Entschädigungsentscheidung des Obersten Gerichtshofs betreffend Millionen von Arbeitnehmern

0 153

Der Arbeiter, der aus dem Unternehmen entlassen wurde, in dem er vier Jahre gearbeitet hatte, klopfte an die Tür des Arbeitsgerichts. Der klagende Arbeiter forderte von der Beklagten die Abfindung, Kündigungsentschädigung und Überstundenpreisforderungen und behauptete, er arbeite als Filialleiter und obwohl er Überstunden mache, solange er arbeite, seien seine Überstundenpreisforderungen nicht bezahlt worden und die Beschäftigung Vertrag wurde zu Unrecht gekündigt. Das beklagte Unternehmen wies die Vorwürfe zurück. Gericht; entschied, dass der Fall teilweise angenommen wird. Gegen die Entscheidung legte der beklagte Firmenanwalt Berufung ein.

Die 9. Zivilkammer des Obersten Gerichtshofs wies darauf hin, dass der Arbeitgeber in Fällen wie Ruhestand, Wehrdienst und Heirat keine Entschädigung vom Arbeitnehmer verlangen kann. Folgende Worte wurden in die Entscheidung aufgenommen:

DIE JUSTIZ HAT DEN LETZTEN PUNKT!

„Kündigungsentschädigung ist eine von der Partei an die andere Partei zu zahlende Entschädigung, die den unbefristeten Arbeitsvertrag ohne triftigen Grund und ohne Einhaltung einer angemessenen Kündigungsfrist beendet. Demnach ist zunächst der Arbeitsvertrag ohne Berufung beendet aus den im 24. und 25. Punkt des Arbeitsgesetzes Nr. 4857 genannten Gründen und falls die Kündigungsfrist nicht gemäß dem im 17. Element des Gesetzes Nr. 4857 festgelegten Stil eingehalten wurde, sollte eine Kündigungsentschädigung gezahlt werden Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Entschädigung, falls der Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag aus Gründen wie Ruhestand, Wehrdienst, Heirat gemäß den Entscheidungen des 14. Elements des Gesetzes kündigt Nr. 1475 besteht kein Anspruch auf Kündigungsschutz einstimmig wurde verfügt.“

ENTSCHEIDUNG ÜBER DEN JAHRESURLAUB DER JUSTIZ

Dagegen behauptete ein Mitarbeiter vor dem Arbeitsgericht, sein Vertrag sei vom Chef zu Unrecht gekündigt worden. Die Mitarbeiter des Klägers erklärten, dass sie zwar Überstunden und Arbeit an Feiertagen und Wochenenden leisteten, diese Arbeiten jedoch nicht bezahlt wurden.

Unter der Behauptung, der Kläger habe seinen Jahresurlaub nicht genutzt und die ungenutzten Urlaubspreise nicht gezahlt, verlangte er, dass er Abfindungen und Kündigungsgelder, Überstundenvergütungen, Urlaubsgeld, zweimonatigen Urlaub für die Arbeitssuche, Wochenurlaubsgeld, national erhalten würde Urlaubs- und allgemeiner Urlaubspreis.

Der beklagte Chef beantragte die Abweisung der Klage mit der Begründung, dass der Arbeitsvertrag des Arbeitgebers wegen der Abwesenheit des Klägers vom Arbeitgeber zu Recht gekündigt worden sei, die geltend gemachten Forderungen verjährt seien und alle Rechte des Klägers voll bezahlt seien. Das Gericht entschied, dass der Fall teilweise angenommen wird.

„ENTSCHULDIGUNGEN KÖNNEN NICHT VOM JAHRESURLAUB EINGEHOLT WERDEN“

Als die Anwälte der Parteien gegen die Entscheidung Berufung einlegten, schaltete sich die 9. Zivilkammer des Obersten Gerichtshofs ein. Der Oberste Gerichtshof, der eine Präzedenzentscheidung unterzeichnete, wies darauf hin, dass die Entschuldigungen nicht aus dem Jahresurlaub erhoben werden können. In die Entscheidung wurden folgende Klauseln aufgenommen: „Das Ansehen der in der zweiten Variante vorgenommenen Berechnung im Gutachten des Gerichts ist ebenfalls mangelhaft. Denn der Chef muss mit schriftlichen Nachweisen nachweisen, dass das Personal seinen Jahresurlaub in Anspruch genommen hat bzw die Preise für den nicht in Anspruch genommenen Urlaub gezahlt wurden Es ist im Arbeitsrecht nicht üblich, die Fehltage, die in den Fehlzeitenberichten aufgeführt sind, vom Jahresurlaub abzuziehen.

Es ist lediglich ein neues Gutachten des Schadensregulierers zur Kontrolle zur Verfügung zu stellen, um die dem Anspruchsberechtigten zustehende Jahresurlaubsdauer und den Genehmigungspreis über diesen Zeitraum unter Berücksichtigung der gesamten Dienstzeit zu berechnen und zu berechnen auf Grundlage des Ergebnisses eine Entscheidung über die Anfrage treffen. Die Entscheidung, das mangelhafte Sachverständigengutachten mit Prestige und die Genehmigungspreisanfrage schriftlich entgegenzunehmen, war mangelhaft und machte eine Rückgängigmachung erforderlich.“

Dementsprechend entschied die 9. Zivilkammer des Obersten Berufungsgerichts, dass der Abzug der Fehltage vom Jahresurlaub, der in den Fehlzeitenberichten erscheint, gegen das Arbeitsgesetz verstößt.

Neuigkeiten7

Leave A Reply

Your email address will not be published.

This website uses cookies to improve your experience. We'll assume you're ok with this, but you can opt-out if you wish. Accept Read More