Entscheidung zur Unterstützung von Vertragsviehhaltung wurde veröffentlicht

Dienstag, 6. September 2022

Offizielle Zeitung

Ausgabe: 31945

ENTSCHEIDUNG DES PRÄSIDENTEN

Anzahl der Entscheidungen: 6004

Es wurde beschlossen, die beigefügte „Entscheidung über die Förderung der Vertragstierzucht“ gemäß dem 13. und 19. Punkt des Landwirtschaftsgesetzes Nr. 5488 in Kraft zu setzen.

5. September 2022

Recep Tayyip Erdoğan

PRÄSIDENT

ENTSCHEIDUNG ZUR UNTERSTÜTZUNG DER VERTRAGSLANDWIRTSCHAFT

Ziel

ARTIKEL 1 – (1) Diese Entscheidung wurde für einen Zeitraum von 5 Jahren ab dem Datum ihrer Veröffentlichung ausgearbeitet, um die ungenutzten Kapazitäten der bestehenden Mastbetriebe in die Produktion zu bringen und die Nachhaltigkeit der Produktion von rotem Fleisch zu gewährleisten , Vorplanung der Inputversorgung des Produzenten und Festlegung eines Modells für die Branche.

Vertragstierhaltung

ARTIKEL 2 – (1) Im Rahmen des zweiten Absatzes des 5. Punktes der Hauptsatzung der Generaldirektion für Fleisch- und Milchinstitute, veröffentlicht im Amtsblatt vom 25.9.2014 und mit der Nummer 29130, das Fleisch- und Milchinstitut kann den Züchtern, die einen Tierhaltungsvertrag abgeschlossen haben, innerhalb von 5 Jahren ab dem Datum der Veröffentlichung dieser Entscheidung (ESK) als Gegenleistung für die zu erstellende Zusammenfassung die Schlachtkörperstaffel erteilen;

a) 2,5 TL/kg für Personen mit einem Gewicht von 201-250 kg,

b) 3,5 TL/kg für Personen mit einem Gewicht von 251-300 kg,

c) Ab einem Körpergewicht von 301 kg wird eine Unterhaltszahlung von 5 TL/kg geleistet.

(2) Die Vertragsregeln, die Bestimmung der zu beauftragenden Züchter, die Festlegung der Schlacht-, Gesundheits- und Schlachtkörperqualitätskriterien, deren Bekanntgabe, Durchführung, Nachverfolgung und Durchsetzung der Sanktionen erfolgen durch die ESK.

(3) Vertragszüchter können für maximal 200 Rinder gefördert werden.

(4) Das Gewicht des Schlachtkörpers zum Zeitpunkt der Schlachtung muss mindestens 201 Kilogramm betragen.

(5) Das Ministerium für Land- und Forstwirtschaft (Ministerium) kann Änderungen der Stützeinheitspreise vornehmen, wenn es dies für erforderlich hält.

(6) Im Rahmen der Vertragszucht wird vom IHC eine unterschriebene und genehmigte Zusammenfassung mit den Tier-, Schlachtkörper- und Züchterinformationen erstellt und an das Ministerium (Generaldirektion Viehzucht) übermittelt. ESK ist für die Richtigkeit der in der erstellten Zusammenfassung enthaltenen Informationen verantwortlich.

(7) Die Generaldirektion Viehzucht ist befugt, die Dokumente festzulegen und zu ändern, die für die Arbeiten und Prozesse im Zusammenhang mit den Unterstützungspraktiken und für die Analyse der möglicherweise auftretenden Probleme erforderlich sind, um andere Vorkehrungen für die Ausführung zu treffen dieser Entscheidung und zur Festlegung der Durchführungsgrundlagen.

(8) Zusammenfassung der Generaldirektion Viehzucht, IHC; TC Ziraat Bankasi A.Ş. überweist es auf das Konto der Erzeuger.

Finanzierung und Zahlungen

ARTIKEL 3 – (1) Die für die im Rahmen dieses Beschlusses zu leistenden Zahlungen erforderlichen Mittel werden aus dem Agrarförderungshaushalt des Ministeriums bereitgestellt.

(2) Die Generaldirektion für Viehzucht, um die für Zahlungen erforderlichen Dokumente festzulegen und zu ändern, um andere Vorkehrungen bezüglich der Ausführung dieses Beschlusses als Grundlage für Zahlungen zu treffen, um die Anwendungsgrundsätze festzulegen, an TC Ziraat Bankası A. S. Sie ist berechtigt, mit der Generaldirektion und anderen öffentlichen Institutionen und Organisationen Protokolle zu führen.

(3) Unterhaltszahlungen werden von TC Ziraat Bankası A.Ş. Sie wird erstellt, nachdem das Ministerium die erforderlichen Mittel an die Bank überwiesen hat, zusammen mit ihrer Übermittlung an die Generaldirektion.

(4) Die erforderliche Finanzierung der Zahlungen erfolgt durch Zuweisung aus dem jeweiligen Ausgabenposten des Haushaltsplans. Hinsichtlich der Umsetzung dieses Beschlusses hat TC Ziraat Bankası A.Ş. 0,2 % des Betrags, der der Generaldirektion für ihre Dienste gezahlt wird, wird separat als Vorstand gezahlt.

(5) Die gemäß diesem Beschluss zu leistende Zahlung wird gegen Vorlage der von der IHC zu erstellenden Zusammenfassung aus dem Budget für die landwirtschaftliche Unterstützung auf das Konto der Erzeuger überwiesen.

(6) Da es sich bei den im Rahmen dieses Beschlusses geleisteten Unterhaltszahlungen um öffentliche Mittel handelt, können sie nicht Gegenstand von Pfändungs-, Vollstreckungs- und Abtretungsverfahren sein, bevor sie auf das Konto des Abschlagszahlungsinhabers überwiesen werden.

Diejenigen, die keine Unterstützung erhalten können

ARTIKEL 4 – (1) Öffentliche Einrichtungen und Organisationen sowie deren verbundene Unternehmen können die Unterstützung im Rahmen dieses Beschlusses nicht in Anspruch nehmen.

(2) Züchtern ist es nicht gestattet, Zuschläge des Ministeriums und anderer öffentlicher Einrichtungen und Organisationen zu derselben Frage für ihre vertragsgegenständlichen Tiere in Anspruch zu nehmen.

(3) Züchter, die den Vertrag aufgeben oder willkürlich eine der Vertragsentscheidungen nicht erfüllen, profitieren nicht von der Förderung.

Rücknahme unfairer Zahlungen und Entziehung von Rechten

ARTIKEL 5 – (1) Zu Unrecht geleistete Unterhaltszahlungen werden gemäß den oben genannten Gesetzesentscheidungen zusammen mit den gesetzlichen Zinsen zurückgezogen, die unter Berücksichtigung der im 51. Punkt des Gesetzes über die Beitreibungsverfahren für öffentliche Forderungen Nr. 6183 vom dat. festgelegten Verzugszinssätze berechnet werden 21.7.1953. .

(2) Diejenigen, denen nachgewiesen wird, dass sie von den in diesem Beschluss festgelegten Unterstützungszahlungen profitiert haben, mit Ausnahme der Zahlungen, die mit aufgrund eines Verwaltungsfehlers ausgestellten Dokumenten geleistet wurden, können innerhalb von fünf Jahren kein Unterstützungsprogramm in Anspruch nehmen.

Macht

ARTIKEL 6 – (1) Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft.

Exekutive

ARTIKEL 7- (1) Die Beschlüsse dieses Beschlusses werden vom Minister für Land- und Forstwirtschaft ausgeführt.

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Offiziere

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