Diese Werke werden nicht mehr in Schulen in Bursa verkauft!

0 138

In der besagten Entscheidung gab es durchaus Werke, die für den Verkauf geeignet waren und solche, die es nicht waren. Werke, die für den Verkauf in Schulen geeignet und nicht für den Verkauf geeignet sind.

1. Speisen und Getränke, die für den Verkauf in Bildungseinrichtungen ungeeignet sind;

• Powerdrinks, kohlensäurehaltige Getränke, aromatisierte Getränke (kalter Tee, Eistee), Cola-Getränke, aromatisierte natürliche Mineralgetränke, aromatisierte Sirupe, aromatisierte Getränkepulver, aromatisiertes Wasser, Fruchtgetränke, Fruchtgetränkepulver, fruchtige natürliche Mineralgetränke, künstliche Soda, Fruchtsirup, Sportgetränk (Kohlenhydrat-Elektrolyt-Getränk), Fruchtnektar, Fruchtsaftkonzentrat

• Pommes

• Chips (Kartoffel, Mais, geformt usw.), knusprige Kekse

• Alle Arten von Schokolade (einschließlich Schokoladensplitter, Schokoladenaufstriche und mit Schokolade überzogene, die separat verkauft oder den Werken hinzugefügt werden), Waffeln (glatt, gefüllt, überzogen usw.)

• Alle Arten von Bonbons und Bonbons (Geleebonbons, Hartbonbons, Weichbonbons, gefüllt-ungefüllt, überzogen, Dragee, alle Lutscher usw.)

• Cremige, mit Schokolade gefüllte Geleekuchen, Kekse und Kuchen (frische Kuchen, Eclairs, Croissants, Donuts, Parfait, Mosaikkuchen, Muffins, Cupcakes usw.)

• Gebäck- und Sirupdesserts (einschließlich trockenem Baklava)

• Rohe Fleischbällchen

• Schwarzer und grüner Tee (außer Gymnasien)

• Kräutertees

• Koffeinhaltige Produkte (alle koffeinhaltigen Speisen und Getränke, Produkte im Kaffeestil, Mocca, Latte, Capuccino etc.) • Guarana, Guarana-Extrakt, koffeinhaltige Produkte

• Lebensmittel und Getränke mit Süßungsmitteln

• Sahne, Kokosmilch und Sahne

• Gelborange S (E 110), Chinolingelb (E 104), Karmosin (E 122), Allurarot (E 129), Tartrazin (E 102), Ponzo 4R (E 124) und Titandioxid (E 171) und Lebensmittel Getränke enthalten

2. Lebensmittel und Getränke, die für den Verkauf in Bildungseinrichtungen geeignet sind;

• Obst, Gemüse, das roh verzehrt werden kann (je nach Saison), Salate (Olivenöl und Zitrone können hinzugefügt werden)

• Trockenfrüchte (maximal 30 g, verpackt, unbeschichtet und ohne Zuckerzusatz – Feigen, Aprikosen, Weintrauben usw.) • Nüsse (30 g, verpackt, ungesättigt, ungesalzen, ohne Zuckerzusatz, nicht in Pulverform, ohne Schale – Walnüsse, Haselnüsse , etc.)

• Frisch gepresster Obst- und Gemüsesaft (zuckerfrei, maximal 250 ml)

• Trinkmilch (bis zu 240 ml, UHT/pasteurisierte Milch)

• Joghurt (bis 200g, abgepackt)

• Ayran (maximal 250 ml, verpackt)

• Käse (maximal 60 g, hergestellt aus pasteurisierter Milch, ausgenommen Schmelzkäse und Käse mit Sahnezusatz) • Alle Käsesorten sind fettarm, Weißkäse werden reduziert/wenig gesalzen. • Täglich gekochte Eier

• Oliven (maximal 25 g mit wenig Salz)

• Gewürzbrote (Brot mit Gewürzen: Nüsse, Trockenfrüchte, Ölsaaten, Gewürze)

• Vollkornbrot, Vollkornbrot/Vollkornmehl Lavash, Mischkornbrot usw. aus Artefakten hergestellte fettfreie Sandwiches, enthaltend;

• Ei oder Käse

• Frische Tomaten, Karotten, Kopfsalat, Paprika usw., ausgenommen Essiggurken. Gemüse

• Trinkwasser (ohne Zucker- oder Süßstoffzusatz)

• Natürliches Mineralwasser

• Natürliches Quellwasser

• Zuckerfreie Kaugummis (außer gesüßte Kaugummis)

3. Zum Verkauf zugelassene verpackte Lebensmittel, wenn sie die folgenden Kriterien erfüllen • Kuchen, Kekse, Kräcker, Frühstücksflocken, Popcorn usw. Kriterien

• Der Gesamtenergiegehalt der Arbeit sollte ≤200 kcal nicht überschreiten.

