EJT gute Nachrichten für Tausende von Menschen! Hier ist das neue System in 5 Fragen

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Die jüngsten Erklärungen von Vedat Alim, Minister für Arbeit und soziale Sicherheit, zur Praktikumsversicherung gaben Millionen von Menschen Hoffnung für den Ruhestand. Auf eine Frage „Wissen Sie, während des Praktikums gibt es eine Krankenversicherung, aber keine Rentenversicherung. Das ist eine sehr alte Regelung ?Es ist notwendig, es im Rahmen dieses EJT zu verteuern.Wenn es fertig ist, wird diese Frage geklärt werden.sagte.

ZUM ERSTEN EINSTELLUNGSTAG..

Diese Erklärung von Minister Alim, ‚Ich frage mich, ob die während der Ausbildungs- und Praktikumszeit gezahlten Prämien als Versicherungsbeginn im Ruhestand gelten?‘ kam mir die Frage in den Sinn. Tatsächlich wird bei einer Dienstausfallversicherung für Lehrlings- oder Praktikantenversicherte das Beginndatum der Lehrlingsausbildung oder des Praktikums in das erste Beschäftigungsdatum eingerechnet. Dies war eine verwirrende Situation. Bei der Lehrlings- oder Praktikantenversicherung hingegen handelt es sich um diejenigen, die die Einzelpersonen in den Ruhestand versetzen und die als Langzeitversicherungszweige bezeichnet werden. „Invaliditäts-, Alters- und Todesfallversicherung“Da die Prämie nicht gezahlt wird, gilt die Lehrlings- bzw. Praktikantenversicherung nicht als Versicherungsbeginn im Hinblick auf den Ruhestand.

FÜR UNFÄLLE UND KRANKHEITEN

Nach Ablauf der Ausbildung zahlt der Arbeitgeber für den Auszubildenden bzw. Praktikanten nur noch Beiträge an die kurzfristigen Versicherungszweige Arbeitsunfall-Berufskrankheits- und Mutterschaftsversicherung. Zweck der Zahlung dieser Prämie ist es, die Leistungen dieser Versicherungszweige gegen das Risiko zu nutzen, dass die Auszubildenden und Praktikanten während der Praktikumszeit einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit ausgesetzt werden, also den Praktikanten abzusichern.

NICHT IN LAUFZEIT BERECHNET

Nach den Nachrichten von Posta; Der Grund für die Nichtanrechnung der Lehr- bzw. Praktikumsübernahme bei der Pensionierung liegt darin, dass keine Prämien an die Invaliditäts-, Alters- und Todesversicherung, dh Zweige der Langzeitversicherung, auf den Namen des Lehrlings und Praktikanten gezahlt wurden während der Ausbildung oder des Praktikums. Da für den Ruhestand in Ausbildung und Praktikum kein Beitrag gezahlt wird, wird dieser Zeitraum bei der Ruhestandsberechnung nicht berücksichtigt. Da diese Zeiten bei der Pensionierung nicht berücksichtigt werden, verlängert sich sowohl der Zeitpunkt der Pensionierung der Person als auch die Regelung für das Verlassen des Arbeitsplatzes durch Erhalt einer Abfindung. Zum Beispiel; Auch ist es einigen Versicherten nicht möglich, mit der „3600-, 4500- und 7000-Tage-Beitragsregelung“ gegenüber dem Versicherungsbeginn den Arbeitsplatz zu verlassen und eine Abfindung zu erhalten.

ES GIBT EINE AUSLEIHE AN FRAUEN, DIE GEBURT HABEN

Das Beginndatum des Praktikums wird bei der Berechnung des Rentenbeitrags und des Alters nicht berücksichtigt, aber weibliche Versicherte können ihre Geburten nach dem Praktikum ausleihen. Damit wird es für Frauen, die nach dem Praktikum entbunden haben, möglich, die Versicherungsfrist zu widerrufen. Frauen, die den Versicherungsbeginn mit Mutterschaftsschulden zurückziehen können, können somit früher in Rente gehen. Dies gilt nicht für alle Versicherten.

DIE VERSICHERUNG GEHT ÜBER DIE GLEICHE NUMMER WEITER

Ein weiteres Problem, das den Eindruck erweckt, dass der Ausbildungs- oder Praktikumseintritt im Ruhestand berücksichtigt wird, ist, dass die Nummer auf den Versicherungskarten der Versicherten, die eine Ausbildung oder ein Praktikum absolvieren, in der bei SSK begonnenen Tätigkeit unverändert weiterverwendet wird. Mit anderen Worten, die Prämien werden auf diese Nummer gezahlt, es werden nicht zwei verschiedene Nummern an eine Person vergeben. Personen in dieser Situation haben die Wahrnehmung, dass ein Ausbildungs- oder Praktikumseintritt im Ruhestand angerechnet wird. Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine Ausbildung oder ein Praktikum bei der Pensionierung berücksichtigt werden.

