Achtung: Sie können Ihr Geld zurückbekommen! Präzedenzfallentscheidung des Obersten Gerichtshofs

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Der Elternteil, der sein Kind in das private Kurszentrum schickte, das sich auf die LGS-Prüfung vorbereitete, konnte die versprochene Bildungsleistung nicht bekommen und landete vor Gericht. Der Elternteil, der die Anmeldung seines Kindes storniert hatte, reichte Klage gegen die Schulverwaltung ein und behauptete, er könne das gezahlte Geld nicht erhalten. Der Oberste Gerichtshof beendete den jahrelang andauernden Fall und unterzeichnete einen Präzedenzfall.

GEHT ZUM VERBRAUCHERGERICHT

Die Eltern, die sich mit einem privaten Lernzentrum (Klassenzimmer) für ihre beiden Kinder der 8. Klasse geeinigt hatten, um eine gute High School zu bekommen, mochten den angebotenen Service nicht. Die Eltern, die die Anmeldung ihrer Kinder storniert hatten, forderten die Rückzahlung der gezahlten Beiträge. Trotz aller Bemühungen klopfte der Elternteil, der sein Geld nicht bekommen konnte, an die Tür des Verbrauchergerichtshofs. 4.200 TL wurden in bar als Servicegebühr gezahlt, aber die Beklagte behauptete, dass die private Lehreinrichtung ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen sei.

Mit der Behauptung, dass die Kinder des Angeklagten wegen seines fehlerhaften Dienstes hinter Gleichaltrige zurückgefallen seien und dass er verzweifelt sei, dass er die Prüfung nicht bestehen würde, und dass sie dadurch geistig geschädigt seien und die Rechte des Überschusses vertraulich blieben, betrugen sie insgesamt 4.000 TL gesetzlich bezahlt, einschließlich tausend TL für moralische Entschädigung und 3 tausend TL für die Ausgleichsdienstgebühr, forderte den Beklagten auf, sie mit Zinsen einzuziehen.

JUSTIZ TRITT IN MASSNAHMEN EIN

Das beklagte Kurszentrum beantragte die Zurückweisung der Klage mit der Begründung, dass eine Abmeldung bei einem abstrakten Verhältnis nicht möglich sei. Das Gericht wies die Klage ab. Als der Kläger gegen die Entscheidung Berufung einlegte, schaltete sich die 3. Zivilkammer des Obersten Gerichtshofs ein.

ENTSCHEIDUNG

Die Kammer unterzeichnete eine wegweisende Entscheidung. In der Entscheidung, die auf die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit dem Kurszentrum geltenden Vorschriften hinweist;

„Obwohl die im 2. Absatz des 56. Punkts mit der Überschrift „Lohnrückerstattung“ der Verordnung über private Bildungseinrichtungen des Ministeriums für nationale Bildung aufgeführten Bedingungen im konkreten Fall nicht verwirklicht wurden, sollte eine Bewertung gemäß dem 3. vorgenommen werden Absatz des Eins-zu-Eins-Elements.

Gemäß Unterabsatz (a) des Absatzes 3 des genannten Artikels, diejenigen, die vor Beginn des Schuljahres in vorschulischen Bildungseinrichtungen, Grundschulen, weiterführenden Schulen, Sonderschulen, weiterführenden Schulen und studentischen Studienausbildungszentren abreisen, die bestimmen der jährliche Studienpreis werden mit Ausnahme von zehn Prozent des Jahrespreises erstattet. Bei Austritt nach Beginn des Studienjahres werden zehn Prozent des Jahrespreises erstattet, der andere Teil berechnet sich nach den Tagen der Abholung.

Bei Einrichtungen, die den Studienpreis als Kursstundenpreis gemäß Buchstabe b festlegen, werden bei Ausscheiden vor Transferbeginn bis auf zehn Prozent der Studiengebühr zurückerstattet. Bei Ausscheiden nach Beginn der Studienzeit werden zehn Prozent des Studienpreises und der andere Teil als der berechnete Betrag nach Anzahl der bezahlten Kursstunden zurückerstattet. Die Entscheidung der Verordnung, die Gegenstand der Rede ist, wurde vom Gericht nicht bewertet.

In diesem Fall, der Gerichtshof, 56/3 der oben genannten Verordnung. Während eine Entscheidung nach dem Ergebnis getroffen werden sollte, das sich aus einer Bewertung gemäß dem Absatz ergibt, verstößt die Zurückweisung des Falls mit schriftlichen Beziehungen gegen das Verfahren und das Gesetz und erfordert einen Verstoß dagegen. Es wurde entschieden, dass die Gerichtsentscheidung einstimmig aufgehoben wurde.“

Nachrichten7

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