Bei Einfuhren mit Anreizdokumenten wird kein zusätzlicher Zoll erhoben
Auf die Einfuhren, die unter Inanspruchnahme der Zollbefreiung im Rahmen des Investitionsanreizdokuments getätigt werden, wird kein zusätzlicher Zoll erhoben.
Der Präsidialbeschluss über die Umsetzung des „Beschlusses zur Änderung des Beschlusses über die Umsetzung zusätzlicher Einfuhrzölle“ wurde im Amtsblatt veröffentlicht.
Dementsprechend werden keine zusätzlichen Zölle auf Einfuhren erhoben, die unter Inanspruchnahme der Zollbefreiung im Rahmen von Investitionsanreizdokumenten getätigt werden.
Die Verordnung trat am 1. Januar 2023 in Kraft. Die Entscheidung gilt auch für Investitionsanreizdokumente, die vor dem 1. Januar ausgestellt wurden.
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