3 Klagen gegen die Disziplinarordnung der Hochschuladministratoren, Dozenten und Beamten wurden abgeschlossen.

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Der Rat des Staatsrates der Kammern für Verwaltungsstreitigkeiten, mit dem Verfahren zur Bestrafung des Klägers, der ein Fakultätsmitglied der Fakultät für Ingenieurwissenschaften ist, mit einem Verweis gemäß dem 125. Element des Beamtengesetzes Nr. 657, beantragte die Entscheidung von des Allgemeinen Hochschulrates und die Aufhebung der Disziplinarordnung der Hochschulverwaltungsbehörden, des akademischen Personals und der Bediensteten Er brachte den letzten Punkt in der Klage.

Die Entscheidung der achten Kammer des Staatsrates, die den Fall abwies, wurde bestätigt.

In der Entscheidung der 8. Kammer wurde folgende Wertung der Disziplinarstrafe vorgenommen:

Nach Prüfung der Akte; A2 nummeriert „.“ im Bewerbungsdokument des Bewerbers für außerordentliche Professoren. Bei der Prüfung der Rüge eines ethischen Verstoßes in seiner Veröffentlichung wurde festgestellt, dass „ohne Quellenangabe zitiert“ wurde,

Die beklagte Universität führt aus, dass der Akt des „Zitierens in einer Weise, die nicht den wissenschaftlichen Regeln entspricht, ohne Angabe der Quelle“ vom Gesetz Nr. 657 umfasst ist, jedoch „diejenigen, die mit dem Ansehen ihrer Qualifikation vorbildlich handeln und Maßstäbe für die oben genannten Handlungen und Situationen, die eine Disziplinarstrafe erfordern, werden ebenfalls mit Disziplinarstrafen belegt.“ In Übereinstimmung mit der Entscheidung des Gesetzes Nr. 657 wird der Schluss gezogen, dass es einen Präzedenzfall für die Handlung des „Handelns in einer Weise“ gibt das das Ansehen und das Vertrauen eines Beamten in den Dienst untergräbt“ gemäß Paragraph 125/Ci des Gesetzes, und obwohl dem Kläger eine Strafe des Gehaltsabzugs auferlegt werden sollte, wird das gute Benehmen als Strafe eines Verweises verstanden , bei der es sich um eine Nebenstrafe handelt, wurde durch ihre Anwendung verhängt,

In diesem Fall gibt es keinen Widerspruch zum Gesetz in dem gemäß seiner Etikette erstellten Untersuchungsbericht und der gemäß dem Gesetz Nr. 657 verhängten Rüge, die als gemäß der Handlung des Klägers ergangen gilt.

HINWEIS:

Dies führte zu Klagen:

-Rat der Kammern für Verwaltungsstreitigkeiten des Staatsrates, Fundamental Nr.: 2020/2904; Beschluss Nr.: 2022/198

-Rat für Verwaltungsklagen des Staatsrates, Grundlegende Nr.: 2020/3011, Beschluss Nr.: 2022/197

TR

STAATSKANZLEI

ADMINISTRATIVE CASE DIVISIONS BOARD

Basisnummer: 2020/3013

Beschluss Nr.: 2022/199

ANTRAGSTELLER (KLAEGER): …

ANWALT: Atty. …

GEGENPARTEI (VERTEIDIGUNG): 1- … Präsidentschaft

ANWALT: Atty. …

2- …Universitätsrektorat

ANWALT: Atty. …

GEGENSTAND DER ANFRAGE:

Es wird beantragt, die Entscheidung der Achten Kammer des Staatsrates vom 25.06.2020 mit den Nummern E:2016/4652, K:2020/2898 aufzuheben, indem die Ablehnung des Falls geprüft wird.

GERICHTSSTANDSVERFAHREN:

Betreff Anspruch:

Die Unterstützung des Klägers, der Fakultätsmitglied an der Fakultät für Ingenieurwissenschaften der Universität für Hochschulbildung ist, mit dem Verfahren datiert und nummeriert … bezüglich der Bestrafung des Klägers mit einem Verweis gemäß Artikel 125 des Zivilgesetzbuchs Bedienstetengesetz Nr. 657. Es wurde die Aufhebung der Entscheidung und der Disziplinarordnung für die Verwalter, Ausbilder und Beamten von Hochschuleinrichtungen beantragt.

