Verordnung über die Beförderung von Arbeitnehmern und die Titeländerung des Handelsministeriums

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VERORDNUNG

Aus dem Handelsministerium:

MINISTERIUM FÜR HANDELSARBEITNEHMER AUFSTEIGEN IN MISSION UND

ÄNDERUNGEN IN DER NAMENSÄNDERUNGSVERORDNUNG

VERORDNUNG AUF FERTIG

ARTIKEL 1-Aus dem Ausdruck „Zollschutz-, Schmuggel- und Geheimdienstmanager“ in Unterabsatz (a) des ersten Absatzes des 4. Punktes der im Amtsblatt veröffentlichten Verordnung über die Beförderung und Änderung des Titels eines Angestellten des Handelsministeriums datiert vom 06.10.2020 und nummeriert 31151 „Leiter Außenhandelsprozesse, Leiter Arbeitssicherheitskontrolle“ nach dem Satz und „Leiter Rechtsdienst“ nach dem Satz „Personalleiter“ hinzugefügt.

ARTIKEL 2-Der Ausdruck „Psychologe“ wurde nach dem Ausdruck „Tierarzt“ in Unterabsatz (a) des ersten Absatzes des 5. Punkts der Eins-zu-Eins-Verordnung hinzugefügt.

ARTIKEL 3- So wie der Ausdruck „Bibliothekar, Grafikdesigner, Psychologe“ hinzugefügt wurde, um nach dem Ausdruck „Dolmetscher“ in Unterabsatz (2) von Punkt (a) des ersten Absatzes von Punkt 8 der Verordnung zu kommen, der Ausdruck „ Informationsverarbeitungsabteilung“ in Unterabsatz (b) In Form von „Generaldirektion für Informationstechnologien“ geändert, wurde der Ausdruck „Abteilung für Unterstützungsdienste“ in Abschnitt (c) in „Generaldirektion für Unterstützungsdienste, Liquidationsangelegenheiten und Revolving Funds“ in der zentralen Organisation; Der Ausdruck „Architekt“ wurde nach dem Ausdruck „Architekt“ und der Ausdruck „Ernährungsberater“ nach dem Ausdruck „Dolmetscher“ hinzugefügt, der folgende Absatz wurde dem wörtlichen Absatz hinzugefügt, der nach Absatz (ç) kommt, und die anderen Absätze wurden ergänzt dementsprechend wurde der bestehende Absatz (d) desselben Absatzes hinzugefügt. Der Ausdruck „oder Architekt“ wurde hinzugefügt, um nach dem Ausdruck „mindestens zwei Jahre“ in Unterabschnitt (2) des Absatzes zu kommen, ebenso wie der Der derzeitige Unterabsatz (e) des Absatzes wurde wie folgt geändert, ebenso wie der Unterabsatz (2) des bestehenden (h) Unterabsatzes des Absatzes hinzugefügt wurde. Der Ausdruck „Bildungsexperte“ wurde hinzugefügt, um nach dem Ausdruck “ Experte“ in dem Absatz, und der Ausdruck „oder Architekt“ wurde hinzugefügt, um nach dem Ausdruck „mindestens zwei Jahre“ zu kommen.

„d) um in das Team des Leiters der Außenhandelsprozesse berufen zu werden;

1) Absolvent einer mindestens vierjährigen Hochschulbildung sein,

2) Mit mindestens vierjähriger Tätigkeit im Chefteam oder mindestens dreijähriger Tätigkeit im Ingenieurteam der Direktion Außenwirtschaftsprozesse,

„f) Ernennung in das Legal Services Manager Team;

1) Absolvent einer mindestens vierjährigen Hochschulbildung sein,

2) nach mindestens achtjähriger Tätigkeit im Anwaltsteam,

ARTIKEL 4-Ebenso wie in Punkt (c) des ersten Absatzes des 10. Punkts der Verordnung wurde der Ausdruck „Psychologe“ hinzugefügt, um nach dem Ausdruck „Tierarzt“ zu kommen.

ARTIKEL 5-Der folgende Absatz wurde dem 11. Element der Eins-zu-eins-Regelung hinzugefügt.

„(10) In der Provinzorganisation;

a) Ein Arbeitnehmer mit einer Mission in den Direktionen für Außenhandelsverfahren der Regionaldirektion Zoll und Außenhandel kann nicht an den Missionsförderungsprüfungen teilnehmen, die für andere Einheiten der Regionaldirektion Zoll und Außenhandel als diese Direktion geöffnet sind.

b) Beschäftigte der Regionaldirektion Zoll und Außenwirtschaft, die nicht den Direktionen Außenwirtschaftsprozesse zugeordnet sind, können an den für alle Referate der Regionaldirektionen Zoll und Außenwirtschaft mit Ausnahme der Direktion Außenwirtschaftsprozesse geöffneten Auftragsförderungsprüfungen teilnehmen.

ARTIKEL 6-Der Klausel (a) des zweiten Absatzes des 12. Punkts der One-to-One-Verordnung wurde der folgende Satz hinzugefügt.

„Für den Fall, dass die Prüfungen stattfinden, werden die Verfahren zur Durchführung der schriftlichen Prüfungen und die Fragen des Widerspruchs durch ein im Rahmen der Beschlüsse dieser Verordnung und Allgemeinverfügungen zu erstellendes Protokoll geregelt.“

ARTIKEL 7-Der Ausdruck „fünfzehn nach dem Ende der mündlichen Prüfung“ im ersten Absatz des 14. Punkts der Einzelregelung wurde geändert in „fünf ab dem Datum, an dem diese Ergebnisse der Generaldirektion durch den Prüfungsrat vorgelegt werden“. .

ARTIKEL 8-Ebenso wurde der Unterabsatz (d) des ersten Absatzes des 19. Punktes der Verordnung wie folgt geändert.

„d) bei der Ernennung von Personen, die im Team der Gewerbeaufsicht im Ministerium tätig sind, zum Leiter der Außenwirtschaftsprozesse oder des Leiters der Arbeitssicherheitskontrolle, sofern sie über die im 7. Element der Studien- und Prüfungsordnung genannten Qualifikationen verfügen in Submissionen wird nicht gesucht.“

ARTIKEL 9-Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.

ARTIKEL 10-Die Beschlüsse dieser Verordnung werden vom Handelsminister ausgeführt.

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Offiziere

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