Gesetz im Amtsblatt veröffentlicht wird und in Kraft tritt. Nachdem alle Verfahren abgeschlossen und im Amtsblatt veröffentlicht und in Kraft getreten sind, wird das Verfahren zur Einrichtung von Renten so schnell wie möglich abgeschlossen, wenn ein monatlicher Antrag von unserer Institution gestellt wird.
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