Zusammenfassung der Kammerentscheidung:

Mit Beschluss der Achten Kammer des Staatsrates vom 25.06.2020 mit den Nummern E:2016/4652, K:2020/2898;

Zur 153. Ausgabe der Verfassung; Die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs sind endgültig, die Annullierungsentscheidungen können nicht bekannt gegeben werden, ohne dass ihre Beziehung schriftlich festgehalten wird, das Verfassungsgericht kann bei der Aufhebung des gesamten Dekrets oder einer Entscheidung in einem Gesetz oder einer Gesetzesentscheidung keine Entscheidung in einer führenden Weise erlassen auf einen neuen Antrag im Einklang mit dem Gesetzgeber. Die Geschäftsordnung der Nationalversammlung oder ihre Beschlüsse werden mit dem Tag der Veröffentlichung der Aufhebungsbeschlüsse im Amtsblatt aufgehoben, gegebenenfalls kann der Verfassungsgerichtshof über den Tag gesondert entscheiden Inkrafttreten des Aufhebungsbeschlusses, dieses Datum darf ein Jahr ab dem Tag der Veröffentlichung des Aufhebungsbeschlusses im Amtsblatt nicht überschreiten, wird das Inkrafttreten des Aufhebungsbeschlusses verschoben, in solchen Fällen zunächst die Türkische Große Nationalversammlung Erörterung und Entscheidung über den Gesetzesentwurf oder Vorschlag, der die durch die Annullierungsentscheidung entstandene allgemeine Lücke füllen wird, dass die Annullierungsentscheidungen nicht rückwirkend sind, werden die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs im Amtsblatt veröffentlicht. eine Entscheidung, die im Bezirk veröffentlicht wird und die gesetzgebende, vollziehende und gerichtliche Organe, Verwaltungsbehörden, natürliche und juristische Personen bindet,

Paragraph (b) des 53. Punkts des Hochschulgesetzes Nr. 2547 „Die Disziplinarverfahren der Dozenten, Beamten und anderen Angestellten, die Autoritäten der Disziplinarchefs, die auf die Beamten angewandten Methoden werden von der Hochschulbildung geregelt Rat.“ Mit dem 7. Element des Gesetzes Nr. 6528 vom 01.03.2014 sind die Disziplinarstrafen, die für Lehrkräfte, Beamte und andere Angestellte verhängt werden können, Verwarnung, Verweis, Entlassung aus dem Verwaltungsauftrag, Kürzung des Gehalts, Einstellung der Weiterentwicklung des Hochschullehrerberufes und Entlassung aus dem Hochschullehrerberuf Es handelt sich um die Entlassungsstrafen aus dem öffentlichen Auftrag Welche Disziplinarstrafe wird auf welche Handlungen angewendet, die Disziplinarverfahren der in diesem Absatz aufgeführten Personen und der Behörden die Disziplinarchefs werden vom Hochschulrat unter Berücksichtigung der für die Beamten geltenden Sitten und Grundsätze bestimmt.“ Form verändert,

Mit der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 14.01.2015 mit den Nummern E:2014/100, K:2015/6 werden „der Stil und die Originale der Disziplinarverfahren des Arbeitnehmers, einschließlich des Umfangs, im Gesetz nicht dargestellt, und Alle diese Prozesse werden vom Hochschulrat geregelt. Es wurde beschlossen, den zweiten Satz des Absatzes (b) des 53. Punkts des Gesetzes Nr. 2547 mit der Begründung zu streichen, dass „es gegen die Angelegenheiten der Republik Türkei ist , 128. und 130.“, und dass die Entscheidung neun Monate nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft tritt,

Die besagte Entscheidung wurde im Amtsblatt vom 07.04.2015 unter der Nummer 29319 veröffentlicht und trat am 01.08.2016 in Kraft, innerhalb dieser Frist wurde von der Türkischen Großen Nationalversammlung keine gesetzliche Regelung in Bezug auf den Hochschularbeiter getroffen,

