Der Rechtsstreit wegen Leistungsentlehnung vor dem 01.10.2008 ist abgeschlossen.

0 146

Mit Rundschreiben vom 22.02.2013 und Nummer 2013/11 des Präsidiums der SGK wurden Regelungen zu den Versicherungsabläufen getroffen und mit Rundschreiben Nr. 2019/9 vom 24.04.2019 Änderungen vorgenommen.

Die gegen dieses Änderungsrundschreiben eingereichte Klage wurde von IDDK abgeschlossen.

In dem Fall; Er hat in der Generaldirektion für Sicherheit im Rahmen des Gesetzes Nr. 5434 gearbeitet (er hat die Mission nach dem 09.08.1999 begonnen) und Er hat für die Zeit vor dem 09.08.1999 ein Dienstdarlehen aufgenommen; Nach Erlass des streitgegenständlichen Rundschreibens wird diese Schuld bei der Bestimmung des Rentenalters nicht mehr berücksichtigt.Ich und indem erklärt wird, dass das Rentenalter gemäß Artikel 39 des Gesetzes Nr. 5434 anstelle von Artikel 205 des Diskontinuierlichen bestimmt wirdAnfrage wurde abgelehnt.

Die 12. Kammer des Staatsrates wies die Klage mit folgender Begründung ab:

Da es keine Regelung bezüglich der Ausleihe des Klägers gibt, der vor dem 01.10.2008 im öffentlichen Auftrag war und dem Gesetz Nr. 5434 für den Ruhestand unterliegt, ist das 17. Element, das Gegenstand der Klage und dessen Aufhebung ist beantragt wird, ist eine Regelung nicht auf den Kläger anzuwenden,

Die streitgegenständliche Regelung gehört nur den Mitgliedern der Türkischen Großen Nationalversammlung; Es gibt keine Regelung, die direkt auf den Mitarbeiter (und damit auf den Kläger) angewendet werden kann, der eine Mission in der „Sicherheitsdienstklasse“ in der Generaldirektion für Sicherheit ausübt;

IDDK bestätigte diese Entscheidung.

TR

STAATSKANZLEI

ADMINISTRATIVE CASE DIVISIONS BOARD

Basisnummer: 2021/2376

Beschluss Nr.: 2022/28

ANTRAGSTELLER (KLAEGER): …

ANWALT: Atty. …

GEGNER (VERTEIDIGUNG): … Institution

ANWALT: Atty. …

GEGENSTAND DER ANFRAGE:

Es wird beantragt, die Entscheidung der Zwölften Kammer des Staatsrates vom 24.09.2020 mit den Nummern E:2020/2147, K:2020/3001 zu überprüfen und aufzuheben.

GERICHTSSTANDSVERFAHREN:

Betreff Anspruch:

Der 17. und letzte Absatz des Abschnitts mit der Überschrift „H-Vorkehrungen im zehnten Teil des Rundschreibens“ des Rundschreibens vom 24.04.2019 mit der Nummer 2019/9 (Vorhersage von Änderungen im Rundschreiben vom 22.02.2013 und nummeriert 2013/11) in Kraft gesetzt durch das Präsidium der Sozialversicherungsanstalt Es wurde beantragt, die Punkte 19 zu streichen.

Zusammenfassung der Kammerentscheidung:

Mit Beschluss der Zwölften Kammer des Staatsrats vom 24.09.2020 mit den Nummern E:2020/2147, K:2020/3001;

Indem Punkt (a) von Absatz 1 von Punkt 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Nr. 2577, Absätze 3, 4 und 6 von Punkt 14 und Punkt (b) von Absatz 1 von Punkt 15 ersetzt werden,

Im Rahmen der Gesetzgebung, wenn zwischen dem Prozess, der Gegenstand der Klage ist, und dem Kläger kein Interessenverhältnis besteht, da über die Einstellung des Verfahrens durch die Zuständigkeit gemäß der Ausgabe 15/1-b des Gesetzes entschieden werden muss Nein. Es muss festgestellt werden, ob der Kläger ein Interesse (subjektive Fähigkeit) an dem Antrag auf Aufhebung der Punkte 17 und 19 des Abschnitts mit der Überschrift „Vorschriften“ hat;

Bis zum 17. Punkt des Abschnitts „H-Anordnungen im zehnten Teil des Rundschreibens“ des Rundschreibens Nr. 2019/9;

Mit dem 17. Element des Rundschreibens wird festgelegt, dass die Subjekte bezüglich der Bewertung der Schulden von Personen, die zum ersten Mal nach dem 1.10.2008 eine öffentliche Mission angetreten haben (mit anderen Worten, Personen, die dem Gesetz Nr .5510 aus der Ruhestandsdirektion) geregelt sind; Es ist ersichtlich, dass es keine willkürliche Regelung bezüglich der Bewertung von Schulden von Personen gibt, die vor dem 01.10.2008 ein öffentliches Amt bekleidet haben (Personen, die dem Gesetz Nr. 5434 für den Ruhestand unterliegen) als Dienstleistung;

Bis zum 19. Punkt des Abschnitts mit der Überschrift „H – Vereinbarungen im zehnten Teil des Rundschreibens“;

