„Verordnung über häusliche Pflegehilfe“ im Amtsblatt

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In der heutigen Ausgabe des Amtsblatts wurde die „Verordnung über häusliche Pflegehilfe“ des Ministeriums für Familie und soziale Dienste veröffentlicht. Laut Aussage des Ministeriums; Im Rahmen des „Sozialdienstleistungsgesetzes“ wurden Verfahren und Grundlagen zur Antragsform, Bewertung, Auszahlung und sonstigen Fragen der zu leistenden Hilfen zur Betreuung pflegebedürftiger Behinderter im Wohnheim geregelt.

Nach der Schwerbehinderteneinstufung gilt für voll pflegebedürftige Kinder, wer über eine Meldung mit den Worten „Es besteht ein sehr fortgeschrittener Sonderbedarf (ÖGV)“, „Besonderer ÖGV“ und „Es besteht ein Bedarf für einen Sonderbedarf (ÖKGV)“ verfügt Ohne die Hilfe und Fürsorge eines Vielfraßes können sie ihr Leben nicht weiterführen. Wer von der Kommission als pflegebedürftig eingestuft wurde und deren Pro-Kopf-Einkommen im Haushalt weniger als 2/3 des Nettogrundpreises beträgt, wird mit Wohngeld unterstützt Pflegehilfe.

Zahlungen für häusliche Pflege können nicht übertragen, abgetreten oder beschlagnahmt werden. Im Falle einer Änderung der Bedingungen für den Bezug von Hilfe aus Gründen wie Haushalt, Einkommen, Gesundheit usw. wird sich die Situation dieser Personen verbessern.

Freiheit

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