Mit der Entscheidung des Rates der Verwaltungsgerichtskammern vom 29.04.2015 mit den Nummern E:2013/826, K:2015/1654, die vor Ablauf der vom Verfassungsgerichtshof gewährten Neunmonatsschonfrist ergangen ist, Die Beziehungen in der Aufhebungsentscheidung des Verfassungsgerichtshofs wurden angesprochen, obwohl beschlossen wurde, den zweiten Satz des Absatzes (b) des Artikels aufzuheben In diesem Fall wäre es nicht angemessen, die Fälle gemäß zu erörtern und zu regeln die als verfassungswidrig festgestellte Regelung, da sie gegen das Vorrangprinzip der Verfassung und das Rechtsstaatsprinzip verstoßen würde Es wurde bewertet, dass die betreffende Entscheidung des Verfassungsgerichts auf alle Fälle angewendet werden sollte, die dieser Entscheidung vorgelegt wurden und die noch nicht abgeschlossen wurden, da sie nicht zu einer Lösung gemäß diesen Regeln führen wird und dass die Rechtmäßigkeit die Befürwortung der gegen den Kläger verhängten Disziplinarstrafe verfassungs- und gesetzeswidrig ist, weil mit der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs die zu seiner Ablehnung ergangene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs aufgehoben wird,

Aufgrund der oben genannten Entscheidung trat die Generalversammlung von YÖK am 12.11.2015 zusammen und betonte, dass es keine anwendbare Sonderentscheidung in Bezug auf die Disziplinarentscheidungen des Hochschulmitarbeiters gibt, auf deren Sondergesetze im 3. Absatz des 1. Elements Bezug genommen wird des Gesetzes Nr. in allen Disziplinaruntersuchungen, die gemäß der vorherigen Verordnung eingeleitet, aber nicht abgeschlossen wurden und danach eingeleitet werden;

– Disziplinarentscheidungen des Gesetzes Nr. 657, mit Ausnahme der in Unterabsatz (a) geregelten Disziplinarangelegenheiten und anderer Elemente von Artikel 53 des Gesetzes Nr. 2547; Umsetzung der in den Disziplinarordnungen der Hochschullehrer und -beauftragten in Bezug auf die in beiden Gesetzen nicht enthaltenen Straßenverkehrsordnung getroffenen Verfahrensentscheidungen,

– In eröffneten Disziplinarstrafverfahren werden die zuständigen Behörden im Falle einer Aufhebungsentscheidung der Gerichte aufgrund der oben genannten Entscheidung des Rates für staatliche Verwaltungsgerichtsverfahren auf die Wiederaufnahme des Verfahrens zurückgreifen, indem sie die oben genannten Entscheidungen anwenden über die disziplinarisch zu bestrafende Tat.

Auch wenn der Kläger ohne Angabe des Teils die Aufhebung der Entscheidung beantragt; Aus der Prüfung des Antrags geht hervor, dass sich der Einspruch gegen die Gesetzesthesen auf den Teil der Entscheidung des Generalausschusses bezieht, der Gegenstand der Rede ist, „mit Ausnahme der Disziplinarentscheidungen des Gesetzes Nr., die mit dem abschließend geprüft wurden bestimmter Teil,

Gegenstand der Klage ist die Disziplinarordnung für Hochschulleitungen, wissenschaftliche Mitarbeiter und Beamte.;

Denn mit der Veröffentlichung des 1. Gliedes der Verordnung zur Aufhebung der Disziplinarordnung für die Hochschulverwaltung wurde die streitgegenständliche Disziplinarordnung für die Hochschulverwaltung, das wissenschaftliche Personal und die Bediensteten aufgehoben im Amtsblatt vom 20.10.2017 mit der Nummer 30216, teilweise unbeantwortet,

In der Entscheidung des Allgemeinen Rates für Hochschulbildung, datiert und nummeriert …, wird der Satz „Um die Disziplinarentscheidungen des Gesetzes Nr. 657 umzusetzen, mit Ausnahme der in Unterabsatz (a) und anderen Elementen des 53 Element des Gesetzes Nr. 2547“;