• Die Kraft des Artefakts aus Öl sollte 35 % seiner Gesamtkraft nicht überschreiten.

• Die Kraft der Arbeit aus gesättigten Fettsäuren sollte 10 % ihrer Gesamtkraft nicht überschreiten. o Die Stärke aus natürlichem und zugesetztem Zucker sollte 35 % der Gesamtstärke nicht überschreiten. o Der Natriumgehalt der Spuren sollte ≤200 mg nicht überschreiten.

• Speiseeis, essbare Eisprodukte, Eisgetränke usw. Kriterien

• Speiseeis, Milcheis, Pflanzenölmilcheis, Milchdesserts sollten ≤150 kcal und gesättigte Fettsäuren ≤3g nicht überschreiten.

• Essbare Eisprodukte müssen mehr als 99 % Fruchtsaft, keinen Zuckerzusatz und weniger als 125 ml enthalten.

• Crushed/Crushed Iced Drinks sollten mehr als 99 % Fruchtsaft, keinen Zuckerzusatz enthalten und weniger als 200 ml messen.

• Aromatisierter/aromatisierter Joghurt, aromatisierte/aromatisierte Milch, Frucht- und Gemüsesäfte, Teekriterien o Bei Trinkmilch, die aromatisiert und/oder aromatisiert ist, wird bei der Herstellung Zucker verwendet; zugesetzter Zucker ≤ 5 g/100 ml und Gesamtzucker (natürlicher Milchzucker und zugesetzter Zucker) ≤ 9,5 g/100 ml. o in Joghurts mit Aromen und/oder Aromen, in denen Zucker verwendet wird; die Gesamtzuckermenge sollte ≤12,5 g/100 g betragen.

• Frucht- und Gemüsesäfte: Es sollte 100 % Frucht- und Gemüsesaft sein, sollte keinen Zuckerzusatz enthalten, sollte nicht größer als 250 ml sein.

• Tee sollte in Gymnasien nicht mehr als 375 ml enthalten.

• Honig (100 % natürlicher Honig, maximal 10-Gramm-Paket)

• Konfitüre und Marmelade (extra klassische Konfitüre und klassische Marmelade (mindestens 45 % Fruchtanteil), maximal 10-Gramm-Paket)

• Butter (Packung mit maximal 10 Gramm)

• Rübensaft (scharf/nicht scharf, maximal 150 ml), in 100 ml; 0,3-0,75 g Salz sollten 120-300 mg Natrium enthalten. 4. Als Snack (Snack) zubereitete Lebensmittel, die zum Verkauf zugelassen sind, wenn sie die folgenden Kriterien erfüllen

• Für Gebäck (1 große Größe = 75 g), Toast (30 g mit Cheddar oder Weißkäse) und Bagel (1 kleine Größe = 90 g) sollte der Energiegehalt ≤ 250 kcal, der Gehalt an gesättigten Fettsäuren ≤ 5 g und der Natriumgehalt ≤ 400 mg betragen.

• Naturkuchen (hausgemacht/Konditorei; 1 große Scheibe = 60 g) sollte einen Energiegehalt von ≤ 240 kcal und einen Gehalt an gesättigten Fettsäuren von ≤ 3 g haben.

5. Heiße und verarbeitete Lebensmittel, die zum Verkauf zugelassen sind, wenn sie die folgenden Kriterien erfüllen (pro 100 g)

• Für herzhafte Backwaren, Gebäck, Pasta, Pizza, Fladenbrot, gebackene Kartoffelgerichte, Reis und Spaghetti sollte der Kraftgehalt ≤ 250 kcal, der Gehalt an gesättigten Fettsäuren ≤ 5 g und der Natriumgehalt ≤ 400 mg betragen. • Bei Fleischprodukten (Burger, Frikadellen, Nuggets, Fischkonserven, Truthahnkonserven usw.) sollte der Kraftgehalt ≤ 250 kcal, der Gehalt an gesättigten Fettsäuren ≤ 5 g und der Natriumgehalt ≤ 500 mg betragen. • Bei verarbeitetem Fleisch (Salami, Pastrami, Würstchen, Würstchen usw.) sollte der Kraftgehalt ≤ 250 kcal, der Gehalt an gesättigten Fettsäuren ≤ 5 g und der Natriumgehalt ≤ 750 mg betragen.

Nachrichten7

Leave A Reply

Your email address will not be published.

This website uses cookies to improve your experience. We'll assume you're ok with this, but you can opt-out if you wish. Accept Read More