Sensibilitätsentscheidung für SGK-Mitglieder vom Obersten Gerichtshof

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Unter Hinweis darauf, dass die Fälle bezüglich des Versicherungsbeginns und der Leistungsbestimmung das öffentliche System betreffen, entschied der Oberste Berufungsgerichtsrat, dass der Richter in solchen Fällen besondere Sensibilität zeigen sollte, um die Beweise von Amts wegen zu sammeln und entsprechend dem Ergebnis zu entscheiden.

ARBEITET SEIT 2 JAHREN KONTINUIERLICH

Die Reinigungskräfte, die angaben, trotz des Unterchefwechsels in einer Stadtgemeinde 2 Jahre ununterbrochen gearbeitet zu haben, reichten beim Arbeitsgericht Festsetzungsklage ein mit der Begründung, dass 1 Jahresversicherungsprämien nicht gezahlt wurden. Er reichte sowohl gegen die Gemeinde als auch gegen das Unternehmen paklık Klage ein und forderte, dass die Sozialversicherungsanstalt (SGK) für die nicht gemeldeten Leistungen und nicht gezahlten Prämien ermittelt wird. Das Büro des beklagten Bürgermeisters erklärte, dass es die eingereichte Klage nicht annahm und dass ihm im 67. Element des Gemeindegesetzes Nr. 5393 die Möglichkeit gegeben wurde, Dritten die Reinigung und Müllabfuhr zu zeigen, die zu den Hauptarbeiten gehören der Gemeinde. Die andere Beklagte, die Reinigungsfirma, reichte keinen Antwortantrag ein. Das Gericht entschied, dass die Klage von der Gemeinde angenommen wurde, und stellte fest, dass in der Mitte der Daten, als die Versicherungsleistungen des Klägers nicht mitgeteilt wurden, die vorherige Ausschreibung beendet war und der nächste Unterchef nicht anfing, der Kläger jedoch weiterhin tätig war ununterbrochen in kommunalen Arbeiten beschäftigt. Als gegen die Entscheidung Berufung eingelegt wurde, hob die 21. Zivilkammer des Obersten Berufungsgerichts die Gerichtsentscheidung auf. Auch in diesem Fall wehrte sich das Gericht in seiner ersten Entscheidung. Auf die Berufung des Angeklagten hin schritt diesmal der Generalrat des Obersten Berufungsgerichts ein.

SORGFÄLTIG AUSGEFÜHRT

In der einstimmigen Entscheidung wurde daran erinnert, dass bei Berücksichtigung der übrigen Besonderheiten des Sozialversicherungsrechts sowohl im öffentlichen Recht als auch im Privatrecht das Forschungselement insbesondere in Leistungsfeststellungsfällen naturgemäß überwiegt. Die Entscheidung lautete:

„Die Klagen zum Versicherungsbeginn und zur Leistungsfeststellung sind für die öffentliche Organisation von Interesse und müssen daher mit besonderer Sensibilität und Sorgfalt behandelt werden. Wie es die vom Obersten Gerichtshof gefestigte Rechtsprechung verlangt, muss der Richter in Dienstfeststellungsverfahren, die das öffentliche System betreffen, besondere Sensibilität zeigen, um die Beweise von Amts wegen zu erheben und nach dem Ergebnis zu entscheiden. In diesen Fällen, in denen das Forschungselement selbst angewendet wird, kann die Beweislast nicht auf eine Seite gelegt werden. Da der Zweck von Dienstfeststellungsverfahren die Wahrung der Sozialversicherungsansprüche als Gegenleistung für Leistungen ist, sollte geprüft werden, ob die Person in dem beantragten festzusetzenden Zeitraum versichert ist und ob die geleistete Arbeit im Rahmen des Gesetzes liegt.

Freiheit

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