Im 1. Gegenstand des Beamtengesetzes Nr. 657 mit dem Titel „Geltungsbereich“ in den allgemeinen und beigefügten Haushaltsinstitutionen, besonderen Landesverwaltungen, Gemeinden, besonderen Landesverwaltungen und Gewerkschaften, die von Gemeinden und ihren angeschlossenen revolvierenden Fonds gegründet wurden, in Fonds, die von gegründet wurden Gesetze, nachdem festgestellt wurde, dass sie auf die Beamten angewendet werden, die in Kautionskassen oder den Regionaldirektionen für Leibeserziehung arbeiten, die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Verfassungsgerichts und ihre Berichterstatter, diejenigen, die in den Berufen von Richtern und Staatsanwälten tätig sind oder die diesen Berufen zuzurechnenden Berufsmitglieder des Staatsrates und des Rechnungshofes sowie Staatsanwälte und Assistenten des Rechnungshofes, Universitäten, Mitglieder der Wirtschafts- und Handelsfakultät und Assistenten der Akademien der Wissenschaften, Staatlichen Akademien der Technik und Architektur, Staatliche Akademien der Bildenden Künste, Institut für öffentliche Verwaltung der Türkei und des Nahen Ostens, Mitglieder des Presidential Symphony Orchestra, Künstler der General Staff Mehtaran Company, Staatstheater, Staatsoper und Ballett und Bel Handwerksoffiziere, Fachoffiziere, Vollstreckungsspezialisten und Auszubildende der Ediye-Oper und -Theater sowie der städtischen und kommunalen Konservatorien und Orchester; Arbeiter, der in der Organisation Spor-Toto arbeitet; Es enthält die Regel, dass Offiziere, Unteroffiziere, erfahrene Gendarmen, erfahrene Unteroffiziere und vertraglich gebundene Unteroffiziere und Gefreite sowie Mitglieder der Sicherheitsorganisation den Entscheidungen ihrer besonderen Gesetze unterliegen,

In der 62. Ausgabe des Gesetzes Nr. 2547 mit dem Titel „Personalrechte“, dieses Gesetz über die Persönlichkeitsrechte von Universitätsdozenten und höheren Institutionen, Beamten und anderen Beamten an Universitäten, das Universitätsarbeitsgesetz für Angelegenheiten, die in diesem Gesetz nicht aufgeführt sind, wird nicht herausgegeben Aufnahme in das Hochschulbeschäftigungsgesetz, für das die allgemeinen Entscheidungen umgesetzt werden,

In der 20. Ausgabe des Hochschularbeitsgesetzes Nr. 2914 mit dem Titel „Bestimmungen anderer anzuwendender Gesetze“ wird festgelegt, dass die Entscheidungen des Hochschulgesetzes Nr. 2547 und des Beamtengesetzes Nr. 657 angewendet werden in den Fällen, in denen dieses Gesetz keine Entscheidung enthält,

Gesetze, die auf jeden oder jedes Ereignis anwendbar sind, mit dem Prestige der Art ihrer Bestimmungen, werden als allgemeines Recht bezeichnet, während Gesetze, die für offensichtliche Personen oder bestimmte Ereignisse gelten, als Sondergesetze bezeichnet werden.

Wie aus den Verweisen in den oben genannten Rechtsvorschriften hervorgeht, versteht es sich, dass das Gesetz Nr. 2547 mit seinem Gegenstand und Geltungsbereich ein Sondergesetz im Vergleich zum Gesetz Nr. 657 ist, daher in Fällen, in denen dies der Fall ist ist keine Entscheidung im Gesetz Nr. 2547, das allgemeine Gesetz Nr. 657. Gesetzliche Entscheidungen sollten umgesetzt werden,

