Die Grundlage für Investitionen in brachliegenden Flächen ist festgelegt.

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Die in diesem Jahr zu gewährenden Zuschusssätze für landwirtschaftliche Produktions- und Anlageninvestitionen in leerstehenden, ungenutzten oder brachliegenden Gebieten betragen maximal 75 Prozent der gesamten Projektkosten.

Die bereitzustellenden Verstärkungen mit dem Ziel, die Nutzung landwirtschaftlicher Flächen zu kapitalisieren und die Brachflächen in Produktion zu bringen, wurden festgelegt.

Der vom Ministerium für Land- und Forstwirtschaft ausgearbeitete Präsidialbeschluss zur Unterstützung der Nutzung landwirtschaftlicher Flächen trat nach Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.

Mit dem Beschluss wurden die Grundsätze und Verfahren zur Steigerung der Pflanzenproduktion durch den Einsatz geeigneter landwirtschaftlicher Produktionsmethoden und die Unterstützung von Investitionsprojekten zur Nachernteverarbeitung festgelegt, wobei die leerstehenden, brachliegenden und für die landwirtschaftliche Kultur ungeeigneten Flächen vorrangig zur Kapitalisierung genutzt werden sollten die Nutzung landwirtschaftlicher Flächen.

Die Verordnung umfasst die Zuschusszahlungen für Investitionsprojekte zur Verbesserung der Pflanzenproduktion und Steigerung der landwirtschaftlichen Produktion, die von den Provinzdirektionen des Ministeriums vorbereitet und vom Ministerium genehmigt werden.

Dementsprechend werden Zuschusszuschüsse für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2023 gewährt.

Um brachliegende, brachliegende oder brachliegende Flächen durch geeignete Fruchtfolgepläne und Pflanzmethoden der landwirtschaftlichen Produktion zuzuführen, um die Produktion geeigneter Sorten von Getreide, Hülsenfrüchten und Ölsaaten unter Berücksichtigung des Klimawandels zu entwickeln, werden Projekte gefördert die darauf abzielen, die Produktion zu steigern, Nachernteverluste zu reduzieren und die Wertschöpfung zu steigern, Einrichtungen zur Trocknung oder Verarbeitung nach der Primärproduktion zu errichten, den Ertrag von in ihrer natürlichen Ökologie vorhandenen Pflanzensorten durch technische Anwendungen wie Veredelung, Sortenwechsel und zu steigern ähnliche technische Anwendungen.

Es können Zuschüsse bis zu 75 Prozent der Projektkosten gewährt werden.

Gemäß den Investitionsthemen werden die Fördersätze des Ministeriums mit maximal 75 Prozent der Gesamtkosten des Projekts für die festgelegten Förderthemen angewendet. Im Rahmen des Projekts wird es möglich sein, mit anderen öffentlichen Einrichtungen und Organisationen sowie Erzeugerorganisationen zusammenzuarbeiten.

Zuschusszahlungen im Rahmen der Entscheidung werden für natürliche oder juristische Personen gewährt.

Öffentliche Einrichtungen und Organisationen sowie deren verbundene Unternehmen können die Unterstützung nicht in Anspruch nehmen.

Erzeuger, die nachweislich ungerechtfertigterweise von den in der Entscheidung festgelegten Stützungszahlungen profitiert haben, mit Ausnahme von Zahlungen, die mit aufgrund eines Verwaltungsfehlers ausgestellten Dokumenten getätigt wurden, können fünf Jahre lang nicht an landwirtschaftlichen Stützungsprogrammen teilnehmen.

QUELLE: AA

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