Achtung Zahler! Oberstes Gericht entschieden

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Die 3. Zivilkammer des Obersten Berufungsgerichts hat eine Entscheidung unterzeichnet, die Millionen von Verbrauchern sehr beschäftigt. Höchstgericht; Er entschied, dass der Abzug aufgrund des Kreditvertrags zwischen der Bank und dem Verbraucher erfolgt sei und dass der Kläger im Rahmen der Vorschriften des schriftlichen Verfahrens nachweisen müsse, dass er einen Antrag habe.

Der Verbraucher, der die Kosten, die die Bank nach dem Verbraucherdarlehen eintreiben wollte, nicht bezahlte, sah sich einem Vollstreckungsverfahren ausgesetzt. Der Verbraucher beantragte beim Gericht die Aufhebung des Vollstreckungsverfahrens. Das Gericht wies den Widerspruch gegen die Nachverfolgung zurück. Als die Entscheidung nicht rechtzeitig angefochten wurde, verfestigte sie sich; Doch das Justizministerium schritt ein. Als das Ministerium beantragte, das Gesetz zugunsten des Gesetzes aufzuheben, kam das Dokument auf die Tagesordnung der 3. Zivilkammer des Kassationsgerichtshofs. In der Präzedenzentscheidung wurde betont, dass Banken keine willkürlichen Spesen einziehen können. In der Entscheidung hieß es: „In der Klage geht es um die Aufhebung des Widerspruchs gegen das eingeleitete Vollstreckungsverfahren auf Ersatz der der beklagten Bank entstandenen Aufwendungen. Der Streit wird an der Stelle geführt, ob die Erstattung der Aufwendungen beantragt wird.“ rechtmäßig ist oder nicht. Es wird davon ausgegangen, dass der Abzug aufgrund des mit dem Kläger in der Mitte geschlossenen Kreditvertrags vorgenommen wurde und der Antrag des Klägers vom Beklagten im Rahmen der schriftlichen Verfahrensordnung nachgewiesen werden muss die vom Beklagten im Rahmen des Vertrags getätigten Ausgaben zu bewerten und eine Entscheidung zu treffen, es ist nicht üblich, eine Entscheidung in schriftlicher Form zu treffen, mit der Annahme des Antrags des Justizministeriums, ihn zugunsten des Gesetzes aufzuheben wurde einstimmig beschlossen, die Entscheidung zugunsten des Gesetzes aufzuheben.

Freiheit

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