Andererseits sollen, wie in der Entscheidung des Verfassungsgerichts vom 03.04.2014 und dem Antrag Nr. 2013/1614 festgestellt, Disziplinarstrafen dazu dienen, die Organisation einer öffentlichen oder privaten Organisation aufrechtzuerhalten, um sicherzustellen, dass sie effizient arbeitet, schnell und wohltätig zu wirken und ihre Ehre und Würde zu schützen.Es ist klar, dass sie zum Schutz der Öffentlichkeit errichtet wurden, dass das Ziel von Disziplinarstrafen, insbesondere für Personen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, darin besteht, den Amtsträger an seinen Auftrag zu binden die ordnungsgemäße Durchführung des öffentlichen Dienstes und damit den Anstaltsfrieden zu gewährleisten, den dienstordnungsmäßigen Vollzug der Disziplinarstrafen und das harmonische Verhalten der Beamten innerhalb des hierarchischen Systems zu gewährleisten Als Ergebnis der Disziplinarpraxis wird das Wort „um sicherzustellen, dass die öffentlichen Dienstleistungen ordnungsgemäß ausgeführt werden …“ im 2. Absatz des 124. Artikels des Gesetzes Nr. 657, das mit dem Ziel angewendet wird Prozess der Beamten und dass einige Beschränkungen der Handlungsformen auf den genannten Rechtsgrundlagen beruhen,

Disziplinarstrafen, die gegen Beamte anzuwenden sind, sowie die Handlungen und Situationen, die diese Strafe erfordern, sind im Wesentlichen im 125. Element des Gesetzes Nr. 657 aufgeführt, aber in gleicher Hinsicht wird angegeben, dass die Entscheidungen der Spezialgesetze über Disziplinarvergehen gelten und Strafen in diesem Sinne vertraulich sind, zunächst einmal, was den Hochschularbeiter betrifft, wird zunächst festgestellt, dass es notwendig ist, sich das Gesetz in der aktuellen Fassung des Absatzes (b) des 53. anzusehen Punkt des genannten Gesetzes werden nach der Entscheidung des Verfassungsgerichts nur Disziplinarstrafen gezählt, die gegen Dozenten, Beamte und andere Angestellte verhängt werden können, sondern die Handlungen und Situationen, die diese Strafe erfordern, und die allgemeinen Regeln der Disziplinarpraxis. die zur Verhängung von Disziplinarstrafen befugten Vorgesetzten und Ausschüsse, die Verjährungs- und Entscheidungsfristen für die Verhängung von Disziplinarstrafen, die Arbeitsweise und Formeln des Hohen Disziplinarausschusses, das Recht auf Einspruch gegen Ratsbeschlüsse, das Verteidigungsrecht, der Weg die Strafen angewendet werden und der Disziplinarstil, beispielsweise in welchen Fällen die Disziplinarstrafen aus den Personalakten gestrichen werden können Mit diesem Prestige ist es notwendig, die Entscheidungen des Gesetzes Nr. 657, das ein allgemeines Gesetz ist, auf Disziplinarwetten anzuwenden, die nicht im Sondergesetz, dem Gesetz Nr., enthalten sind. Diese Situation wird zu einer Verschlechterung der Arbeit führen Ordnung der Anstalten und die Unterbrechung des Erziehungs- und Unterrichtswesens, die Zweck ihrer Einrichtung ist,

Auf der Grundlage dieser Stellungnahme wird das Rechtsvakuum, das durch die Aufhebung des zweiten Satzes von Absatz (b) des 53. Punkts des Gesetzes 2547 in der Entscheidung des Verfassungsgerichts vom 14.01.2015 mit der Nummer E:2014 entstehen wird /100, K:2015/6 wird gegen die öffentliche Ordnung verstoßen 66/3 des Gesetzes über die Errichtung und Verhandlungsmethoden des Verfassungsgerichts Nr. 153/3 und 6216 der Verfassung. Es wird als angemessen erachtet, dass die Entscheidung, deren Elemente ausreichen, neun Monate nach der Veröffentlichung der Entscheidung im Amtsblatt in Kraft tritt,

Andererseits geht aus dem Vergleich der Disziplinarentscheidungen des Gesetzes Nr. 657 und der Disziplinarordnung der Administratoren, Ausbilder und Beamten von Hochschuleinrichtungen hervor, dass die Handlungen und Situationen, die eine Disziplinarstrafe erfordern, fast genau gleich sind, mit Ausnahme einiger Maßnahmen, die nur vom Hochschulmitarbeiter begangen werden können.Es ist ein Hinweis darauf, dass die Unterstützung der Disziplinarverfahren, die für den Hochschulmitarbeiter gelten, auch während der Umsetzung, das Gesetz Nr. 657 ist,

