Verordnung über die Einfuhr von Sperrholzarbeiten

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Das Kommuniqué des Handelsministeriums zur Änderung der Erklärung zur Durchführung der Einfuhrüberwachung wurde im Amtsblatt veröffentlicht.

Demnach sind „die aus Bambus“, „die mit mindestens einer Außenfläche aus Tropenhölzern“, „andere, mit mindestens einer Seite aus Erle, Esche, Buche, Birke“ in den Unterkategorien „Hölzer mit Schichtholz wie z B. Sperrholz, furnierte Bretter und dergleichen“. mindestens eine Außenfläche der in Unterklausel 4412.33 genannten Einheit des Zollwerts pro Kubikmeter, der bei der Einfuhr der Waren anzuwenden ist, die unter den Überschriften „andere als solche von Nicht-Nadelholzarten“, „andere, solche mit Nadelholzaußenseite“ definiert sind Oberflächen auf beiden Seiten“ wurde von 580 Dollar auf 900 Dollar erhöht.

Die betreffenden Waren können mit einem vom Ministerium auszustellenden Verwahrungsdokument eingeführt werden.

Das Kommuniqué tritt nach 15 Tagen in Kraft.

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