Bundesverfassungsgericht weist Beschwerde gegen Kopftuch zurück

Das Bundesverfassungsgericht hat die Kopftuchbeschwerde des Landes Berlin nicht zugelassen.

Der Verfassungsgerichtshof hat die Beschwerde des Landes Berlin gegen die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zum Kopftuchverbot nicht zugelassen und entschieden, dass das Tragen des Kopftuchs nicht generell verboten werden soll.

GUTE ENTSCHEIDUNG

Burhan Kesici, der Vorsitzende des Islamrats Deutschland, sagte, die Entscheidung sei erfreulich.

Kesici sagte, dass sie seit langem darüber sprechen, dass die Unparteilichkeitsklausel gegen die Verfassung verstoße: „Früher haben wir gesagt, dass die Arbeitsunfähigkeit von Lehrern mit Kopftuch gegen die Menschenrechte verstößt. Die getroffene Entscheidung ist erfreulich. Das hoffen wir jetzt.“ der Staat wird den Artikel regulieren und Kopftuchlehrer zulassen.“ sagte.

WAS IST PASSIERT?

2018 wies das Arbeitsgericht Berlin eine Lehrerklage gegen das Land Berlin ab, um mit Kopftuch unterrichten zu dürfen, unter Berufung auf die Unbefangenheitsklausel des Landes.

Auf den Einspruch des Lehrers hin hat das Landesarbeitsgericht, das eine höhere Instanz ist, die Entscheidung des örtlichen Arbeitsgerichts für missbräuchlich erklärt und entschieden, dem geschädigten Lehrer 5.000 159 Euro zu zahlen.

Das Gericht entschied, dass die Neutralitätsklausel die Lehrerin wegen ihrer religiösen Überzeugung benachteilige.

Die Berliner Landesverwaltung legte daraufhin Berufung beim Bundesarbeitsgericht ein.

Im Berufungsverfahren vor dem Bundesarbeitsgericht Erfurt bestätigte das Landesarbeitsgericht die Entscheidung und stellte fest, dass die Lehrerin, die wegen des Tragens eines Kopftuchs nicht an der Schule arbeiten dürfe, aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit diskriminiert worden sei Überzeugungen.

Auch das generelle Kopftuchverbot in der 2005 im Land Berlin in Kraft getretenen Unbefangenheitsklausel sei verfassungswidrig, entschied das Gericht.

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts bezog sich auch auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs aus dem Jahr 2015.

Das Bundesverfassungsgericht hat 2015 zugelassen, dass zwei Lehrerinnen im Unterricht ein Kopftuch tragen dürfen, und in dieser Entscheidung entschieden, dass die Religionsfreiheit nicht wegen einer „abstrakten Gefahr“ eingeschränkt werden könne, sondern ein Kopftuchverbot verhängt werden könne, wenn „ ausreichende konkrete Gefahr“ festgestellt wurde, um den Schulfrieden zu stören.

QUELLE: AA

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