DAS GESETZ AUCH ANGEBOTEN

In der Vergangenheit wurden einige Gesetzesvorschläge gemacht, die während der Ausbildungs- oder Praktikumszeit gezahlten Versicherungsprämien als ersten Versicherungsbeginn zu berücksichtigen und das Renteneintrittsalter anzuheben. Keiner dieser Vorschläge wurde jedoch Gesetz. Es wird nun festgehalten, dass im Rahmen der EJT-Verordnung eine Regelung über die Anerkennung von Ausbildungs- oder Praktikumsbeginnen als Rentenbeginn getroffen werden kann.

Geschieht dies, wird der Weg in die Frühpensionierung geebnet, da der Versicherungsbeginn von Millionen Menschen vorverlegt wird. Viele Versicherte, die kurz vor dem Ruhestand stehen, waren vor 1999 praktikums- und lehrlingsversichert. Da nur die Lehrlings- und Praktikumsversicherung nicht als Beginn des Ruhestands gilt, werden Personen, die keine EJT-Rechte in Anspruch nehmen können, wahrscheinlich im Rahmen des EJT berücksichtigt und auf diese Weise in Rente gehen. Alle kuriosen Details werden mit der EJT-Verordnung deutlich, die im Dezember dem Parlament vorgelegt wird.

Wie werden die Praktikanten vom EJT abgedeckt? Hier ist das neue System in 5 Fragen…

1. WIE IST DAS AKTUELLE SYSTEM?

Es ist obligatorisch, Praktika in verschiedenen Bildungsabschnitten wie Gymnasium und Universität zu absolvieren. Während dieser Zeit werden Prämien an kurzfristige Versicherungszweige gezahlt. Da während der Praktikumszeit keine Prämien an die langfristigen Versicherungszweige (Invaliden-, Alters- und Todesfallversicherung) gezahlt werden, gilt das Praktikumsdatum nicht als Versicherungsbeginn im Rentenverfahren. Bei Aufnahme einer unselbstständigen Tätigkeit nach dem Praktikum gilt als Versicherungsbeginn der Tag, an dem die für die Pensionierung erforderlichen Prämien gezahlt werden.

2. WIE WIRD DIE PRAKTIKUMSDAUER ANGERECHNT?

Wer mit Praktika ins Berufsleben startet, möchte, dass diese Zeiten durch Aufnahme von Krediten als langfristige Versicherungszweige berücksichtigt und als Starttermin akzeptiert werden. Somit werden die Beginntermine der Praktika zurückgezogen. Mit anderen Worten, wenn die erwartete Regelung kommt, reicht es aus, Geld für die Praktikumszeiten zu leihen, um als Versicherungszeiten berücksichtigt zu werden.

3. WER WIRD PROFITIEREN?

Es ist nicht nur notwendig, Praktika zu absolvieren, sondern in dieser Zeit auch eine Praktikumsversicherung abzuschließen und Beiträge für Kurzzeitversicherungszweige zu zahlen.

4. WAS WIRD ES GEWINNEN?

Gilt das Praktikumsdatum als Versicherungsbeginn, verringert sich das Renteneintrittsalter. Wer sein Praktikum vor dem 08.09.1999 absolviert hat, aber später ins Berufsleben eingetreten ist, kann den Versicherungsbeginn zum Praktikumstermin durch Kreditaufnahme absolvieren. Auf diese Weise wird es in den Anwendungsbereich des EJT aufgenommen.

5. SIND auch Lehrlinge versichert?

Es ist zu erwarten, dass Lehrabsolventinnen und -absolventen gemeinsam mit Praktikantinnen und Praktikanten in den Geltungsbereich der geplanten Regelung einbezogen werden. Einzelheiten der Vereinbarung werden bekannt gegeben, wenn die Studie für EJT-Mitglieder abgeschlossen ist.

AUSNAHMEN

Nach den Nachrichten des Kalenders; Im aktuellen System können Fristen während des Praktikums nicht zur Rente ausgeliehen werden, hier gibt es aber 2 Ausnahmen. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die nicht versichert sind, können diese Fristen ausleihen, wenn sie sich bei der Anstalt mit einem anerkannten Anwaltszeugnis bewerben, aus dem ihre Praktikumszeit von insgesamt 1 Jahr, die ersten 6 Monate bei den Gerichten und die restlichen 6 Monate beim Rechtsanwalt hervorgehen. Es ist keine Bedingung, den gesamten 1-Jahres-Zeitraum auszuleihen, aber es ist möglich, so viel wie nötig auszuleihen. Ein Praktikum bietet auch Müttern ein Privileg. Mütter können sich kein Geld für ihre Geburt leihen, bevor sie versichert sind. Allerdings kann er sich für seine Kinder, die nach einem Praktikum oder einer Ausbildung geboren werden, Geld leihen. Liegen Geburten mitten in der Zeit des Berufsantritts mit Praktikum oder Ausbildung vor, kann der Versicherte bei Überschuldung den Versicherungsbeginn zurücknehmen. Dadurch sinken auch die Alters- und Prämienkonditionen.

QUELLE: MORGEN

Nachrichten7

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