In Übereinstimmung mit Absatz (b) des 53. Punkts des Gesetzes Nr. 2547 sollte die vom Rat für Hochschulbildung zu treffende Regelung auf dem Gesetz 657 beruhen, das die in den Disziplinarverfahren angewandten Verfahren und Grundlagen regelt Bediensteten, und die Disziplinarstrafen sollten im Rahmen dieses Gesetzes bestimmt werden.Die Entscheidung des Rates der Staatlichen Kammern für Verwaltungsstreitigkeiten vom 24.02.2014 mit den Nummern E:2011/301, K:2014/472, die nicht enthalten ist im Gesetz Nr. 657 und wird direkt durch die Verordnung geregelt, kann nicht auf den Hochschulmitarbeiter angewendet werden, der sich von seiner Mission zurückgezogen hat.

In der aktuellen Fassung des Artikels 53 Absatz (b) des Gesetzes Nr. 2547 sind jedoch nach der Entscheidung des Verfassungsgerichts Handlungen und Situationen, die die Entlassung aus dem Verwaltungsdienst und die Entlassung aus dem Hochschullehrerberuf bestrafen, erforderlich in der Mitte der Disziplinarstrafen, die für Hochschulpersonal verhängt werden können, im Gesetz Nr. 657 nicht enthalten sind, ist es rechtlich nicht möglich, die gegenüber dem betreffenden Mitarbeiter verhängten Strafen umzusetzen,

Aus dem Datum und der Richtung des Prozesses Nr.

Im 8/1-a-Element der Richtlinie zur wissenschaftlichen Forschung und Veröffentlichungsethik des Hochschulrates wird Plagiat definiert als die Darstellung von Ideen, Methoden, Kenntnissen, Praktiken, Schriften, Zuständen oder Werken anderer, als wären es ihre eigenen Arbeiten ganz oder teilweise, ohne Namensnennung nach wissenschaftlichen Regeln,

Nach Prüfung der Akte; In der auf die Rüge des Klägers vorgenommenen Prüfung, dass in der Veröffentlichung mit der Nummer A2 mit dem Titel „Experimentally vibration and noise analysis of two types of washmachines with an an selected neuronal network prädiktor“ in der Bewerbungsunterlage für die außerordentliche Professur ein ethischer Verstoß vorliege, war dies der Fall stellte fest, dass der 8/1 der Higher Education Board-Richtlinie über wissenschaftliche Forschung und Veröffentlichungsethik festgestellt wurde, dass „Zitate ohne Quellenangabe vorgenommen wurden“ gemäß Absatz -a, und dann wurde das Dokument von YÖK an die beklagte Universität geschickt die Einrichtung der erforderlichen Verfahren nach Maßgabe des Disziplinarrechts,

In der von der beklagten Universität eingeleiteten Disziplinaruntersuchung wurde aufgrund der Stichhaltigkeit der Argumente die Entlassungsstrafe des Fakultätsmitglieds gemäß der Disziplinarordnung der Hochschulverwaltungsräte, Fakultätsmitglieder und Beamten vorgeschlagen und das Dokument wurde bedarfsgerecht mit Schreiben vom 19.10.2015 an das Hochschulratspräsidium gesandt mit Artikel vom /2015; Gemäß Beschluss des Hochschulrates vom 11.12.2015 wurde das Dokument mit der Begründung an die Universität zurückgeschickt, dass ein Verfahren eingerichtet werden solle,

