Neue Ära in der Unterkunft

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Die bisher verschobene und 2019 in Kraft getretene Beherbergungssteuer soll voraussichtlich zum 1. Januar 2023 mit 2 Prozent in Kraft treten. In der ersten Periode war vorgesehen, dass die Beherbergungssteuer während der einjährigen Übergangszeit mit 1 Prozent erhoben wird, danach käme der 2-Prozent-Satz ins Spiel. Mit der Entscheidung, die Beherbergungssteuer zu verschieben, wurde diese jedoch bisher nicht umgesetzt. Außerdem heißt es, dass für das Basis-Update im Auto mit einer Nachfrist zu rechnen sei und derzeit kein Bedarf bestehe.

DER ENTWURF IST NICHT VERFÜGBAR

Die gesetzliche Regelung der Beherbergungssteuer erfolgte 2019 mit dem Gesetz Nr. 7194. Gemäß dem 9. Element des Gesetzes wurde der Satz der Beherbergungssteuer auf 2 Prozent festgelegt. Gemäß einem anderen Aspekt des Eins-zu-Eins-Gesetzes würde der Satz für das erste Jahr mit 1 Prozent angewendet. Die Beherbergungssteuer tritt nun Anfang des Jahres in Kraft. Wie im ersten Fall der Verordnung kommt die Anwendung des 1-Prozent-Satzes für die Übergangszeit nicht in Betracht. Am 10. Oktober 2022 eröffnete die Revenue Management Presidency den Entwurf einer Mitteilung darüber, wie die Umsetzung erfolgen wird. Der Entwurf ist noch auf der Website der Revenue Management Presidency zu finden, wurde aber nicht im Amtsblatt veröffentlicht. Nach den erhaltenen Informationen wird eine erneute Verschiebung bei der Beherbergungssteuer nicht berücksichtigt. Es wird auch erwähnt, dass es zu diesem Thema einen Meinungsaustausch mit dem Ministerium für Kultur und Tourismus gab.

DAS AUTO WIRD AUF DIE BASIS WARTEN

Finanz- und Finanzminister Nureddin Nebati sagte, dass es in den letzten Tagen keine Studie zur Senkung der Sonderverbrauchssteuer (SCT) bei Autos gegeben habe und dass man daran arbeite, die SCT-Basis zu erhöhen. Die von Autos erhobene Verbrauchsteuer kann je nach Zylindervolumen und Preis des Fahrzeugs variieren. Mit der Erhöhung der Steuerbemessungsgrundlage wird die Besteuerung von Autos im SCT-Segment unter 80 Prozent niedriger sein. Während es keine Notwendigkeit für eine Gesetzesänderung für die Regulierung gibt; Mit der Entscheidung des Präsidenten kann die Steuerbemessungsgrundlage aktualisiert werden. Es wird nicht erwartet, einen schnellen Schritt für die Basisaktualisierung zu unternehmen, und es wird angegeben, dass derzeit keine Notwendigkeit für eine solche Vereinbarung besteht.

WER WIRD EINGESCHLOSSEN

Die Übernachtungssteuer wird von Einrichtungen wie Hotels, Motels, Feriendörfern, Pensionen, Aparthotels, Thermalanlagen, Pensionen, Hochlandresidenzen erhoben. Die Organisation von Dienstleistungen wie Beschneidung, Hochzeit, Cocktail, Tagung, Kongress, Symposium usw., die in Beherbergungsbetrieben unabhängig von der Übernachtungsleistung erbracht werden, fällt nicht in den Anwendungsbereich der Steuer. Falls diese Vermittlungsleistungen einschließlich Unterkunft erbracht werden, Art und Preis der Vermittlungsleistung auf der Rechnung deutlich angegeben sind oder für diese Leistung eine Rechnung ausgestellt wird, wird auf diese Leistungen keine Übernachtungssteuer berechnet. Die Steuer wird nur auf Beherbergungsleistungen erhoben. Das Ausscheiden des Nächtigungsleistungsempfängers aus der Einrichtung ohne Beendigung der Übernachtung wirkt sich nach dem Bescheidentwurf nicht auf die Besteuerung aus. Ob die Unterkunftsbedürfnisse der in den Camps übernachtenden Personen aus eigenen Mitteln gedeckt werden oder ob die Übernachtung in Einheiten wie Zelten, Zeltwagen, Wohnwagen, Wohnmobilen, Bungalows erfolgt, ob sie betriebsbereit sind oder nicht, wird nicht berücksichtigt den Charakter der Dienstleistung als Übernachtung beeinträchtigen.

Freiheit

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