Begrenzung der erhaltenen Preise für gewerbliche Kredite

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Mit der Änderung der Erklärung zu Methoden und Grundsätzen der von Banken von gewerblichen Kunden zu erhebenden Preise wurden die Preisgrenzen für die Kreditvergabe und -auszahlung durch Banken begrenzt.

Dementsprechend werden die Kreditzuteilungspreise 0,25 Prozent des Kreditlimits und 0,125 Prozent des erneuerten Limits bei Limiterneuerungen nicht überschreiten. In Fällen, in denen das Limit erhöht wird, kann ein neuer Kreditzuteilungspreis über dem zusätzlichen Limit erzielt werden.

Solange der Limitzuteilungs- bzw. Verlängerungswunsch nicht vom gewerblichen Kunden kommt, kann der Kreditzuteilungspreis nicht eingeholt werden. Der maximale Darlehenszuteilungspreis ist jährlich und wird anteilig unter Berücksichtigung der Anzahl der Monate der zugeteilten Begrenzungsfrist angewendet.

Andererseits kann der Darlehensauszahlungspreis nur aus Bardarlehen erzielt werden und darf 1,10 Prozent des Darlehens nicht übersteigen, revolvierende Darlehen ausgenommen. Der fragliche Preis darf 1 Prozent des durchschnittlichen Darlehensauszahlungssaldos pro Jahr für revolvierende Darlehen nicht überschreiten.

Der Auszahlungspreis revolvierender Darlehen wird am Ende der Übertragung über den durchschnittlichen Darlehensauszahlungssaldo des betreffenden Zeitraums und bei jeder Auszahlung für andere Bardarlehen abgegrenzt. Bei Darlehen mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr wird der maximale Darlehensauszahlungspreis berechnet, indem die Anzahl der Fälligkeitstage berücksichtigt und anteilig abgezogen wird.

Mit der dem Communiqué hinzugefügten diskontinuierlichen Emission werden auch die Preise, die von Finanzinstituten gegen die Inanspruchnahme von Krediten mit Wertpapierbestellung durch Banken erzielbar sind, in diese Begrenzung einbezogen.

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Offiziere

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