Die beklagte Universität stellt fest, dass das „Zitieren in einer Form, die nicht den wissenschaftlichen Regeln entspricht, ohne Angabe der Quelle“ nicht im Gesetz Nr. 657 enthalten ist, jedoch „diejenigen, die mit dem Ansehen ihrer Qualifikation vorbildlich handeln und Maßstäbe für die oben genannten Handlungen und Situationen, die eine Disziplinarstrafe erfordern, werden ebenfalls mit Disziplinarstrafen belegt.“ Gemäß der Entscheidung des Gesetzes Nr. 657 wird der Schluss gezogen, dass es einen Präzedenzfall für die Handlung gibt, „auf eine Weise zu handeln, die wird das Ansehen und den Glauben eines Beamten im Dienst untergraben“, wie in Paragraf 125/Ci des Gesetzes festgelegt, und obwohl dem Kläger eine Strafe des Gehaltsabzugs auferlegt werden sollte, werden die angemessenen Maßnahmen ergriffen. Es wird davon ausgegangen, dass a die Strafe des Verweises, die eine Unterstrafe ist, durch ihre Anwendung verhängt wurde,

In diesem Fall, mit der Begründung, dass der gemäß seiner Etikette erstellte Untersuchungsbericht und die gemäß dem Gesetz Nr. 657 festgelegte Rügestrafe, die als gemäß der Handlung des Kläger,

Es wird ausgeführt, dass in Richtung des Antrags auf Nichtigerklärung der Disziplinarordnung für das wissenschaftliche Personal und die Bediensteten der Hochschulen, insbesondere in Buchstabe a und anderen Elementen des 53. Punktes, kein Entscheidungsspielraum besteht des Gesetzes Nr. 2547 in der datierten und nummerierten Entscheidung … die Anwendung der Disziplinarentscheidungen des Gesetzes Nr. 657, mit Ausnahme der geregelten Disziplinarsachen, und die Verurteilung des Klägers mit einem Verweis gemäß Artikel 125 des Gesetzes Nr. 657, in Richtung des Prozesses mit der Nummer … der Fall wurde abgewiesen.

ARGUMENTE DES ANTRAGSTELLERS:

Die Verweise des Klägers auf das Gesetz Nr. 657 unterstützen nicht die Umsetzung von Disziplinarentscheidungen, es ist gegen das Gesetz, die Rechtslücke durch die Verwaltung zu füllen, und sie sollte daher in der Entscheidung des mit einem Artikel gefüllt werden General Committee of Higher Education … datiert und … und basierend auf dieser Entscheidung Es wird behauptet, dass es keine Rechtmäßigkeit im Verfahren Nr.

DIE VERTEIDIGUNG DES GEGNERS:

Die beklagten Verwaltungen machen geltend, die Entscheidung der Achten Kammer des Staatsrates sei stil- und gesetzeskonform und die im Berufungsantrag vorgebrachten Gründe seien nicht geeignet, eine Aufhebung zu erfordern der Entscheidung, und dass die Beschwerde abzuweisen ist.

ABSICHT DES PRÜFUNGSRICHTERS DES RATES:

Es wird davon ausgegangen, dass mit der Zurückweisung des Beschwerdeantrags der die Beschwerde betreffende Teil der Kammerentscheidung aufrechterhalten werden sollte.

IM NAMEN DER TÜRKISCHEN NATION

Über die Notwendigkeit des Antrags des Klägers auf Aussetzung der Vollstreckung hat der entscheidungsbefugte Staatliche Verwaltungsgerichtshof beraten, ohne gesondert zu entscheiden, da die Unterlagen nach Anhörung der Erläuterungen des Untersuchungsrichters und Prüfung der vorgelegten Unterlagen vervollständigt wurden das Dokument:

RECHTLICHE BEWERTUNG:

Die endgültigen Entscheidungen der Prozesskammern des Staatsrates werden überprüft und im Berufungsverfahren aufgehoben.

„a) sich einen Job außerhalb von Pflicht und Autorität angeschaut hat,

b) eine rechtswidrige Entscheidung treffen,

c) Es ist möglich, wenn einer der Gründe „Vorhandensein von Mängeln oder Mängeln, die die Entscheidung bei der Umsetzung der Verfahrensentscheidungen beeinträchtigen können“ vorliegt.

Der im Berufungsverfahren geprüfte Teil der Entscheidung über die Zurückweisung des Falls sei methodisch und gesetzeskonform gewesen, und die im Berufungsantrag vorgebrachten Argumente hätten die Aufhebung dieses Teils der Entscheidung nicht erforderlich gemacht .

