2 Prozent Kurtaxe auf das Zelt in der Anlage

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Die Revenue Management Presidency (GİB), die dem Ministerium für Finanzen und Finanzen angegliedert ist, hat einen Leitfaden für die Beherbergungssteuer erstellt, der am 1. Januar 2023 in Kraft getreten ist. Es wird zwar festgestellt, dass es bei der Umsetzung der Steuer keine zufällige Beendigung in Bezug auf Beherbergungseinrichtungen gibt; Der Leitfaden enthält auch Erläuterungen dazu, ob für Dienstleistungen, die außerhalb der Einrichtung erbracht werden, Beherbergungssteuer erhoben wird. Der Leitfaden, der insgesamt 20 Fragen und Antworten umfasste, enthielt auch eine Bewertung von Zelten und Wohnwagen. Im Leitfaden „Ist für Zelte und Wohnwagen eine Übernachtungssteuer erforderlich?“ Zur Frage „Die Beherbergungssteuer wird für Übernachtungsleistungen in dem innerhalb der Beherbergungsstätte aufgestellten Zelt, in der Einrichtung oder im Wohnwagen, in dem der Platz zugeteilt wird, berechnet. Für Zelte oder Wohnwagen, die nicht in einem beliebigen Beherbergungsbetrieb aufgestellt werden, wird keine Beherbergungssteuer erhoben. Wenn sich das Zelt oder der Wohnwagen in der Anlage befindet, wird in diesem Fall eine Steuer von 2 Prozent erhoben. Wenn es sich jedoch außerhalb der Einrichtung befindet, fällt keine Steuer an.

WAS IST ABGEDECKT

Hotels, Feriendörfer, Boutique-Hotels, Privatunterkünfte, Motels, Hostels, Aparthotels, Wellnessanlagen und Thermalanlagen mit Unterkunftseinrichtungen, Bauernhöfe, Dorfwohnungen, Hochlandwohnungen, Bergwohnungen, Campingplätze, Erholungsgebiete mit Unterkunftszwecken, Tourismuskomplexe , Ferienzentren, Unterhaltungszentren, Ausbildungseinrichtungen für Arbeitnehmer und andere Einrichtungen, die Übernachtungsdienste anbieten, wie z. B. spezielle Einrichtungen, sind im Geltungsbereich enthalten. Mit Ausnahme der als Unterkunft zugewiesenen; Unter welcher Bezeichnung und Dauer fallen auch Einrichtungen wie Pensionen, Pensionen, Raststätten, Lager, die der Unterbringung des Arbeitnehmers an Orten vorbehalten sind, die der öffentlichen oder privaten Hand zur Verfügung stehen, in den Anwendungsbereich der Steuer.

AUS FACILITY SERVICES

Der Leitfaden enthält auch Erläuterungen dazu, ob für Dienstleistungen, die außerhalb der Einrichtung erbracht werden, Beherbergungssteuer erhoben wird. Demzufolge; Bei Konzeptverkäufen, die Dienstleistungen außerhalb der Einrichtung umfassen (z. B. Transport, Transfer, Reisen, Führung, Eintritt in Museen usw.), werden die Dienstleistungen, wenn Art und Höhe jeder Leistung eindeutig ausgewiesen sind, gesondert in Rechnung gestellt außerhalb der Einrichtung erbracht werden, oder werden die Preise der Leistungen auf der für die Beherbergungsleistung auszustellenden Rechnung gesondert ausgewiesen, wird auf diese Leistungen keine Beherbergungssteuer berechnet. In diesem Fall wird die Steuer nur auf Beherbergungsleistungen erhoben.

Gemäß dem angeführten Beispiel beim Verkauf des Ballontyps, der außerhalb der Einrichtung angeboten werden soll, zusammen mit dem dreitägigen All-Inclusive-Aufenthalt in seiner Einrichtung in Kappadokien durch den Eigentümer einer privaten Unterkunftseinrichtung, Ahmet Bey, der diese betreibt B. einer privaten Beherbergungsstätte, bei gesonderter Rechnungsstellung für den Ballontyp oder in der Beherbergungsrechnung der Preis des Ballontyps, bei gesondertem Ausweis wird die Beherbergungssteuer aufgrund der eigenständig in Anspruch genommenen Leistung nicht berechnet der Beherbergungsleistung und außerhalb der Einrichtung erbracht.

RELATIVE STEUER

Im Ratgeber wurde auch die Frage beantwortet, ob bei freier/freier Unterkunft ein Steuerabzug erforderlich ist. Der Steuertatbestand liegt laut Wegweiser dann vor, wenn den Betreibern der Einrichtung und deren Angehörigen oder dem Mitarbeiter des Unternehmens unentgeltliche oder unentgeltliche Beherbergungsleistungen zugutekommen oder Beherbergungsleistungen erbracht werden an andere Personen unentgeltlich im Namen von Werbeaktionen, Werbegeschenken, Leckereien, Aktionen und dergleichen. Es müssen also Steuern gezahlt werden. Innerhalb des Beherbergungsbetriebes fällt die Übernachtung des Bediensteten des Beherbergungsbetriebes auf den ihm zur eigenen Nutzung zugewiesenen Plätzen nicht in den Geltungsbereich der Abgabe.

LAUFZEIT UND UMRECHNUNGSDIFFERENZ INKLUSIVE

Laut der gemeinsamen Studie wird die Mehrwertsteuer nicht in die Beherbergungssteuerbemessungsgrundlage einbezogen. In die Beherbergungssteuerbemessungsgrundlage werden verschiedene Einkünfte wie Laufzeitunterschiede, Preisunterschiede, Wechselkursunterschiede, Zinsen, Prämien und alle Arten von Vorteilen, Dienstleistungen und Kosten einbezogen, die unter Präzedenznamen für die angebotenen Beherbergungsleistungen erbracht werden.

Freiheit

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