Präzedenzfall-Folgeentscheidung des Obersten Gerichtshofs

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Ein Genossenschaftsführer leitete gegen 16.00 Uhr ein Vollstreckungsverfahren wegen unbezahlter Schulden gegen die Schuldner ein. Die Beklagten, denen die Folgemaßnahmen bekannt waren, überwiesen das entsprechende Schuldenmaßnahmengeld noch am selben Tag um 17.11 Uhr auf die Bankkontonummer der Genossenschaft. 2. Der Gläubiger, der vor dem Zivilgericht erster Instanz anrief, machte geltend, dass er den Anwaltspreis, die Zinsen, die Inkassogebühren und die Nebengebühren auch dann bezahlen müsse, wenn er die Hauptschuld nach der Klage bezahlt habe, und dass die Einwendungen gegen die Vollstreckung erhoben worden seien Dokument waren ohne rechtliche Unterstützung und waren unbegründet. forderte ein Urteil der Exekutive Verweigerung einer Entschädigung, nicht weniger als 20 Prozent.

Die Beklagten beantragten die Einstellung des Verfahrens mit dem Argument, dass sie die gesamte Schuld vor dem Vollstreckungsverfahren bezahlt hätten und der Anwaltspreis und der Vollstreckungsaufwand aufgrund des Vollstreckungsverfahrens nach Eintreibung der Forderung nicht mehr verlangt werden könnten. Das Gericht wies darauf hin, dass die Hinnahme der Unkenntnis der Parteien für den Fall, dass der Zahlungsauftrag erteilt wurde und die Zahlung eine Stunde später am Tag erfolgte, obwohl dies jetzt nicht mitgeteilt wird, nicht üblich ist zum gewöhnlichen Lebenslauf. In der Entscheidung des Gerichts wurde entschieden, den Fall mit der Begründung abzulehnen, dass davon ausgegangen wurde, dass der Zahlungsbefehl tatsächlich am Ende des Tages am Abend desselben Tages ausgestellt wurde, an dem die Zahlung geleistet wurde, und die Schuld war schnell per Banküberweisung bezahlt, und dass der Gläubiger, mit dem im mittleren Rechtssinne eine Rivalität bestand, das streitgegenständliche Verfahren eingeleitet hat, um den Schuldnern den Anwaltspreis und die Vollstreckungskosten aufzuerlegen. es wurde gesagt.

2. Gegen die rechtskräftige Entscheidung des Zivilgerichts erster Instanz mit Rechtskraft wurde vom Justizministerium Rechtsmittel eingelegt. Die 6. Zivilkammer des Obersten Gerichtshofs prüfte das Falldokument erneut und unterzeichnete eine Präzedenzentscheidung. Folgende Begriffe wurden in die Entscheidung aufgenommen:

„Da nicht nachgewiesen werden kann, dass der Gläubiger oder sein Anwalt nach der Nachverfolgung über die auf die Bankkontonummer geleistete Zahlung informiert wurde, und es dem Gläubiger nicht möglich ist, das Bankkonto täglich und zu jeder Zeit zu prüfen gewöhnlichen Lebenslauf muss diese Zahlung als Teilzahlung akzeptiert werden, da der Schuldner den Vollstreckungsanwaltspreis und die Folgekosten über die Gesamtschuld zu tragen hat, die sich nach dem Ansehen des Vollstreckungsdatums bestimmt, da der Schuldner dies tun wird Für die Vollstreckung Anwaltshonorar und Folgekosten zu übernehmen, sollte schriftlich entschieden werden, dass die Zahlung vor Zustellung des Mahnbescheids erfolgt.“ Der Antrag des Justizministeriums auf Aufhebung des Gesetzes zugunsten des Vollstreckungsgerichts des Gesetzes angenommen und die Gerichtsentscheidung zugunsten des Gesetzes aufgehoben werden musste.

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