Novelle der Nationalen Bildungsspezialisierungsverordnung

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VERORDNUNG

Aus dem Kultusministerium:

ÄNDERUNG IN DER NATIONALEN BILDUNGSEXPERTENREGULIERUNG

VERORDNUNG AUF FERTIG

ARTIKEL 1-Das 3. Element der im Amtsblatt vom 30.3.2012 mit der Nummer 28249 veröffentlichten Verordnung über nationales Bildungsgutachten wurde wie folgt geändert.

„ARTIKEL 3 – (1) Diese Verordnung wurde auf der Grundlage des ergänzenden Artikels 41 des Beamtengesetzes Nr. 657 vom 14.7.1965 und des Artikels 332 des Präsidialdekrets Nr. 1 über die Organisation des Präsidiums erstellt.“

ARTIKEL 2-Das vierte Element derselben Verordnung wurde wie folgt geändert.

„ARTIKEL 4 – (1) In dieser Verordnung;

a) Minister: Minister für Nationale Bildung,

b) Ministerium: Das Ministerium für Nationale Bildung,

c) General Manager: General Manager of Workers,

ç) Generaldirektion: Generaldirektion der Arbeitnehmer,

d) Ausschuss: Die Jury, die die vom nationalen Bildungsassistenten erstellte Abschlussarbeit bewertet,

e) KPSS: Auswahlprüfung für öffentliche Bedienstete,

f) Abschlussarbeit: Spezialisierungsarbeiten, die von nationalen Bildungsassistenten zu erstellen sind,

g) Experte: Nationaler Bildungsexperte,

ğ) Assistenzexperte: Nationaler Bildungsassistenzexperte,

h) Wettbewerbsprüfung: Nationale Ausbildungsassistenten-Experten-Wettbewerbsprüfungen,

ı) Wettbewerbsprüfungsausschuss: Nationaler Trainingsexpertenassistent-Wettbewerbsprüfungsausschuss,

i) Befähigungsprüfung: Die Prüfung, die für diejenigen abzulegen ist, die in die nationalen Bildungsexpertenteams berufen werden,

meint.“

ARTIKEL 3-Unterabsatz (ç) des zweiten Absatzes des fünften Punkts derselben Verordnung wurde wie folgt geändert.

„ç) Unter fünfunddreißig Jahre alt zu sein mit dem Prestige des ersten Januartages des Jahres, in dem der Renntest stattfindet.“

ARTIKEL 4-Der Ausdruck „von der Generaldirektion für Innovation und Bildungstechnologien“ im zweiten Absatz des 6. Elements derselben Verordnung hat die Form der „Generaldirektion für Mess-, Bewertungs- und Prüfungsdienste“ und die in der angegebene Basispunktzahl Die Aussage „nicht weniger als siebzig Punkte“ im vierten Absatz desselben Elements wurde in „.

ARTIKEL 5-Artikel 7 derselben Verordnung wurde wie folgt geändert.

„ARTIKEL 7 – (1) Die Regeln für die Teilnahme an der Wettbewerbsprüfung, die Anzahl der zu ernennenden Mannschaften, die Art oder Arten der KPSS-Punkte, die Grundpunktzahl, die Anzahl der gemäß der Punkterangliste zu nennenden Kandidaten, die Erhebungsbereiche, das Prüfungsformular, die Termine und Orte der Anmeldung, der Termin und der Ort der Prüfung Sonstige Angelegenheiten werden mindestens dreißig Tage vor dem ersten Antragstermin durch Bekanntmachung im Amtsblatt und auf der Internetseite der Institution und dem vom Präsidenten bestimmten Ministerium.

ARTIKEL 6-Der 8. Punkt derselben Verordnung wurde wie folgt mit seinem Titel geändert.

„Die Unterlagen, die von denjenigen verlangt werden, die sich für die Auswahlprüfung bewerben, und das Antragsformular

ARTIKEL 8- (1) Diejenigen, die sich für den Renntest bewerben;

a) KPSS-Ergebnisdokument,

b) Original oder beglaubigte Kopie des Diploms oder der Abschlussurkunde oder E-Government-Ausdruck, Original oder beglaubigte Kopie des Diplom-Äquivalenzdokuments für Absolventen von Bildungseinrichtungen im Ausland,

c) Passfoto, das innerhalb der letzten sechs Monate aufgenommen wurde,

ç) ANHANG-1 Antragsformular für die Nationale Ausbildungsassistenten-Spezialistenwettbewerbsprüfung,

d) andere Dokumente, die nach der in der Ankündigung anzugebenden Regel erforderlich sind,

erforderlich.

