Verordnung zur Pflegehilfe, veröffentlicht im Amtsblatt

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Die Verordnung zur häuslichen Pflegehilfe wurde heute im Amtsblatt veröffentlicht. Nach Aussage des Ministeriums für Familie und soziale Dienste werden mit der Verordnung die Art und Weise und die Grundlagen für die Beantragung, Bewertung, Zahlung und andere Fragen der Hilfeleistung für die Pflege pflegebedürftiger behinderter Menschen geregelt Die Tragweite des betreffenden Sachverhalts des Sozialdienstleistungsgesetzes wurde geregelt.

Nach der Schwerbehinderteneinstufung sind diejenigen, die über eine Bescheinigung mit den Vermerken „Sehr fortgeschrittener Sonderbedarf (ÖGV)“, „Besonderer ÖGV“ und „Bedarf besonderer Voraussetzungen (ÖKGV)“ verfügen, für voll pflegebedürftige Kinder, die ihr Leben ohne die Hilfe nicht weiterführen können und Pflege des Anderen. Wer nach Feststellung der Kommission pflegebedürftig ist und deren Pro-Kopf-Einkommen weniger als 2/3 des Nettogrundpreisbetrags beträgt, wird mit Wohnpflegehilfe unterstützt.

In der Verordnung wurde außerdem festgelegt, dass die Zahlungen für die Pflegehilfe im Wohnheim nicht gestaffelt, abgetreten oder abgesondert werden können.

Wer bereits vor der Veröffentlichung der Verordnung in den Genuss der Hilfeleistung kam, zahlt weiterhin die Kosten für die häusliche Pflegehilfe. Im Falle einer Änderung der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen aus Gründen wie Haushalt, Einkommen, Gesundheit usw. wird die Situation dieser Personen im Rahmen der Verordnung verbessert.

HEUTE WURDEN 94,2 MILLIARDEN TL AN INSTANDHALTUNGSHILFE ZAHLUNGEN FÜR WOHNUNGEN GEMACHT

Im Jahr 2006 hat das Ministerium für Familie und soziale Dienste einen Antrag auf Unterstützung bei der stationären Pflege gestellt, mit dem Ziel, die Pflege behinderter Menschen in ihrem gewohnten Umfeld zu ermöglichen, ohne ihre Lebensbedingungen zu verändern.

Im Sinne des Verständnisses von familien- und gemeindenaher Pflege stellt das Ministerium Pflegedienstmodelle in den Vordergrund, die eine Betreuung behinderter und älterer Menschen ermöglichen, ohne ihren sozialen Umfeld zu verlassen, ergänzt durch einen „individuell orientierten“ Dienstleistungsansatz bis hin zur institutionellen Pflege. Es bietet integrierte und ergänzende Tagespflegedienste an.

Mit dem Antrag auf Unterstützung bei der häuslichen Pflege erhalten Familien, die ihre voll pflegebedürftige behinderte Person zu Hause betreuen möchten, eine monatliche Geldhilfe in Höhe von 4.000 336 Lira.

Im Rahmen der im Jahr 2006 initiierten Wohnpflegehilfe wurden vom Beginn der Leistung bis Ende April 2023 94 Milliarden 253 Millionen 780.000 845 Lira an Wohnpflegehilfe gezahlt.

Mit dem Prestige von Nisan profitierten 569.627 Menschen von der stationären Pflegehilfe. Etwa 140.000 davon waren Menschen, die sich um ältere Menschen mit Behinderungen kümmerten.

QUELLE: AA

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