Kartoffel- und Zwiebelentscheidung des Handelsministeriums!

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Das vom Handelsministerium vorbereitete „Kommuniqué über die Änderung der Erklärung über registrierte Ausfuhrwaren“ wurde im Amtsblatt veröffentlicht und trat in Kraft.

Das Kommunique fügte gefrorene Zwiebeln (ungekocht oder durch Dämpfen oder Kochen in Wasser gekocht) und gefrorene Kartoffeln (auf andere Weise zubereitet aus Essig oder Essigsäure oder in Dosen, gefroren) in die „Liste der anmeldungspflichtigen Waren für den Export“ ein.

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