VERORDNUNG
Aus dem Ministerium für Land- und Forstwirtschaft:
MINISTERIUM FÜR LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT DISZIPLIN
AUFSICHTSBESTIMMUNGEN
Ziel
ARTIKEL 1- (1) Ziel dieser Verordnung ist; Die Aufgabe besteht darin, die disziplinarischen Vorgesetzten der Beamten im Ministerium für Land- und Forstwirtschaft zu bestimmen.
Zielfernrohr
ARTIKEL 2-(1) Diese Verordnung gilt gemäß dem Beamtengesetz Nr. 657 vom 14.7.1965 für die Beamten, die Aufgaben in den Zentral-, Provinz- und Auslandsorganisationen des Ministeriums für Land- und Forstwirtschaft erfüllen.
Sich ausruhen
ARTIKEL 3-(1) Diese Verordnung wurde auf der Grundlage des 124. Elements des Beamtengesetzes Nr. 657 vom 14.7.1965 und des fünften Elements der Beamtendisziplinarverordnung erstellt, die mit dem Präsidialbeschluss vom datiert in Kraft gesetzt wurde 29.4.2021 und nummeriert 3935.
Disziplinaraufsicht
ARTIKEL 4-(1) Disziplinarvorstände von Beamten im Geltungsbereich dieser Verordnung sind in der Anlage Nr.
Anzuwendende Rechtsvorschriften in Bezug auf den Stil und die Grundlage der Disziplin
ARTIKEL 5-(1) In Bezug auf Disziplinaretikette und Originale werden das Gesetz Nr. 657 und die Entscheidungen der Beamtendisziplinarordnung angewendet.
Aufgehobene Verordnung
ARTIKEL 6-(1) Die im Amtsblatt vom 22.1.2021 unter der Nummer 31372 veröffentlichte Verordnung über die Disziplinaraufsicht des Ministeriums für Land- und Forstwirtschaft wurde aufgehoben.
Macht
ARTIKEL 7-(1) Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Exekutive
ARTIKEL 8-(1) Die Beschlüsse dieser Verordnung werden vom Minister für Land- und Forstwirtschaft ausgeführt.
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Offiziere