In der Entscheidung, die Gegenstand des Rechtsbehelfs ist, ist die Entscheidung des Allgemeinen Hochschulrates, die Gegenstand der Rechtssache ist, über die Wendung „die Umsetzung der Disziplinarentscheidungen des Gesetzes Nr. 657 mit Ausnahme der geregelten Disziplinarsachen speziell in Unterabsatz (a) und anderen Punkten des 53. Elements des Gesetzes Nr. 2547″ wurde angegeben. Dieses Gesetz gilt für die Personalrechte von Hochschullehrern und Hochschullehrern, Beamten und anderen Beamten an Universitäten, die in die einbezogen sind 62. Punkt „Personalrechte“, Hochschulbeschäftigungsrecht für in diesem Gesetz nicht genannte Angelegenheiten, Hochschulbeschäftigungsrecht. Für die nicht verfügbaren Themen werden allgemeine Entscheidungen angewendet. Basierend auf den Verweisen im 20. Punkt des Hochschulgesetzes Nr. 2914 mit dem Titel „Bestimmungen anderer anzuwendender Gesetze“ und dass die Entscheidungen des Gesetzes Nr. 2547 und des Gesetzes Nr. 657 für Beamte angewendet werden Fälle, in denen dieses Gesetz keine Entscheidung enthält, obwohl festgestellt wurde, dass das Gesetz der Natur nach das allgemeine Gesetz ist, das in diesem Fall anzuwenden ist; Wie oben erwähnt, bezieht sich Element 62 des Gesetzes Nr. 2547 auf das Gesetz Nr. 657 über Persönlichkeitsrechte, nicht über Disziplinarmaßnahmen. Das Gesetz Nr. 2914 trat mit dem Ziel in Kraft, die Formen und Regeln der monatlichen und zusätzlichen Indikatoren, der Förderung und des Aufstiegs von Studienabschlüssen, der Inanspruchnahme sozialer Rechte, des Preises für zusätzliche Kurse, des Universitätsmaßes, des Verwaltungsauftrags und der Entwicklungszulagen festzulegen. und die Methoden und Grundsätze der Beschäftigung von pensionierten und ausländischen Lehrkräften auf Vertragsbasis Das 20. Element des vorgenannten Gesetzes führt zur Umsetzung der Entscheidungen des Gesetzes Nr. 657, nicht in den Disziplinwetten, aber in Fällen, in denen dies der Fall ist keine Entscheidung in den Wetten, die in diesem Gesetz festgelegt sind und deren Einzelheiten oben erwähnt sind.

Obwohl die Verweise in den oben genannten Elementen die Umsetzung der Disziplinarentscheidungen des Gesetzes Nr. 657 nicht unterstützen, ist die Entscheidung des Verfassungsgerichts, den zweiten Satz des Absatzes (b) des 53. Punkts des Gesetzes Nr. 2547 zum Ausfüllen der Gesetzeslücke Da es sich um das allgemeine Gesetz handelt, ist es üblich, das Gesetz Nr. 657 bei Disziplinaruntersuchungen anzuwenden, die gemäß dem Gesetz und der auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Verordnung eingeleitet werden oder eingeleitet werden sollen. Aus diesem Grund, obwohl es keinen Rechtsanspruch auf die durch das 62. Element des Gesetzes Nr. 2547 und den 20. Punkt des Gesetzes Nr. 2914 in der Entscheidung der Kammer begründete Beziehung gibt, ist das Ergebnis der Ablehnung des Falls durch das Der vorgenannte Satz wurde als angemessen erachtet.

ENTSCHEIDUNGSERGEBNIS:

Aus den erläuterten Gründen;

1. Zurückweisung der Berufung des Klägers,

2. GENEHMIGUNG des Teils der Entscheidung der Achten Kammer des Staatsrates vom 25.06.2020 mit den Nummern E:2016/4652, K:2020/2898 über die teilweise Ablehnung des Falls und die teilweise Ablehnung des Falls, wie oben zusammengefasst,

3. die Rückzahlung der ungenutzten …-TL Aussetzung der Vollstreckungsgebühr an den Kläger auf Verlangen,

4. Es wurde am 27.01.2022 einstimmig endgültig entschieden.

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