(2) Die Antragstellung erfolgt im Amtsblatt durch fristgerechte Aufnahme der in der Bekanntmachung auf der Internetseite der vom Präsidenten und vom Ministerium bestimmten Institution bezeichneten Unterlagen in die elektronische Umgebung.

ARTIKEL 7-Im ersten Absatz des 9. Punkts derselben Verordnung wurden die Wörter „Staatssekretär“ in „Minister“, „stellvertretender Staatssekretär“ in „stellvertretender Minister“, „Gruppenleiter“ in „Abteilungsleiter“ geändert.

ARTIKEL 8-Im ersten Absatz des 12. Punkts derselben Verordnung bedeutet der Ausdruck „durch Bildung des arithmetischen Mittels der KPSS-Punktzahl des Kandidaten und der theologischen Prüfung, wenn nur die schriftliche und mündliche Prüfungspunktzahl durchgeführt wird“, „im Fall der mündlichen nur Prüfung, im Falle der mündlichen Prüfung, im Falle der mündlichen Prüfung die schriftliche und die mündliche Prüfung zusammen. Nach dem arithmetischen Mittel der schriftlichen und der theologischen Prüfungsnote wurde es geändert in „, und den folgenden Absatz wurde zum gleichen Thema hinzugefügt.

„(3) Die Erfolgsliste(n) der Auswahlverfahrensprüfungen werden auf der Website des Ministeriums bekannt gegeben.“

ARTIKEL 9-Der Titel und der erste Absatz des 14. Punktes derselben Verordnung wurden in der nachstehenden Form geändert.

„Anzufordernde Unterlagen von denjenigen, die als Fachassistenten bestellt werden“

„(1) Wer nach der vorzunehmenden Prüfung über die Absolventen der Aufnahmeprüfung keine Einwände gegen seine Berufung hat, soll mit den folgenden Unterlagen fristgerecht bei der Generaldirektion das Berufungsverfahren beantragen Diejenigen, die die angeforderten Informationen und Unterlagen innerhalb dieser Frist vorlegen, werden ernannt.

a) Abschlussurkunde oder beglaubigte Kopie.

b) Erklärung zur Registrierung mit dem Namen.

c) Aussage über den Wehrdienststatus.

ç) Eine Erklärung, dass er/sie sich nicht in einer Situation befindet, die ihn/sie daran hindert, seine/ihre Pflicht kontinuierlich zu erfüllen.

d) 4 Fotografien.

e) ANHANG-1 Antragsformular für die Nationale Ausbildungsassistenten-Spezialistenwettbewerbsprüfung.“

ARTIKEL 10-Der Ausdruck „Durch die Verordnung im Gesetzesbeschluss Nr. 652“ im ersten Absatz des 15. Punkts derselben Verordnung wurde aufgehoben.

ARTIKEL 11-Im ersten Absatz des 17. Punkts derselben Verordnung wurde der Ausdruck „Staatssekretär“ in „Minister“, „stellvertretender Staatssekretär“ in „stellvertretender Minister“ und „Gruppenleiter“ in „Abteilungsleiter“ geändert.

ARTIKEL 12-Der Ausdruck „Gruppenleiter“ in Punkt 18 Absatz 2 derselben Verordnung wurde in „Abteilungsleiter“ geändert.

ARTIKEL 13-Im ersten Absatz des 22. Punkts derselben Verordnung wurden die Wörter „Staatssekretär“ in „Minister“, „stellvertretender Staatssekretär“ in „stellvertretender Minister“, „Gruppenleiter“ in „Abteilungsleiter“ geändert.

ARTIKEL 14-Artikel 24 derselben Verordnung wurde mit seinem Titel wie folgt geändert.

„Zuordnung zur Fachrichtung

ARTIKEL 24 – (1) Unter den Assistenzexperten, die die Eignungsprüfung erfolgreich absolviert haben, eine Mindestpunktzahl von (C) aus der Fremdsprachenprüfung, gültig zum Datum der Eignungsprüfung oder innerhalb von zwei Jahren nach der Eignungsprüfung abgelegt , oder in Bezug auf die Bewertung, Auswahl und Einstufung der Sprachkenntnisse Diejenigen, die über andere Dokumente verfügen, die internationale Gültigkeit haben und deren Gleichwertigkeit vom Präsidium des Zentrums anerkannt wird, werden in die Spezialisierung berufen.

ARTIKEL 15-Der Ausdruck „Durch die Verordnung im Gesetzesbeschluss Nr. 652“ im ersten Absatz des 29. Punkts derselben Verordnung wurde aufgehoben.

ARTIKEL 16-Anhang 1 und Anhang 2 derselben Verordnung wurden wie beigefügt geändert.

ARTIKEL 17-Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.

ARTIKEL 18-Die Entscheidungen dieser Verordnung werden vom Minister für Nationale Bildung ausgeführt.

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