Mit der streitgegenständlichen Verordnung wurden Regelungen zur Belastung der Dienstzeit der Teilnehmer eingeführt, die eine Rente nach dem Gesetz über Zulagen und Reisen der Mitglieder der Großen Nationalversammlung der Türkei Nr. 1 vom 1 22.01.1962 und unter Berücksichtigung dieser Schuldzeiten bei der Bestimmung des Versicherungsbeginns, und dementsprechend, dass die betreffende Regelung nur den Mitgliedern der Großen Türkischen Nationalversammlung zusteht; In Anbetracht der Tatsache, dass es keine Verordnung gibt, die direkt auf den Arbeitnehmer (und damit auf den Kläger) angewendet werden kann, der in der „Sicherheitsdienstklasse“ der Generaldirektion für Sicherheit arbeitet, berührt die 19. Frage in diesem Fall kein rechtliches und neues Interesse des Klägers;

Zum anderen mit der Begründung, dass feststeht, dass der Kläger bei der Geschäftsführung beantragen kann, dass der Schuldzeitraum bei der Bestimmung des Beginns der Beteiligung und der Bestimmung des Renteneintrittsalters im Rahmen des Art 205 des Gesetzes Nr.

Der Fall wurde von der Lizenz abgewiesen.

ARGUMENTE DES ANTRAGSTELLERS:

Der Kläger gibt an, dass er im Rahmen des Gesetzes Nr. 5434 im Auftrag der Generaldirektion für Sicherheit war (er hat seinen Dienst nach dem 09.08.1999 angetreten) und für die Zeit vor dem 08.08. ein Dienstdarlehen gewährt /09/1999; Das Rentenalter derjenigen, die vor dem 08.09.1999 eine dem Gesetz Nr. 5434 unterliegende Mission angetreten haben, wurde gemäß Artikel 205 des Gesetzes als unterbrochen festgelegt, und diejenigen, die ihren Dienst nach diesem Datum angetreten haben, wurden gemäß den Entscheidungen festgelegt des 39. Elements; Obwohl die von ihm geleistete Dienstschuld bei der Bestimmung des Beginns der Beteiligung berücksichtigt wurde, wurde mitgeteilt, dass nach Erlass des Rundschreibens, das Gegenstand des Rechtsstreits ist, diese Schuld bei der Bestimmung nicht berücksichtigt würde des Rentenalters und dass das Rentenalter gemäß dem 39. Artikel des Gesetzes Nr. 5434 anstelle des unterbrochenen Artikels 205 bestimmt würde; somit wurde durch eine Änderung der Festsetzung des Rentenalters der Zeitpunkt, zu dem er in den Ruhestand treten kann, verschoben; Obwohl es auf der Seite keine Regel gibt, dass die in den Gesetzen geschuldete Frist den Beginn der Beteiligung nicht zurückzieht, sind auf dieser Seite mit den Umlaufbeschlüssen Regelungen getroffen worden; Es wurde festgestellt, dass das 17. Element des Rundschreibens nicht diejenigen betrifft, die vor dem 01.10.2008 in öffentlichen Ämtern waren, und dass das 19. Element nicht das Personal der Generaldirektion für Sicherheit betrifft, sondern nachdem dieses Rundschreiben der Generaldirektion mitgeteilt wurde of Security wurde das PBS Service Module aktualisiert Es wird behauptet, dass die Entscheidung durch unvollständige Prüfung getroffen wurde.

GEGNERISCHE VERTEIDIGUNG:

Die beklagte Verwaltung argumentiert, dass der Berufungsantrag zurückgewiesen werden sollte.

SCHLUSSFOLGERUNG DES PRÜFUNGSRICHTERS DES VERFASSUNGSRATES:

Es wird davon ausgegangen, dass die Entscheidung der Kammer mit der Zurückweisung der Beschwerde bestätigt werden sollte.

IM NAMEN DER TÜRKISCHEN NATION

Nach Anhörung der Erläuterungen des Untersuchungsrichters und Prüfung der Dokumente im Dokument wurde die Entscheidung vom Rat der Kammern für Verwaltungssachen des Staatsrates getroffen:

RECHTLICHE BEWERTUNG:

Die endgültigen Entscheidungen der Prozesskammern des Staatsrates werden überprüft und im Berufungsverfahren aufgehoben.

„a) sich einen Job außerhalb von Pflicht und Autorität angeschaut hat,

b) eine rechtswidrige Entscheidung treffen,

c) Es ist möglich, wenn einer der Gründe „Vorhandensein von Mängeln oder Mängeln, die die Entscheidung bei der Umsetzung der Verfahrensentscheidungen beeinträchtigen können“ vorliegt.

Die mit der Beschwerde geprüfte Entscheidung sei methoden- und gesetzeskonform gewesen, und die im Beschwerdeantrag vorgebrachten Thesen seien nicht als aufhebbar für die Aufhebung der Entscheidung anzusehen.

ENTSCHEIDUNGSERGEBNIS:

Aus den erläuterten Gründen;

1. Zurückweisung der Berufung des Klägers,

2. GENEHMIGUNG des Beschlusses der Zwölften Kammer des Staatsrates vom 24.09.2020 mit den Nummern E:2020/2147, K:2020/3001 über die Ablehnung des Falls aus dem oben zusammengefassten Grund,

3. Es wurde am 19.01.2022 einstimmig beschlossen.

GLAUBE NICHT, ICH WÜRDE ES HIER INVESTIEREN! SEHEN SIE SCHNELL, WAS SIE MIT 100.000 TL VIRTUELLEM GELD TUN KÖNNEN!

Offiziere

Leave A Reply

Your email address will not be published.

This website uses cookies to improve your experience. We'll assume you're ok with this, but you can opt-out if you wish. Accept Read More